Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

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Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Titel: Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Informationsfreiheitsverordnung[1][2]
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Informationsfreiheitsrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 255 Abs. 2
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 3. Dezember 2001
Fundstelle: ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43–48
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rats sowie der EU-Kommission regelt. Danach haben sämtliche EU-Bürger das Recht, auf Anfrage Dokumente der Institutionen zu erhalten.

Die Verordnung soll Transparenz der EU-Institutionen gewährleisten und damit eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess sicherstellen. Insbesondere Dokumente des Gesetzgebungsprozesses der Europäischen Union sollen in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden.

Aufbau der Verordnung

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Die Verordnung besteht aus 19 Artikeln:

  • Artikel 1 bis 3: Allgemeine Bestimmungen (Zweck, Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
  • Artikel 4 und 5: Ausnahmen vom Informationszugang, Dokumente von Mitgliedsstaaten
  • Artikel 6 bis 10: Modalitäten des Antragsprozesses
  • Artikel 11 bis 14: Aktive Veröffentlichungen und Informationen
  • Artikel 15 bis 18: Verwaltungspraxis und Maßnahmen
  • Artikel 19: Inkrafttreten

Nach einer Klage des ehemaligen Beamten Emilio de Capitani gegen das Europäische Parlament entschied das Gericht der Europäischen Union am 22. März 2018,[3] dass die EU-Institutionen auf Basis der Verordnung 1049/2001 auch Dokumente aus informellen Trilogen herausgeben müssen.[4]

Einzelnachweise

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