Verfahrensverschleppung

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Als Verfahrensverschleppung, auch Prozessverschleppung, Trölerei,[1] wird die unnötige Verzögerung von Verfahren vor Behörden oder Gerichten oder durch Behörden bzw. Gerichte verstanden.

Verfahrensverschleppung ist eine absichtliche Handlung (Vorsatz auf die Verfahrensverschleppung gerichtet).

Historische Grundlagen

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Das Verbot der Verfahrensverschleppung war bereits in Grundzügen in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 (§ 6) vorgesehen: „Die vom Kammergericht angenommenen Redner sollen … nicht … in böser Absicht eine Verzögerung der Rechtssache herbeiführen oder durch die Parteien herbeiführen lassen.“[2]

Gründe und Auswirkungen

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Bei einem Verfahren vor Gericht und den Behörden trifft die Partei(en) eine Verfahrensförderungspflicht bzw. -obliegenheit. Der Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht bzw. Verfahrensförderungsobliegenheit birgt in der Regel die Verfahrensverschleppungsabsicht bereits in sich.

Ob die Verfahrensförderungspflicht bzw. Verfahrensförderungsobliegenheit ordentlich erfüllt wird oder tatsächlich Verfahrensverschleppungsabsicht besteht, bestimmt sich auch danach, ob die Partei(en) vor Gericht bzw. der Behörde qualifiziert vertreten sind (z. B. durch einen Rechtsanwalt). Die anwaltlich vertretene Partei muss sich den Vorwurf der Verfahrensverschleppung früher entgegenhalten lassen als die unvertretene und weitgehend rechtsunkundige Partei (Anleitungspflicht, Belehrungspflicht, auch Manuduktionspflicht[Anm. 1]).

Verfahrensverschleppungsabsicht liegt oftmals vor um ein grundsätzlich unabwendbares Ereignis (z. B. Fristeintritt, eine Entscheidung, Eintritt der Rechtskraft etc.) hinauszuzögern oder einen Fristenlauf (z. B. Verjährung) zu verhindern.

Zur Verfahrensverschleppung wird oftmals von der betreffenden Partei unter Ausnutzung des Prozessrechts ein Beweisantrag bei Gericht oder der Behörde gestellt, dessen Erledigung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, und durch welchen kein maßgeblicher Beitrag zur Lösung der Rechtsfrage erfolgt. Teilweise wird auch die mehrfache Vertagung der Verhandlungstermine, Lokalaugenschein etc. beantragt, werden Richter oder Sachverständige abgelehnt etc. Im Baugewerbe ist bei schlechter Zahlungsmoral auch das Behaupten angeblicher Mängel verbreitet, um für die Dauer des Gerichtsverfahrens einen Justizkredit zu erhalten.

Eine unzulässige Prozessverschleppung liegt auch vor, wenn jemand bis zum „St. Nimmerleinstag“ das Verfahren fortführen will, ohne dadurch einen rechtserheblichen Vorteil oder Entscheidung zu erlangen (z. B. durch Handeln wider Treu und Glauben).[Anm. 2]

Verfahrensverschleppungsabsichten werden auch teilweise durch die Anwendung von Tu-quoque-Argumenten zu verschleiern versucht.

Verfahrensverschleppung kann auch durch Behörden oder Gerichte selbst zum Vorteil oder Nachteil einer Partei erfolgen.

Maßnahmen gegen die Verfahrensverschleppung

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Die Gerichte und Behörden können mittels der jeweiligen Verfahrensrechte (z. B. ZPO, StPO) eine Verfahrensverschleppung verhindern z. B. durch:

  • Ablehnung der Erhebung weiterer Beweise, wenn diese offensichtlich in Verfahrensverschleppungsabsicht gestellt werden;[Anm. 3]
  • Ablehnung des Vorbringens weiterer Behauptungen;
  • Auferlegung der Mehraufwendungen für die Verfahrensabschnitte, welche durch die Verschleppungsabsicht entstanden sind.

Den Parteien ist gegen die Verfahrensverschleppung durch Behörden oder Gerichte meist ein Rechtsmittel an die Oberbehörde bzw. die nächste Gerichtsinstanz (Devolutiveffekt) gegeben.

  1. Unter Anleitungspflicht / Belehrungspflicht / Manuduktionspflicht ist die Verpflichtung von Behörden und Gerichten zu verstehen, der anwaltlich nicht vertretenen und rechtsunkundigen Partei mündliche Rechtsbelehrungen zu erteilen, damit diese ihre Rechte wahrnehmen kann (zum Beispiel bezüglich der Anfechtung von Entscheidungen, Möglichkeit über die Beiziehung und Bestellung eines Rechtsanwaltes, Aussageverweigerungsrechte etc.). Die Verletzung der Anleitungspflicht / Manuduktionspflicht kann unter Umständen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führen.
  2. Eine solche Ankündigung einer Verschleppung des Verfahrens „bis zum St. Nimmerleinstag“ durch einen Beklagtenvertreter ist rechtswidrig und kann gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung verstoßen (z. B. in Österreich gegen § 9 RAO und § 2 RL-BA). Ein solches Verhalten kann auch als standeswidrig angesehen werden.
  3. Wird ein Antrag nur zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt, kann ein solcher von der Behörde bzw. dem Gericht abgelehnt werden. Ein solcher Ablehnungsgrund kann jedoch nur herangezogen werden, wenn die Verfahrensverschleppung der einzige Zweck des Antrags ist. Die Aufnahme eines angebotenen Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden. Dabei sind jedoch sorgfältig alle Umstände zu erforschen, so dass kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen bleibt, dass das Beweisangebot nur zur Verfahrensverschleppung gestellt wurde.

Einzelnachweise

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  1. Schweizerisch und liechtensteinisch; zu alemannisch trȫlen ‚wälzen, drehen‘; siehe Schweizerisches Idiotikon, Band XIV, Spalte 905 ff., Artikel trȫlen, Bedeutung 4a.
  2. Reichskammergerichtsordnung 1495, aus dem Frühneuhochdeutschen übertragen (Memento des Originals vom 5. Oktober 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.smixx.de (PDF; 142 kB).