Diskussion:Eingriffsrecht

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 91.57.158.192 in Abschnitt Dieser Artikel ist überwiegend überflüssig
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Die ersten beiden Sätze halte ich für unglücklich formuliert. Eingriffsrechte sind Rechtsnormen? Rechtnormen gewähren Eingriffsrechte. Rechtsnormen, die in die Grundrechte von Personen eingreifen? Nicht die Norm greift (unmittelbar) ein, sondern die Maßnahme, zu der die Norm die Befugnis gibt. Eingriffsrechte dienen dazu, hoheitliche Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Befugnis durchzusetzen? Das klingt irgendwie, als wenn das Eingriffsrecht zur der Maßnahme zum Zwecke der Durchsetzung hinzukommt. Das Eingriffsrecht ist die Befugnis zu der Maßnahme selbst. Bedarf es darüberhinaus besonderer Maßnahmen der Durchsetzung (Vollstreckung), gibt es dafür wieder eigene Eingriffsrechte/Befugnisse. --wau > 10:29, 21. Aug 2006 (CEST)

Im Text steht nicht, dass die Normen in die Grundrechte eingreifen, obwohl dies auch möglich ist, siehe folgender Absatz. Die Normen gewähren dem Staat und damit dem Hoheitsträger als ausführendes Organ das Recht, unter den in der Norm genannten Bedingungen in die Grundrechte des Bürgers einzugreifen. Der Eingriff erfolgt also nicht durch die Norm selbst, sondern durch den legitimierten Hoheitsträger. 11. Feb. 2008 (Ljtetsch)

Norm kann auch unmittelbar eingreifen, dann ist sie aber kein Eingriffsrecht, sondern der Eingriff selbst. Ich stell das mal um. Ein Verweis auf Ermächtigungsgrundlage könnte noch eingebaut werden. Verweis auf Grundrechtseingriff habe ich schon mal eingefügt.Irgendwie ist der Scope des Artikels noch ein wenig polizeirechtslastig. Man könnte ihn allgemeiner für jegliches eingreifendes staatliches Handeln ausbauen. 25.08.2006

Es ist richtig, dass der Begriff sehr stark durch die Polizei beeinflußt wird. Die Polizei hat diesen Begriff, wie der Artikel zeigt, erst auf Grund ihrer Bedürfnisse kreiert. Bis heutezu läßt sich das Fach an der Universität in Jura in dieser Form nicht studieren, denn die Bedürfnisse des klassischen Juristen sind von der Aufgabenstellung dominiert. Daher gibt es an der Universität die klassische Dreiteilung des Rechts in bürgerliches Recht, öffentliches Recht und Strafrecht. Das Eingriffsrecht hat demgegenüber einen ganz anderen Ansatz: Es geht vom Erscheinungsbild des Grundrechtseingriffs aus und fragt nach der Legitimation des Eingriffs. Erst bei der Zulässigkeitsprüfung erfolgt auch der Blick auf die Aufgabenbewältigung, denn die Ermächtigungsnorm zum Grundrechtseingriff ist von der Aufgabenstellung im Gesetz abhängig. Wird also z. B. jemandem die Freiheit entzogen, so kann dies nach dem öffentlichen Recht (Polizeirecht mit dem Polizeigesetz) in Form einer Ingewahrsamnahme zur Abwehr einer Gefahr oder aber nach dem Strafrecht (hier Strafprozessordnung) in Form einer vorläufigen Festnahme zur Sicherung des Strafverfahrens erfolgen. Hier zeigt sich, warum das Eingriffsrecht durch die Polizei geprägt wird. Andere staatliche Verwaltungen kennen die doppelfunktionale Aufgabenbewältigung von Gefahrabwehr und Strafverfolgung nicht. Sie ist typisch für polizeiliches Handeln. 11, Feb. 2009 (Ljtetsch)


Dieser Artikel ist überwiegend überflüssig[Quelltext bearbeiten]

Für Eingriffe zum Zwecke der Strafverfolgung braucht der Staat (ggf. in Form eines Polizisten) genauso eine Ermächtigungsgrundlage für solche zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Sie entspringt nur ggf. anderen Gesetzen (nämlich Gesetzen aus dem Bereich formelles Strafrecht=Strafprozessrecht). Daher ist dieser Artikel überwiegend überflüssig und kann bis auf eine Begriffserklärung und einen Verweis auf beispielsweise Ermächtigungsgrundlage, Gefahrenabwehr und Strafprozessrecht gelöscht werden.-- pistazienfresser 14:07, 30. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Der Artikel beschreibt das Wesen des öffentlich-rechtlichen Eingriffsrecht und ist daher nichtüberflüssig, wie folgendes kleines Beispiel zeigt: Ein Bürger verhindert durch seine Anwesenheit die Geschwindigkeitsradarmessungen der Polizei. Die Polizei ordnet an, den Einsatzort der polizeilichen Maßnahme zu verlassen und bringt den sich Weigernden in das Polizeigewahrsam für die Dauer der Maßnahme. Befugnisnorm für den Eingriff in die Bewegungsfreiheit ist nicht die Festnahme aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit (i.V.m.) § 164 StPO, da es hier am Anfangsverdacht aus § 152 Abs. 2 StPO mangelt und die Maßnahme insofern nicht strafprozessualer Art ist, sondern es handelt sich um einen Platzverweis aus dem Polizeigesetz und zu dessen Durchsetzung um eine Ingewahrsamnahme (z. B. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW.) Daraus resultiert auch die Beachtung der unterschiedlichen tatbestandlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Während § 164 StPO fordert, dass eine strafprozessuale Tätigkeit vorsätzlich gestört wird verlangt der Platzverweis im Polizeigesetz die Abwehr einer Gefahr. Es geht hier nicht um die Gewährleistung eines Beweises für eine Ordnungswidrigkeit aus einer konkret begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern um die Abwehr der Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Polizei (z. B. aus § 1 Abs. 1 PolG NRW), überhaupt Messungen vornehmen zu können. Das Polizeigesetz ist besonderes Verwaltungsrecht. Will der Bürger den Eingriff in seine Bewegungsfreiheit gerichtlich überprüfen lassen, so muß er sich an das Verwaltungsgericht wenden und nicht an das Strafgericht. (nicht signierter Beitrag von 91.57.158.192 (Diskussion) 18:17, 27. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten

Wiedersprüche zu anderen Artikel[Quelltext bearbeiten]

Im Absatz Eingriffsrechte für "Jedermann" gibt es Widersprüche zum Artikel Festnahme#Jedermann-Festnahme, was die Zulässigkeit von Gewalt betrifft. Hier wird, sie außer im Falle der Notwehr, ausgeschlossen. Im verlinkten Artikel hingegen wird beschreiben, das Gewalt zur Fluchtverhinderung zulässig ist.

Ist sie auch: "Da der Tatverdächtige sich meist zu wehren versucht, sind auch leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen von dem Recht gedeckt." https://strafverteidigung-hamburg.com/2097/jedermann-festnahmerecht-127-stpo/

Jedermann Paragraph[Quelltext bearbeiten]

Der Jedermann Paragraph, stammt aus dem Grundgesetz. Im Jedermann Paragraphen, steht das Jedermann, das Recht hat sich an das BundesVerfassungsGericht zu wenden, so Er Seine Grundrechte beeinträchtigt sieht. Der Paragraph, welcher Jedermann Rechte gibt einzugreifen, war mir bislang nur aus Amerika bekannt. So habe ich als Bürger in Deutschland kein Recht jemanden festzuhalten, das ist Freiheitsberaubung. Festhalten, darf nur die Polizei, bei Gefahr im Verzug. Ich weiss nicht wer da immer solchen Unsinn schreibt. -- Johnix 13:01, 10. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Der sog. "Jedermann Paragraph" besagt folgendes: (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Von Freiheitsberaubung kann keine Rede sein. (nicht signierter Beitrag von 93.223.149.104 (Diskussion | Beiträge) 11:59, 16. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

Der Artikel ist überflüssig, da er ein völlig falsches Bild auf Zwangsmaßnahmen des Staates wirft (vermutlich auch, weil es durch Teile von ihm auch so verstanden wird). So ist der eigentliche Jedermanns-Paragraph des Grundgesetzes im Artikel 20 zu finden: "(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Warum der nicht aufgeführt ist versteht sich nur, wenn man lediglich den staatlichen Eingriff zur Grundlage nimmt. Und da der Artikel das auch so hergibt, ist er überflüssig.