Diskussion:Amtsmissbrauch (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 2001:A62:1943:E201:E4E4:2E6C:1196:A1CB in Abschnitt Situation in der DDR?
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Textkürzung vom 21.12.12

[Quelltext bearbeiten]

Folgende Passage habe ich aus dem Text herausgenommen:

Um jedoch das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nötigung durch einen Amtsträger zu erfüllen, muss sie zunächst durch die Rechtsprechung als verwerflich (Abs. 2) angesehen werden. Die Fassung von 1943 lautete im Bezug auf die Verwerflichkeit noch: „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht.“ Das „gesunde Volksempfinden“ wurde im Jahre 1953 - durch die sprachlich unverfänglichere, sachlich aber gleichbedeutende Verwerflichkeit der sog. Zweck-Mittel-Relation ersetzt.

Der Bundesgerichtshof hatte aber auch die Bezugnahme auf das „gesunde Volksempfinden“ schon 1951 ausdrücklich gerechtfertigt: „Absatz 2 ist seinem wirklichen Gehalt nach dahin zu verstehen, daß der Richter bei der Abgrenzung des strafwürdigen Unrechts von nicht strafwürdigem Verhalten … auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten hat. Das ist ein alter Grundsatz rechtsstaatlicher Strafrechtspflege“. Verboten sei „nur, daß der Richter nach angeblichem gesundem Volksempfinden, d.h. willkürlich, strafe“.(Wolf, Gerhard: Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken? (9-1996) HFR 1996, S. 52 - 63, Fn. 60.)

Erkennt das Gericht die Verwerflichkeit der Nötigung durch den Amtsträger also nicht an, so ist sie nicht rechtswidrig und für den Amtsträger somit straflos. Damit ist die Erfüllung des Amtsmissbrauchs (als rechtswidrige Nötigung) erst nach Begehung der Tat von der Ansicht der Rechtsprechung abhängig und nicht mehr eigenständig und vor Begehung der Tat durch das Gesetz vorherbestimmt.

Daß dem Richter bei dieser Gesetzesfassung in Wahrheit gar nichts anderes übrig bleibt, als willkürlich zu entscheiden, stellte der BGH dann ein Jahr später selbst fest: „Der Gesetzgeber hat ... die Grenzen des Nötigungstatbestands so weit gezogen, daß er nunmehr auch ungezählte Fälle des täglichen Lebens erfaßt, in denen die Nötigung trotz Drohung mit einem empfindlichen Übel für das natürliche Rechtsgefühl rechtmäßig ist … Hier fällt deshalb dem Richter die Aufgabe zu, anstelle des Gesetzgebers durch unmittelbare Wertung zu entscheiden, ob die tatbestandsmäßige Nötigung im Einzelfalle rechtswidrig ist oder nicht“.(Wolf, Gerhard: Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken? (9-1996) HFR 1996, S. 52 - 63, Fn. 61 f.)

Auch wenn Wolf dergleichen vertritt und § 240 StGB in der Tat einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, ist dieses Problem schon zur Redundanzvermeidung im Artikel zur Nötigung und nicht in der Darstellung des Amtsmissbrauchs zu erörtern. Darüber hinaus wird hier fehlerhaft als Tatsache dargestellt, was in Wahrheit eine Stimme in der Diskussion sein sollte. -- Stechlin (Diskussion) 12:31, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Absolut no-go, ohne Diskussion einfach einen wichtigen Bestandteil zu revertieren, dazu noch auf alte orth. Fehler. Es ist weiterhin gerade wichtig zu erkennen, was es mit dem (nicht mehr vorhandenen) Straftatbestand des Amtsmissbrauchs auf sich hat. Die Nötigung gehört mit rein, da nur diese den Amtsmisbrauch noch als Appendix enthält und ohne diese Erklärung nicht klar wird, was der Amtsmissbrauch eigentlich ist – zumal dieser Begriff inflationär gebraucht wird ohne Wissen um dessen Mangel. Ich möchte Dir keine jur. Schluderei vorwerfen, aber das schaut sehr nach Weichspülung aus; in Anbetracht des Mangels gerade dieses Straftatbestands nicht haltbar. Weiterhin ist Wolf eine reputable und zitierfähige Primärquelle; vielleicht nicht beliebt, aber wenigstens eine, welche sich mit dem Thema (Nötigung) auseinandersetzt und es erklärt.
Mein Vorschlag: Revert auf die letzte Fassung und wir erarbeiten im neuen Jahr zeitnah gemeinsam eine Fassung, welche Deine Einwände (welche absolut nicht klar sind) mit einbezieht.--Ninxit (Diskussion) 12:41, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Deine Einfügungen sind, wie sich an meinem Revert zeigt, nicht konsensfähig. Es bleibt daher zunächst bei deren Entfernung. Wenn hier etwas erarbeitet werden kann, ist es folgendes: Eine klare Aufarbeitung dder Verwerflichkeitsklausel und der Verfassungskonformität des § 240 StGB im Artikel zur Nötigung (den habe ich auf die Schnelle nicht gelesen, kann das aber nachholen) gefolgt von dem Hinweis im hiesigen Artikel, dass durch die Regelungstechnik die allgemeinen Probleme des Nötigungstatbestandes auf das Amtsdelikt übertragen werden.
Soweit meine Einwände unklar sein sollen, bitte ich um Spezifizierung, was hier unklar ist: ich werde das dann gern erläutern.
-- Stechlin (Diskussion) 12:50, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Mit welchem Recht entscheidest Du über Konsensfähigkeit? Du willst keinen Konsens, also ist es nicht konsensfähig? Der Artikel ist von mehreren Juristen geprüft worden, bevor ich ihn erstellt habe. Ich habe einen klaren Vorschlag gemacht, also antworte bitte darauf, bevor Du eigenmächtig entscheidest, was konsensfähig zu sein hat. --Ninxit (Diskussion) 12:57, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
a) Wir sind im Dissens - also liegt ein Konsens nicht vor. Weitere Mitarbeiter, insb. aus dem Portal Recht haben sich nicht geäußert, also kann auch nicht angenommen werden, daß ich hier eine einsame Mindermeinung vertrete.
b) Dein Hinweis auf mehrere Juristen, die den Artikel geprüft hätten, führt nicht weiter, weil unklar ist, was die geprüft haben. im Rahmen dieses Gemeinschaftsprojekts findet eine Prüfung jedenfalls im Projekt statt. Gerade deswegen habe ich auch nicht einfach revertiert, sondern die Probleme des Textes hier auf der Diskussionsseite dargestellt. Darüber kann man selbstverständlich reden, wenn auf meine Argumente eingegangen und nicht ein simples "nicht klar" hingeworfen wird.
c) Worauf - konkret! - soll ich antworten?
-- Stechlin (Diskussion) 13:03, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
a) Weitere Mitarbeiter, insb. aus dem Portal Recht haben sich nicht geäußert, also vertrittst Du keine Mindermeinung, ich dagegen implizit schon? Bedeutet dass, das Deine (A-)Meinung über meiner (S-)Meinung steht? Dein Dissens führt zur Löschung? Meiner ist unerheblich?
b) Du hast einfach revertiert und danach eine Disk. begonnen. Andersherum wäre es zielführender und würde keinen EW provozieren. Deine Zusammenfassung stellt weiterhin lediglich fest: Inhaltlich zweifelhafte und jedenfalls nicht in diesen Artikel gehörende Ausführungen zu § 240 II StGB (Verwerflichkeitsklausel) entfernt, jedoch ohne weiter Begründung für deren Richtigkeit.
c) … auf meinen Vorschlag: Revert auf die letzte Fassung und wir erarbeiten im neuen Jahr zeitnah gemeinsam eine Fassung, welche Deine Einwände (welche absolut nicht klar sind) mit einbezieht.--Ninxit (Diskussion) 13:12, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
a) Es geht nicht darum, ob Deine oder meine Meinung einen Vorrang hat, sondern darum, dass die Aufnahme eines Textes einen Konsens voraussetzt, der momentan nicht besteht.
b)Mein Zusammenfassungskommentar verweist eigens auf die Diskussionsseite, ist also nicht unbegründet.
c) Ich werde mich hier weder auf das nächste Jahr vertrösten lassen, noch eine Mitarbeit bei einem noch zu schaffenden Text zusichern, weil ich schlicht nicht weiß, ob ich die zeitlichen Ressourcen hierzu aufbringen kann. Natürlich werde ich den weiteren Gang beobachten, insbesondere, wenn die Probleme an der richtigen Stelle abgehandelt werden. Für jetzt ist die Passage aber aus dem Artikel zu entfernen. -- Stechlin (Diskussion) 13:18, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
a) Aha, aber wenn ich keinen Konsens mit Dir habe, ist Dein Revert trotzdem in Ordnung?
b) Diskussion vor Revert ist die Lösung ohne vorprogrammierte Konflikte!
c) Aha, so richtig mitarbeiten willst Du nicht, aber es soll so sein, wie Du es für richtig hältst und zwar jetzt, während sich der Autor die Arbeit machen kann, Deinen Vorstellungen zu entsprechen? Sehr merkwürdige Vorstellungen hast Du von gemeinsamer Arbeit an der WP.
Wenn Du eigentlich keine Zeit hast, dann lass es oder arbeite kosntruktiv gemeinsam mit mir an einer Lösung, aber schmeiß mir keine Reverts vor die Füße und verlange, ich solle Dir entsprechen. Alles andere ist irrelevantes Muskelspiel.--Ninxit (Diskussion) 13:27, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Versuche zu verstehen, daß es hier nicht um Dich und mich geht. Zu dem Thema ist ohnehin nichts zu sagen. Es geht darum, dass ich eine nach Ort und Inhalt fehlerhafte Passage entfernt habe, also den Artikel verbessere. Wenn Du die Passage für richtig hältst, musst Du dies belegen und einen entsprechenden Konsens herbeiführen. Es gibt keinen Anspruch auf das Einstellen eigener Texte. In der Sache: Wenn Du Dich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befasst hast, wirst Du feststellen, dass die verfassungskonforme Auslegung von § 240 StGB eine komplexe Materie ist, die nicht einseitig mit dem Zitat von Wolf abgehandelt werden kann. Für diese notwendige Abhandlung ist hier aber nicht der richtige Ort, weil sie nur einmal, nämlich im Nötigungsartikel erfolgen sollte. Das wiederum dient der Redundanzvermeidung: wenn Themen an verschiedenen Orten dargestellt werden, ist das der erste Schritt dazum, sie an verschiedenen Orten unterschiedlich darzustellen, statt einmal zu einem neutralen Standpunkt zu finden, was das allgemeine Ziel der WP als Enzyklopädieprojekt ist. Wenn Du also Deine lichtvollen Erkenntnisse zur Verwerflichkeitsklausel untergebracht wissen willst, wirst Du sie in den systematischen Zusammenhang mit der Nötigung stellen müssen und dann meinetwegen von hier nach dort verweisen. Mir ist das zur Zeit nicht so wichtig, weswegen ich meine Arbeitskraft auf die Fehlerbeseitigung in diesem Artikel derzeit beschränke. Das weitere liegt bei Dir. -- Stechlin (Diskussion) 13:35, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Du bedienst Dich unzulässig des argumentum ad personam. Du kannst weiterhin gern andere Meinungen des BVerfG hinzufügen, dies ist jedoch kein Grund, die Passage mit der Nötigung zu entfernen. Dass sie sich mit dem Lemma Nötigung überschneidet, liegt in der Natur der Sache – Redundanzen sind hier nicht zu vermeiden. Hier jedoch dient es der Darstellung des ehemaligen Straftatbestands des Amtsmissbrauchs und ist zum Verständnis dessen rudimentären Überbleibsels in der Nötigung unverzichtbar, da ohne diese Erläuterung nicht klar wird, inwieweit der Amtsmissbrauch heute noch vorhanden ist und wie er wirkt respk. wann er überhaupt wirkt im Gegensatz zu seinem Original. Und hier kommt selbstverständlich die Verwerflichkeit hinzu, da diese nämlich tatbestandlich entscheidend ist für die Erfüllung des »kleinen« Amtsmissbrauchs. Diese Verwerflichkeit wiederum ist ein Euphemismus des »gesunden Volksempfindens« der Nationalsozialisten. Eine klare Kausalkette, welche den Begriff dem Leser verständlich macht. Wird diese Kausalkette getrennt, bleibt vom Verständnis des Amtsmissbrauchs nichts mehr übrig außer der diffusen Ahnung, er war mal und ist irgendwie nicht mehr. --Ninxit (Diskussion) 13:55, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Selbstverständlich kann hier eine Redundanz vermieden werden, indem der Artikel schlicht ausführt, daß nicht jedweder Amtsmißbrauch strafbar ist, sondern - neben den Amtsdelikten - nur ein solcher, der zugleich die Voraussetzungen der Nötigung erfüllt, wobei dann zugleich ein Regelfallbeispiel gemäß § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB gegeben ist. Alles weitere kann dann in dem verlinkten Nötigungsartikel abgehandelt werden. Damit ist das "Wisssen der Welt" in der Enzyklopädie vollständig und stringent abgebildet. Mit Deinen weiteren Ausführungen - "Euphemismus des gesunden Volksempfindens" - begibst Du Dich hingegen in das weite Feld der Theoriefindung. Soweit diese Meinung - in sehr viel differenzierterer Form als Deine Ausführungen zu erkennen geben - tatsächlich vertreten wird, entspricht sie nicht der herrschenden Meinung und kann daher hier auch nicht isoliert dargeboten werden. Deine Ausführungen widerlegen sich also bereits, ohne daß ich auf die offensichtlichen Fehler, wie die fortgesetzte Druchmischung von Tatbestand und Rechtmäßigkeit näher eingehen müsste. -- Stechlin (Diskussion) 15:23, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Damit suggerierst Du, es gäbe mehrere gesetzlich bestimmte Arten vom Amtsmissbrauch – es gibt ihn jedoch seit 1943 überhaupt nicht mehr als Einzelstraftatbestand. Seine ansatzweise Einfügung in die Nötigung, verbunden mit der Erfüllung der Verwerflichkeit und der Darlegung, was diese wiederum bedeutet, macht erst klar, was der Amtsmissbrauch im heutigen Sinne ist. Wer nach dem Begrifff Amtsmissbrauch sucht, wird nicht auf die Idee kommen, die Nötigung zu untersuchen, um erklärt zu bekommen, was der Amtsmissbrauch heute in Deutschland ist bzw. nicht ist. Von mir aus können wir Wolf streichen, da er Dir bzw. der herrschenden Meinung, für die Du keinerlei Beleg anführst, offenbar recht unlieb ist. Fakt ist, dass der Amtsmissbrauch nur im Zusammenhang mit seiner (Rück-)Entwicklung verstanden werden kann und demnach diese Verbindung zur Nötigung zzgl. der Verwerflichkeit erhalten bleiben muss. Ansonsten können wir den Ursprungszustand wiederherstellen, als der Amtsmissbrauch auf die Amtsdelikte weiterleitete. Auf den Rest gehe ich nicht ein … weise Dich jedoch nochmals daraufhin, nicht persönlich zu werden. --Ninxit (Diskussion) 16:03, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich suggeriere überhaupt nichts und habe mich auch nie dagegen gewandt, festzuhalten, daß es einen eigenständigen Tatbestand des Amtsmißbrauchs nicht mehr gibt oder daß Fälle von Amtsmißbrauch denkbar sind, die keine Nötigung darstellen und deswegen nicht strafbar sind. Meine Einwände sind dezidiert diejenigen,
- daß die Tatbestandsmerkmale der Nötigung und die für die Rechtswidrigkeit erforderliche Verwerflichkeit im Hauptartikel zur Nötigung abgehandelt werden und von hier aus wegen der Redundanzvermeidung lediglich dorthin verwiesen wird,
- daß nicht auf die problematische Entstehungsgeschichte des Nötigungstatbestandes abgstellt wird ohne zugleich die h. M., derzufolge der Tatbestand verfassungskonform ausgelegt werden kann und muß darzustellen, wodurch der verfehlte Eindruck erweckt wird, der Umstand, daß ein nötigender Amtsmißbrauch als Nötigung im besonders schweren Fall verfolgt wird, berge irgendwelche rechtsstaatlichen Defizite in sich,
- daß die Darstellung mit einem Minimum an Verständnis für die Sache vorgenommen wird, was nicht der Fall ist, wenn aus er Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie Verwerflichkeit geschlossen wird, es käme auf die "Ansicht" der REchtsprechung an und hieran anschließend der Trugschluß gezogen wird, die Strafbarkeit werde erst nach der Tat eben durch diese Ansicht begründet. -- Stechlin (Diskussion) 19:05, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
1. Sende keine Stellvertreter, es reicht glaube ich langsam! Wenn Du persönlich etwas mit mir klären willst, gern woanders, aber nicht hier. 2. Die Nötigung stellt an sich keinen Straftatbestand dar, sondern sie muss verwerflich sein, d.h. sie muss vom Gericht erst erkannt werden, ergo ist sie nicht gesetzlich bestimmt, sondern von der Rechtsprechung abhängig (schau in den Gesetzestext). Ob Dir das als Jurist passt oder nicht, ist dabei unerheblich. Das ist Fakt und gehört in den Artikel. Wenn Du das ändern willst, bewirb Dich im Bundestag.--Ninxit (Diskussion) 20:08, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten


Bitte informiere Dich, was Du schreibst. Die Aussage, Nötigung sei kein Straftatbestand ist einfach Unfug. Jeder Tatbestand muss, damit eine Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt rechtswidrig verwirklicht werden; bei der Nötigung besteht ein zusätzliches Rechtswidrigkeitsmerkmal in Gestalt der Verwerflichkeit. Das beweist im Sinne Deiner Argumentation gar nichts. -- Stechlin (Diskussion) 20:18, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Du willst offensichtlich wieder provozieren, nun löscht Du wieder einfach Sachen in der Abgabenüberhebung, welche Du vorher nicht beanstandet hast. Das hat echte Methode. Lösch, was immer Du löschen willst, ich lasse mich von Dir nicht provozieren. --Ninxit (Diskussion) 20:24, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Der gesamte Artikel ist aus meiner Sicht gegenwärtig ein Fall mindestens für die QS. Die Übernahme eines wörtlichen Zitats aus dem Wolf-Aufsatz ist auch höchst bedenklich bei fehlender Kenntlichmachung. Der Revert ist folglich m.E. auch deshalb berechtigt, um diese URV herauszunehmen. Der Aufsatz ist zudem eine Streitschrift mit polemischen Zügen: Unter anderem werden selbst links-liberale Professoren (Roxin) und das BVerfG in Nazi-Tradition gestellt und als Beleg für die heutige Wirkmächtigkeit des Nationalsozialistischen Strafrechts eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1957(!) herangezogen, die heute lebende Juristen völlig unstreitig als Fehlentscheidung betrachten. Ach ja: Auf Amtsmissbrauch geht der Aufsatz nicht ein. Er befasst sich lediglich und entstellend verkürzend auch mit der Nötigung, wäre also allenfalls dort zu gebrauchen. Ich würde alles in allem die Rückkehr zu dieser Version vorschlagen. Gruß. --Tavok (Diskussion) 23:31, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

[Quelltext bearbeiten]

Folgende Passage müsste korregiert werden. "§§ 331 bis 358 StGB) unter Strafe." Verweist auf einen Deatlink und müsste korregiert werden. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__351.html Ersetzen durch https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__331.html --93.93.251.117 18:41, 20. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Situation in der DDR?

[Quelltext bearbeiten]

Habe nichts dazu gefunden, wie die Situation in der DDR war, immerhin auch ein deutscher Staat nach dem 3. Reich. Wo sollte man da am ehesten suchen? danke -- 2001:A62:1943:E201:E4E4:2E6C:1196:A1CB 20:38, 23. Feb. 2019 (CET)Beantworten