Diskussion:Gegenvorstellung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Albtalkourtaki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Darstellung wie vorliegend einsehbar ist grob unrichtig und nicht sachgemäß. So wird zunächst auf eine "Behörde" abgestellt, gegen deren Entscheidung der Rechtsbehelf erhoben werden können soll, dann wird lückenlos auf eine formelle Besonderheit bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten hingewiesen (Analogie seitens BGH-Zivilsenat zur Anhörungsrüge). Auch wenn ein Zivilgericht grundsätzlich ebenfalls als Behörde betrachtet werden mag, leitet diese Vermengung der Begriffe (Behörde = Verwaltung = öffentliches Recht) den unkundigen Leser, an welchen sich diese Enzyklopädie hauptsächlich richtet, in die Irre (sie entspricht schlicht auch nicht den Tatsachen, da jedes Regelwerk für eine gerichtliche Betätigung im Zuge einer Anhörungsrüge ein eigenes Procedere vorsieht: ZPO ist ungleich StPO, aber ähnlich VwGO - jedenfalls bleibt die ZPO im Straf- und Verwaltungsverfahren an und für sich unbeachtlich, und gegen "Behörden"-Entscheidungen im engeren Sinne steht eine Gegenvorstellung grundsätzlich gerade nicht zur Verfügung oder wäre gar sinnlos oder schädlich, solange der Rechtsweg offensteht, was im übrigen bei nahezu allen behördlichen Verfahren der Fall ist...).

Als Vorschlag hielte ich für zweckdienlich, daß eine ordentliche Darstellung unter anderem auf nachstehende Aspekte eingehen sollte, wobei die Aufzählung weder als abschließend, vollständig oder systematisiert verstanden werden kann: I. Historie zur Gegenvorstellung (Entwicklung) II. Unterschiede zur ("ähnlichen") Anhörungs- / Gehörsrüge III. Abweichungen je nach Rechtsgebiet (zivilprozessual nicht gleich Strafverfahren etc. pp.), auch Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen, insbesondere Rechtsmitteln IV. ggf. Statistik der Wirksamkeit (tatsächlich erfolgreiche Bemühungen, was geschieht bei Stattgabe in der Sache?), Diskussion um grundsätzliche Vereinbarkeit (Bestimmtheits- und Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, Richterrecht, Rechtskraft). So ggf. auch kritische Betrachtung der verweislichen BGH-Entscheidung (Zivilsenat), welche (benachteiligend, ohne geschriebene Regelung) eine Frist fingiert. nicht signierter Bertrag von Benutzer:Jisegrym vom 12. Oktober 2018

"grob unrichtig" ? Dass die Aufzählung der Fehler damit anfängt, dass Gerichte als Behörden bezeichnet werden, obwohl sie zwar Behörden sind, aber der Leser dadurch in die Irre geleitet werde, relativiert dieses harte Urteil stark. Jisegrim möge an der Verbesserung des Artikels mitarbeiten, die vorgeschlagene Dissertation ist in einer Enzyklopädie nicht unbedingt erforderlich.--Albtalkourtaki (Diskussion) 11:08, 12. Okt. 2018 (CEST)Beantworten