Nebelscheinwerfer

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Nebelscheinwerfer

Nebelscheinwerfer, in der Schweiz Nebellichter,[1] sind breitstrahlende (daher in Österreich früher auch Breitstrahler genannt), tief angebrachte Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen, die vorrangig zur Verwendung bei schlechter Sicht durch Nebel oder Niederschlag bestimmt sind.

Funktion und Verwendung

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Werden Nebelscheinwerfer zusammen mit dem Abblendlicht verwendet, ergibt sich lediglich eine breitere Ausleuchtung im Nahfeld. Die Eigenblendung bei starkem Nebel wird nicht reduziert. Bei verschiedenen Fahrzeugmodellen wird bei Kurvenfahrten der innenliegende Nebelscheinwerfer zur besseren Ausleuchtung (einfaches Kurvenlicht) genutzt.

Nebelscheinwerfer alleine (oder zusammen mit dem Standlicht, aber ohne gleichzeitige Verwendung des Abblendlichts) reduzieren die Eigenblendung des Fahrers und verbessern somit die Sicht. Allerdings ist ihre Reichweite geringer als die des Abblendlichts, daher ist diese Beleuchtung technisch nur bei dichtem Nebel sinnvoll. Bei Fahrten bei Dunkelheit und starkem Nebel ist es zweckmäßig, dass der Fahrer die Fahrzeugbeleuchtung ständig den aktuellen Verhältnissen anpasst und gegebenenfalls zwischen Abblendlicht und Nebelscheinwerfer wechselt.

Rechtsvorschriften

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Kennzeichnung von Bedienelementen zur Steuerung der Nebelscheinwerfer nach ISO 7000

Nebelscheinwerfer dürfen in Deutschland bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall benutzt werden. Sie dürfen nur zusammen mit dem Stand- und/oder dem Abblendlicht leuchten.[2] Eine Benutzung dieser Scheinwerfer, ohne dass eine erhebliche Sichtbehinderung durch Witterung vorliegt, ist verboten.[2] Nebelscheinwerfer dürfen in Deutschland als einzige Scheinwerfer nicht nur weißes, sondern auch hellgelbes Licht ausstrahlen.[3]

In Österreich dürfen Nebelscheinwerfer, sofern sie fest in die Fahrzeugfront eingebaut sind, auch als Tagfahrlicht verwendet werden. Außerdem dürfen sie nicht wie in Deutschland nur bei Sichtbehinderung, sondern auch am Tag und bei guter Sicht, bei Nacht und Dunkelheit und bei kurviger Fahrbahn in Kombination mit Stand- und/oder Abblendlicht verwendet werden.

In der Schweiz ist die Verwendung von Nebellichtern im Strassenverkehrsgesetz geregelt: Die Nebellichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen verwendet werden.[4] Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen. Die unerlaubte Benutzung der Nebellichter wird mit einer Ordnungsbusse von 40 CHF gebüsst.

In Schweden dürfen Nebelscheinwerfer tagsüber anstelle des obligatorischen Tagfahrlichts verwendet werden. Bei Dunkelheit dürfen sie nur bei Nebel oder kräftigem Niederschlag verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Abblendlicht und Nebelscheinwerfer ist ausdrücklich verboten.[5]

Die in Frankreich feux de brouillard genannten Nebelscheinwerfer dürfen nur bei starkem Nebel, Schneefall oder Regen betrieben werden. Das ist jedoch nicht verpflichtend. Es darf keine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgen. Ein Verstoß wird regelmäßig mit 135 € geahndet.[6][7]

  • ECE-Regelung R48: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen. (PDF-Datei; 6,43 MB).
  • Rudolf Hüppen, Dieter Korp: Auto-Elektrik (alle Typen). Zündung, Batterie, Lichtmaschine, Anlasser, Instrumente, Geräte, Beleuchtung (= Jetzt helfe ich mir selbst 20, ZDB-ID 2379181-0). 5. Auflage. Motorbuch-Verlag, Stuttgart 1971.
  • Robert Bosch GmbH (Hrsg.); Konrad Reif, Karl-Heinz Dietsche und 160 weitere Autoren: Kraftfahrtechnisches Taschenbuch. 27., überarbeitete und erweiterte Auflage. Vieweg & Teubner, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-8348-1440-1.

Einzelnachweise

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  1. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19680244/index.html
  2. a b § 17 Straßenverkehrsordnung (StVO) Absatz 3 Satz 2
  3. § 52 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Absatz 1
  4. TCS (Memento des Originals vom 6. April 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.tcs.ch Das gilt neu bei eingeschalteten Nebellichtern
  5. § 71 Trafikförordning (1998:1276)
  6. legifrance.gouv.rf: Code de la route Artikel R416-7, abgerufen am 26. April 2018
  7. legipermis.com: Code de la route: Contravention de classe 4, abgerufen am 26. April 2018