Diskussion:Erlaubnis

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2A02:810B:1320:2414:A6B1:C1FF:FE76:3EC8 in Abschnitt Erlaubnis im Zivilrecht
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Weiterleitung[Quelltext bearbeiten]

Bitte hier keine Einzeldefinitionen einstellen. Die Weiterleitung ist sehr sinnvoll, vgl. Portal:Recht/Liste der Erlaubnisse. --Bubo 14:14, 9. Mär. 2008 (CET)Beantworten

„grundsätzliches Verbot“[Quelltext bearbeiten]

In einem Hochschulgesetz ist die Rede davon, dass der Fakultätsrat eine Prüfungsordnung erlässt, der Rektor sie genehmigt. Ich kann da kein grundsätzliches Verbot erkennen, dass durch die Genehmigung/Erlaubnis aufgehoben würde. Es muss also noch was Drittes geben. Oder eine für mich überraschende Definition des Verbotsbegriffs. Oder Genehmigung ist grundsätzlich etwas anderes als Erlaubnis. Tattoo (Diskussion) 12:47, 31. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Oder das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wie der Artikel sagt, geht es hier nur um Verwaltungsakte (Verwaltungsakt = 1. Maßnahme 2. einer Behörde 3. zur Regelung 4. eines Einzelfalls 5. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 6. mit unmittelbarer Außenwirkung). Die Genehmigung einer Prüfungsordnung innerhalb einer Hochschule kann schon mangels Außenwirkung kein solcher sein und regelt auch keinen Einzelfall, schon gar nicht unmittelbar gegenüber dem Bürger. --Björn 09:43, 1. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ich hatte die Boxen über dem Artikel nicht wahrgenommen. Die Definition schien allgemeinere Geltung zu beanspruchen. Das habe ich nun abgemildert. --Tattoo (Diskussion) 12:23, 27. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Erlaubnis im Zivilrecht[Quelltext bearbeiten]

Ich bin kein Jurist. Aber ich lese in § 553 BGB, also im Zivilrecht, dass ein Mieter vom Vermieter die ERLAUBNIS zur Untervermietung verlangen kann. Demzufolge wäre der Begriff der Erlaubnis kein reiner Begriff aus dem öffentlichen Recht, so wie es hier im Artikel genannt wird. --2A02:810B:1320:2414:A6B1:C1FF:FE76:3EC8 12:36, 27. Jan. 2023 (CET)Beantworten