Leistungsfähige kreisangehörige Gemeinde

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Eine leistungsfähige kreisangehörige Gemeinde ist in Bayern eine Gemeinde, der durch Rechtsverordnung (Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen, GVBl. 1994, S. 537, BayRS 2130-3-I) bestimmte Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Baupolizeibehörde) namens des Staates als eigene Zuständigkeit (übertragener Wirkungskreis) übertragen wurden.

Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es werden zwei Gruppen von besonders leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden unterschieden:

  • Große Delegationsgemeinden
    Ihnen sind alle Zuständigkeiten der unteren staatlichen Bauaufsichtsbehörde namens des Staates übertragen sowie
  • Kleine Delegationsgemeinden
    Ihnen ist nur die Zuständigkeit der unteren staatlichen Bauaufsichtsbehörde für Vorhaben geringer Schwierigkeit namens des Staates übertragen.

Neben Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde sind den leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden auch noch die Aufgaben der unteren Wasserbehörde übertragen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayWG). Bei der Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeinde werden Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nur für Vorhaben geringer Schwierigkeit übertragen worden sind, auch die wasserbehördlichen Zuständigkeiten nur insoweit zugewiesen; im Übrigen ist das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde die Wasserbehörde (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG). Ist die Gemeinde für alle Vorhaben die untere Bauaufsichtsbehörde, so sind ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Bauaufsicht und des Wasserrechts mit den Großen Kreisstädten in Bayern vergleichbar.[1]

Große Delegationsgemeinden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit Ausnahmen von Garmisch-Partenkirchen und Vaterstetten sind dies alles Städte. Alle Aufgaben der unteren Baubehörde übernehmen die oder der

Kleine Delegationsgemeinden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf die folgenden fünf Städte sind Aufgaben der unteren Baubehörde von geringer Schwierigkeit übertragen:

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BayBO: Art. 53 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung - Bürgerservice. Abgerufen am 7. Januar 2021.
  2. a b ZustVBau: § 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO - Bürgerservice. Abgerufen am 7. Januar 2021.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]