Fließender Verkehr

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Als fließender Verkehr, mitunter auch Fließverkehr genannt, werden grundsätzlich alle sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet, unabhängig davon ob sie gegenwärtig fahren oder verkehrsbedingt vorübergehend stehen bleiben (warten)[1]. Das Gegenteil ist der ruhende Verkehr.

Rechtliches in Deutschland

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Eine Legaldefinition existiert nicht, d. h. der Begriff ist in keiner Rechtsnorm erklärt.

Die Regelung des fließenden Verkehrs obliegt als hoheitliche Aufgabe den Straßenverkehrsbehörden (z. B. Aufstellen von Verkehrsschildern) und der Verkehrspolizei (§ 36 Abs. 1 StVO: „Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.“).

Auf Parkplätzen, in Parkhäusern und auch auf Tankstellengeländen findet nach herrschender Meinung kein fließender Verkehr statt. Daraus ergibt sich, dass hier z. B. beim Rückwärtsfahren nicht die erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO zum Tragen kommt, sondern nur die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO.[2]

Einzelnachweise

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  1. Roland Schurig: Grundriß des Verkehrsrechts. 2. Auflage, Kirschbaum Verlag, Bonn 1996, ISBN 978-3-7812-1390-6. Hier: „Halten ist eine gewollte (zielgerichtete) Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine verkehrspolizeiliche Anordnung veranlaßt worden ist (VwV-StVO zu § 12 Abs. 1). Halten wird dem ruhenden Verkehr zugeordnet und umfaßt Anhalten, Sicherungsmaßnahmen nach § 14 StVO und Stillstand im Verkehrsraum. Der subjektive Zweck des Parkens oder Haltens ist ohne Bedeutung, sofern grundsätzlich Verkehrsbereitschaft besteht; das Kfz muß nur zugelassen und betriebsbereit sein. Bloßes verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben ist hingegen Warten und wird dem fließenden Verkehr zugerechnet (z. B. Warten an einer LZA bei Rot, am Fußgängerüberweg oder im Haltverbot bei Stau). Die Regelungen des Halten und Parken gelten hier nicht.“ [Kursivschrift zur Hervorhebung]
  2. vgl. u. a. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Juni 2005, Az. 901 Owi – 218 Js 19469/05 und OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2006, Az. Ss (OWi) 650/06 (NZV 2007, 152)