Anknüpfungsgegenstand

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Der Anknüpfungsgegenstand (auch: Verweisungsgegenstand) bezeichnet im deutschen Internationalen Privatrecht ein Tatbestandsmerkmal einer Kollisionsnorm.

Im Wege der Anknüpfung wird die Verbindung vom Anknüpfungsgegenstand zum Anknüpfungsmoment oder -punkt und damit zur Rechtsfolge (Sachnorm) hergestellt.[1]

So regelte Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung[2] das anwendbare Recht für den Anknüpfungsgegenstand "Rechtsnachfolge von Todes wegen". Diese "unterlag" (Anknüpfung) "dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte" (Anknüpfungsmoment).[3] War ein österreichischer Staatsangehöriger in Deutschland verstorben, ergaben sich die Rechtsfolgen demnach aus dem österreichischen Erbrecht.

Die Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalt unter einen Anknüpfungsgegenstand wird methodisch als Qualifikation bezeichnet.

  • Thomas Bauermann: Der Anknüpfungsgegenstand im europäischen Internationalen Lauterkeitsrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153947-3. (Zugleich: Dissertation an der Universität Münster (Westfalen) 2014).
  • Renato Constantini: Die drei Anknüpfungsgegenstände des internationalen Effektenrechts. (= Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft. 36). Zürich 2008, ISBN 978-3-7255-5731-8.
  • T. Nehne: Die internationale Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Rom-II-Verordnung – Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkte. In: IPRax. 2012, S. 136 ff.
  • Maximilian Pika: Der Anknüpfungsgegenstand von Art. 12 Rom II-VO. In: IPRax. 2014, S. 305–309.

Einzelnachweise

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  1. Klaus Peter Berger, Universität zu Köln: Internationales Privatrecht (Memento vom 16. Juni 2016 im Internet Archive) (PDF, S. 17)
  2. Änderung Artikel 25 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17. August 2015 buzer.de, abgerufen am 16. Juni 2016.
  3. vgl. Stephan Lorenz: Internationales Privatrecht Universität München 2012, S. 14.