Benutzer:Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe/Verkehrsleistungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
Kurztitel: Verkehrsleistungsgesetz
Abkürzung: VerkLG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:
Erlassen am:
Inkrafttreten am: 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865)
Letzte Änderung durch: 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Dezember 2019
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen kurz Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG) vom 23. Juli 2004 nennt in § 1 Abs. 1 als Gesetzeszweck die Sicherung von ausreichenden (zivilen) Verkehrsleistungen. Es ist Teil der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze und enthält hierzu einen Katalog von Szenarien. Diese Szenarien sind Naturkatastrophen oder besonders schwere Unglücksfälle (also im Anwendungsbereich des Art. 35 Abs. 2, 3 GG, der sogenannten Amtshilfe), das umfasst terroristische Anschläge, wirtschaftliche Krisenlagen, Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen aufgrund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen sowie die Notfallbewältigung aufgrund internationaler Vereinbarungen. Das VerkLG ist also das friedenszeitliche Pendant des verteidigungsspezifischen VerkSiGBGBl. I S. 8. Auch im VerkLG gilt der Grundsatz der Subsidiarität: § 1 Abs. 1 VerkLG macht zur Voraussetzung, dass der Bedarf nach Verkehrsleistungen nicht auf andere Weise, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anwendung des VerkLG steht unter Regierungsvorbehalt. Die anzufordernden Leistungsarten nach § 3 Abs. 1 VerkLG umfassen die einmalige oder wiederkehrende Beförderung von Gütern und Personen (Legaldefinition von Verkehrsleistungen); Gebrauchsüberlassungen von Verkehrsmitteln und -anlagen; Benutzung der Verkehrsinfrastruktur. Leistungspflichtige sind gem. § 4 VerkLG Verkehrs- und Verkehrsinfrastruktur-unternehmen, Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, sowie sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln und Verkehrsinfrastruktur, wenn diese zum Betrieb eines Unternehmens gehören. Der Kreis der Leistungspflichtigen ist also enger als in der verteidigungsbezogenen Regelung des § 9 VerkSiG. Entscheidende Handlungsform der Verwaltung ist auch hier der Verpflichtungsbescheid (§ 5 VerkLG). § 7 Abs. 1 VerkLG listet die anforderungsberechtigten Behörden auf, an erster Stelle das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, dazu neun weitere Bundesoberbehörden sowie die Deutsche Bundesbank. Koordinierende Behörde ist gem. § 7 Abs. 1a VerkLG das Bundesamt für Güterverkehr.

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