Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen
und ähnlichen Straßen
Kurztitel: Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V
Abkürzung: BABRiGeschwV 1978
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9231-1-3
Erlassen am: 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824)
Inkrafttreten am: 1. Dezember 1978
Letzte Änderung durch: Art. 5 VO vom 5. August 2009
(BGBl. I S. 2631, 2685)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 9 VO vom 9. August 2009)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung ist eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 1978. Durch sie wurde in Deutschland auf Autobahnen und bestimmten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften eine Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde eingeführt.

Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen

  1. auf Autobahnen,
  2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
  3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,

nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO Höchstgeschwindigkeiten bestehen (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).

Die Richtgeschwindigkeits-Verordnung ist lediglich eine Empfehlung, nicht schneller als 130 km/h zu fahren, keine allgemeine zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Sie ist damit anders als § 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) keine Vorschrift für das im Straßenverkehr erforderliche Fahrverhalten, an deren Verletzung sich unmittelbare Sanktionen wie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit knüpfen. Das Fehlen unmittelbarer Sanktionen bedeutet indes nicht absolute rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Vielmehr kommt in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Erfahrungswissen zum Ausdruck, das bei der Auslegung des Begriffs des unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit zu berücksichtigen ist.[1][2]

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG. Danach darf das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Maßnahmen zur „Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen“ erlassen. Schon daraus ergibt sich, dass sie der Sicherheit des Verkehrs zu dienen bestimmt ist. Die Einhaltung einer gemäßigten Geschwindigkeit trägt nach verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen auf Autobahnen auch bei günstigen Orts- und Verkehrsbedingungen dauerhaft zur Vermeidung von Unfällen, vor allem von solchen mit schweren Folgen, bei.[3][4]

Die Empfehlung des Verordnungsgebers stellt sich damit trotz ihrer fehlenden rechtlichen Verpflichtungswirkung als „Vernunftaufruf“ und Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar,[5] den ein Kraftfahrer, der den erhöhten Anforderungen an einen „Idealfahrer“ genügen will, nicht unbeachtet lassen darf.

Bereits 1974 war mit der Verordnung über die versuchsweise Einführung einer allgemeinen Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen[6] ein bis zum 30. September 1977 befristeter Versuch einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h verordnet worden.

Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen werden Autobahnen der höchsten Entwurfsklasse 1 – betreffend Radien, Steigungen, Querneigungen, Oberflächenbeschaffenheit etc. – so konstruiert, dass das angestrebte Sicherheitsniveau für eine der Richtgeschwindigkeit entsprechenden Geschwindigkeit von 130 km/h auf nasser Straße erreicht wird.

  • Heinrich Jagusch: Probleme der Richtgeschwindigkeit. NJW 1974, 881.
  • Peter Hentschel (Begr.), Peter König, Peter Dauer (Bearb.): Straßenverkehrsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare. Band 5). 43., neu bearbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67136-4.

Einzelnachweise

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  1. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 II. 1. b)
  2. Verkehr: Tiger aus dem Tank Der Spiegel, 23. März 1992.
  3. Christian Frahm, Emil Nefzger: 130 km/h auf Autobahnen: Tempolimit senkt Unfallzahlen drastisch Der Spiegel, 29. Januar 2019.
  4. Th. Scholz, A. Schmallowsky, T. Wauer: Auswirkungen eines allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen im Land Brandenburg (Memento des Originals vom 15. August 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/mil.brandenburg.de Land Brandenburg, Landesbetrieb Straßenwesen, Oktober 2007.
  5. vgl. Jagusch, NJW 1974, 881, 882 f; Begründung des Bundesrates zur Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 13. März 1974, VkBl 1974, 225.
  6. BGBl. I S. 685