Befähigungszeugnis (Schifffahrt)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Befähigungszeugnis ist die staatliche Bescheinigung (seemännisches Patent, im Amtsdeutsch der Seeämter auch Gewerbebefugnis[1]) für den nautischen oder den technischen Schiffsoffizier, dass er Schiffe bestimmter Größe oder Maschinenleistung in einem bestimmten Fahrtgebiet als Wachoffizier, als Leiter der Maschinenanlage oder als Kapitän führen darf.

Die Ausbildung findet hauptsächlich an Seefahrtschulen oder (Fach-)Hochschulen statt.

Die Patente und Befähigungszeugnisse sind nach Fahrtgebieten eingeteilt. Es wird in Küstenfahrt, Kleine, Mittlere und Große Fahrt unterschieden. Die Küstenfahrt ist dabei die Fahrt in den küstennahen Seegebieten bis zur seewärtigen Hoheitsgrenze. Die Kleine Fahrt geht darüber hinaus, jedoch bewegt sich das Schiff nur in küstennahen Gebieten, wie zum Beispiel der Nord- oder Ostsee. Die Mittlere Fahrt umfasst alle europäischen Häfen ohne Island, die Azoren und Spitzbergen. Bei der Großen Fahrt werden alle Seegewässer weltweit befahren.

Seit der Einführung 1997 von STCW 95, STCW 98 gibt es Befähigungszeugnisse für Kauffahrteischiffe und für Fischereischiffe. Der Zuschnitt der einzelnen Zeugnisse hat sich geändert, insbesondere wurde ihre Anzahl verringert.

Nautischer Dienst auf Kauffahrteischiffen

  • Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis 500 in der nationalen Fahrt (nationale Regelung)
    • Offizier (engl. certificate of competency for Navigation Watch-keeping Officer (NCV))[2]
    • Kapitän
  • Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen und aller Fahrtgebiete
    • Nautischer Offizier „Operational Level“
    • Erster Offizier „Management Level“
    • Kapitän „Management Level“

Nautischer Dienst auf Fischereischiffen

  • Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen für Kapitäne
    • BG: Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei, Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei
    • BK: Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei
    • BKü:Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei
  • Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen für Schiffsoffiziere
    • BGW: Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei
    • BKW: Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei (schließt BKü ein, wenn der Inhaber mindestens 20 Jahre alt ist)

Technischer Dienst auf allen Schiffen

  • Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung
    • Technischer Wachoffizier
    • Zweiter technischer Offizier
    • Leiter der Maschinenanlage
  • Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten: Technischer Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 kW (nationale Regelung)

Weitere Befähigungsnachweise

Gewisse Dienststellungen oder die Arbeit auf Schiffstypen benötigt zusätzliche Befähigungsnachweise. So gibt es zum Beispiel für Besatzungsmitglieder, die Brücken- und Maschinenwache auf Kauffahrteischiffen gehen sollen, die Wachbefähigung. Besatzung auf Tankschiffen benötigt den jeweiligen Befähigungsnachweis für den Transport von Öl / Chemikalien oder Gas.

Die Vorschriften über die Befähigungen der Seeleute wurden im Juni 2014 in der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) neu gefasst. Übergangsbestimmungen für frühere Ausbildungen und Seefahrtzeiten sind in § 64 der See-BV enthalten.

Patente bis 1970

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis 1970 gab es Patente für Seeleute. Diese wurden unterschieden in A-Patente für Nautiker (Offiziere und Kapitäne), B-Patente für die Fischerei und C-Patente für den Maschinendienst. Sie umfassten fünf (B-Patente) beziehungsweise sechs Stufen (A- und C-Patente) mit ansteigendem Wissens- und Erfahrungshintergrund des Inhabers.

A-Patente für die Kauffahrteischifffahrt

  • A1: Schiffer auf Küstenfahrt
  • A2: Steuermann auf Kleiner Fahrt
  • A3: Kapitän auf Kleiner Fahrt II
  • A4: Kapitän auf Kleiner Fahrt I
  • A5: Seesteuermann auf Großer Fahrt
  • A6: Kapitän auf Großer Fahrt

B-Patente für die Hochseefischerei

  • B1: Schiffer in Kleiner Hochseefischerei
  • B2: Steuermann in Kleiner Hochseefischerei
  • B3: Kapitän in Kleiner Hochseefischerei
  • B4: Steuermann in Großer Hochseefischerei
  • B5: Kapitän in Großer Hochseefischerei

C-Patente für den Maschinendienst

  • C1: Seemotorenmaschinist
  • C2: Kleinmaschinist
  • C3: Seemaschinist II. Klasse
  • C4: Seemaschinist I. Klasse
  • C5: Schiffsingenieur II. Klasse
  • C6: Schiffsingenieur I. Klasse

Befähigungszeugnisse und Befugnisse nautischer Schiffsoffiziere und Kapitäne auf Frachtschiffen (1970–1997)

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Patent AKü Seeschiffer Küstenfahrt bis 212 BRT bis 1985
Patent AN Kapitän/Schiffsoffizier Nationale Fahrt bis 200 BRT bis 1991
Patent AN Kapitän/Schiffsoffizier (Offizier) Nationale Fahrt bis 500 BRT
Patent AK Kapitän Kleine Fahrt bis 500 BRT bis 1991
Patent AK Kapitän / 1. naut. Schiffsoffizier Mittlere Fahrt bis 1.600 BRT / BRZ 4.000 ab 1991
Patent AK 2. naut. Schiffsoffizier Mittlere Fahrt bis 1.000 BRT bis 1991
Patent AK 2. naut. Schiffsoffizier Mittlere Fahrt bis 1.600 BRT / BRZ 4.000 ab 1991
Patent AKW 1. naut. Schiffsoffizier Kleine Fahrt Bis 500 BRT bis 1991
Patent AKW 1. naut. Schiffsoffizier Mittlere Fahrt bis 1.000 BRT / BRZ 3.000 ab 1991
Patent AKW 2. naut. Schiffsoffizier Mittlere Fahrt bis 1.000 BRT bis 1991
Patent AKW 2. naut. Schiffsoffizier Mittlere Fahrt bis 1.000 BRT / BRZ 3.000 ab 1991
Patent AM Kapitän / 1. naut. Schiffsoffizier Mittlere Fahrt bis 1.000 BRT bis 1985
Patent AM Kapitän / 1. naut. Schiffsoffizier Große Fahrt bis 1.600 BRT bis 1991
Patent AM Kapitän / 1. naut. Schiffsoffizier Große Fahrt bis 8.000 BRT / BRZ 8.000 ab 1991
Patent AM 2. naut. Schiffsoffizier Große Fahrt jede Größe
Patent AMW 2. naut. Schiffsoffizier Mittlere Fahrt bis 1.000 BRT bis 1985
Patent AMW 2. naut. Schiffsoffizier Große Fahrt bis 1.600 BRT bis 1991
Patent AMW 2. naut. Schiffsoffizier Große Fahrt bis 8.000 BRT / BRZ 8.000 ab 1991
Patent AMW 3. naut. Schiffsoffizier Große Fahrt jede Größe
Patent AG Kapitän / 1. naut. Schiffsoffizier Große Fahrt Jede Größe
Patent AGW 2. naut. Schiffsoffizier Große Fahrt Jede Größe

Kursdauer AKü: sechs Wochen Seefahrtsschule, Vollpatent AKü als Seeschiffer.[3]

Kursdauer AN: ein Semester Fachschule, Vollpatent AN (als Kapitän) nach 12 Mon. Fahrzeit als Schiffsoffizier

Kursdauer AKW: drei Semester Fachschule, Vollpatent AK nach 24 Mon. Fahrzeit als Schiffsoffizier mit AKW (keine Ausbildung mehr)

Kursdauer AMW: vier Semester Fachschule, Vollpatent AM nach 24 Mon. Fahrzeit als Schiffsoffizier mit AMW (keine Ausbildung mehr)

Kursdauer AGW: sechs Semester Fachhochschule, Vollpatent AG nach 24 Mon. Fahrzeit als Schiffsoffizier mit AGW (ab 1998 geänderte Ausbildung nach STCW/SchOffzAusbV 15. Jan. 1992)

Der Umtausch (beim Fortbestand der Befähigung nach § 25) o. g. Patente in die gem. STCW95/98 war in den §§ 3, 25 und 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) geregelt.[4][5][6]

Binnenschiffer- und regionale Patente

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gibt weitere regionale Patente: das Bodenseeschifferpatent, das Rheinpatent (drei Strecken), das Donau-Kapitänspatent, das Schifferpatent Donau, das Elbschifferpatent, das Untere Elbe-Patent, das Untere-Ems-Patent usw. sowie Berechtigungsscheine: „Berechtigungsschein für Leda, Ems, Ilmenau und Emder Hafen“ usw.

Das Kleinschifferzeugnis für gewerblich genutzte Sportboote.

  • Hans Wilhelm Hoffmann: Matrosen – Schiffsmechaniker – Schiffsoffiziere. Berufsbildung der Seeleute im 20. Jahrhundert. 1. Auflage. Verlag Dr. Köster, Berlin 2006, ISBN 3-89574-587-1.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Mit Narren im Nebel muss man immer rechnen. In: Der Spiegel. Nr. 21, 1977 (online).
  2. careerinshipping.com (Memento des Originals vom 18. März 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/careerinshipping.com
  3. BGBl. 1970 I Nr. 84.
  4. SBAO vom 19. Aug. 1970
  5. SchOffzAusbV vom 11. Feb. 1985
  6. SchOffzAusbV vom 22. Aug. 1991