Konsulargesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
Kurztitel: Konsulargesetz
Abkürzung: KonsG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 27-5
Erlassen am: 11. September 1974
(BGBl. I S. 2317)
Inkrafttreten am: 12. Dezember 1974
Letzte Änderung durch: Art. 20b G vom 28. März 2021
(BGBl. I S. 591, 605)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. April 2021
(Art. 22 G vom 28. März 2021)
GESTA: B105
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse, kurz Konsulargesetz, regelt die Aufgaben und Befugnisse von deutschen Konsularbeamten im Ausland. Dazu gehören die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege sowie Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (§ 1, § 27 KonsG).[1][2][3][4]

Bei ihrer Amtstätigkeit haben die Konsularbeamten die Schranken zu berücksichtigen, die sich aus dem in ihrem Konsularbezirk geltenden Recht ergeben. Sie haben insbesondere das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) zu beachten (§ 4 KonsG).

Das Gesetz ist in 5 Abschnitte gegliedert:

  1. Allgemeine Vorschriften (die konsularischen Aufgaben im Allgemeinen und ihre Wahrnehmung)
  2. Einzelne konsularische Aufgaben und Befugnisse
  3. Die Berufskonsularbeamten
  4. Die Honorarkonsularbeamten
  5. Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung. Für individuell zurechenbare Leistungen nach dem Konsulargesetz werden von den Auslandsvertretungen und den deutschen Honorarkonsuln Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes[5] erhoben, welche seit dem 1. Oktober 2021 gültig ist und das Auslandskostengesetz und die Auslandskostenverordnung ersetzt[6]. Die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes wurde mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes erstellt und orientiert sich an den Vorgaben des Bundesgebührengesetzes[7].
  6. Übergangs- und Schlussvorschriften
  • Ludwig Kroiß, Claus-Henrik Horn, Dennis Solomon: Nachfolgerecht. Erbrechtliche Spezialgesetze: Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Verfahrensrecht, Internationales Erbrecht. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-4160-1. Teil 1, Zivilrecht, 15. Konsulargesetz (KonsG), S. 652 ff.

Einzelnachweise

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  1. Heiko Meiertöns: Die nachrichtendienstliche Vermittlerrolle bei Entführungen. GSZ 2018, 219
  2. Jan Eickelberg: Besonderheiten der konsularischen Beurkundung und ihr Einfluss auf die Zusammenarbeit der Konsularbeamten mit inländischen Notaren. DNotZ 2018, 332
  3. H. Eberhard Simon: Zur Praxis der Belehrung von GmbH-Geschäftsführern im Ausland. ZIP 1995, 1724
  4. Dirk Hanschel: Staatliche Hilfspflichten bei Geiselnahmen im Ausland ZaöRV 2006, S. 789–817
  5. AABGebV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Abgerufen am 21. Oktober 2021.
  6. Auswärtiges Amt: Neues Gebührenrecht ab 1. Oktober 2021. Abgerufen am 21. Oktober 2021.
  7. Gebühren rechtssicher und kostendeckend bestimmen. Abgerufen am 21. Oktober 2021.