Diskussion:Historische Rechtsschule

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Es ist mir zweifelhaft, ob der Hinweis "vor dem Hintergrund der Romantik" angemessen ist. "zur Zeit der Romantik" sicherlich. Aber das Recht hat mit der historischen Rechtsschule doch eine eigene Bewegung entfaltet, die mit der Romantik der Literatur und der Kunst mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweist. So ist die hist. R. zwar ebenso wie die Romantik durch eine Abkehr von dem überzogenen Rationalismus und dem Glauben, alles absolut erkennen zu können, der auch im Vernunftrecht/Naturrecht Ausdruck gefunden hatte. Andererseits ist es gerade der Vorzug der h. R., unter Berücksichtigung der Geschichtlichkeit des Rechts einen dezidiert rationalen Umgang mit dem Recht fortgeführt zu haben. Insofern hat die h.R. an die Aufklärung etc. angeknüpft. Nicht zu unrecht sieht man mit der hist. R. ja auch den Beginn der Rechts-Wissenschaft in Deutschland, wo vorher (abgesehen von dem aus anderen Gründen "unfundierten" Naturrecht) bloß Jurisprudenz - Rechtsgelehrsamkeit, Rechtskundigkeit - herrschte. Die Romantik verbindet man dagegen eher mit "Gefühligkeit", Mythos, Irrationalismus. (Insofern ist auch die heutige Rechtswissenschaft viel "romantischer" als die hist. Rechtsschule jemals, vgl. nur Menschenwürde etc.) Ich wäre also für die Entfernung des Hinweises auf die Romantik. Sonst müßten auch viele andere zeitliche Parallelen angeführt werden. --CatoCensorius 16:14, 10. Jan 2005 (CET)

Max Webers Kritik an Savigny (!)[Quelltext bearbeiten]

In diesem Abschnitt wird der Begriff "Volksgeist" Montesquieu zugeschrieben! Dies ist aller Warscheinlichkeit nach ein Fehler! Montesquieu hat den Begriff vom "Geist der Gesetzte" (vgl. De l'Esprit des Lois 1748). Der Begriff "Volksgeist" ist warscheinlich eine Verfremdung vom "Geist der Gesetzte" im Zuge des aufkommenden Nationalismus. (vgl. Rechtsgeschichte auf kulturhistorischer Grundlage, S. 298 Rz. 20, Senn/Gschwend/Pahud de Mortanges, 2 Aufl., Schulthess, Zürich)

Nach Landsberg und Wieacker: neue Forschung ist in der Entwicklungsphase (HP Haferkamp)[Quelltext bearbeiten]

Fragestellungen Oliver Mohr (Nussloch):

  1. Enthielt die Schule nicht sogar ein progressives Element, indem sie die Kantische Spaltung von Sein und Sollen durch ihre Hinwendung zur historischen Wirklichkeit überwand? Zumeist wird der Rechtsschule bescheinigt, sie sei restaurativ und programmatisch reaktionär gewesen.
  2. Umstrittene Konstruktion eines „Volksgeistes“ ist bis heute nicht geklärt: Volksgeist als „metaphysischer Träger“ des Rechtsbewusstseins? Ablehnung der Volkssouveränität und aktiver politischer Rolle des Volkes andererseits.

Wikipedia forscht nicht, kann aber beobachten, welche neuen Forschungsergebnisse gezeitigt werden. --Stephan Klage (Diskussion) 19:59, 6. Jul. 2022 (CEST)Beantworten