Diskussion:Vollbeendigung

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 89.204.138.145 in Abschnitt Steuerlich abweichende Lösung
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Nur bei Vereinen?

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Hallo,

ich kenne: "den Doppeltatbestand der Vollbeendigung" eher aus dem bereich der GmbH's. Bin aber kein Experte. Das mit den Vereinen ist sicherlich richtig, aber sollte man den Artikel evtl. um die GmbH's oder um andere Kapitallgesellschaften erweitern? Quelle war ein Fachbuch zum Steuerrecht, das ist leider nicht mehr habe (ich glaube Jäger-Kommentar).

Gruß, Jennes. (nicht signierter Beitrag von 195.37.205.30 (Diskussion) 08:31, 15. Jul 2010 (CEST))

Steuerlich abweichende Lösung

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Steuerlich gibt es vom Zivilrecht völlig abweichende Lösungen. Es ist also gefährlich, im Vertrauen auf die zivilrechtlich erworbenen kenntnisse einen Einspruch oder eine Klage zu bearbeiten.

Beendigung

Die Auflösungsgesellschaft besteht steuerlich weiter. Die Gesellschaft i.L. ist selbst Schuldner, ist Inhaltsadressat des VA und muss im eigenen Namen den Rechtsbehelf einlegen. Vertreten wird sie durch den oder die Liquidatoren.

Vollbeendigung durch Anwachsung

Die Gesellschaft ist nach Anwachsung steuerlich nicht mehr existent. Das ist der Fall der Anwachsung bei der GbR. Damit existiert nur noch der Gesamtrechtsnachfolger.Scheiden bis auf einen Gesellschafter alle Gesellschafter aus der GbR aus, und übernimmt der verbleibende Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft (mit Aktiven und Passiven) ohne Liquidation, so tritt das Erlöschen der Gesellschaft durch Vollbeendigung sofort ein; denn das Gesellschaftsvermögen ist durch Anwachsung in einem Akt Alleinvermögen des übernehmenden Gesellschafters geworden (BFH vom 18. September 1980 V R 175/74, BStBl II 1981, 293). Der Einspruch im Namen der GbR oder die Klage im Namen der GbR ist dann unzulässig.

Gelöschte Gesellschaft

Sie ist steuerlich weiter existent. Damit können ihr weiterhin Steuerbescheide bekannt gegeben werden. Sie ist jedoch nicht handlungsfähig, wenn kein Nachtragsliquidator bestellt ist.--89.204.138.145 19:14, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten