Diskussion:Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Moranraafts in Abschnitt Ankunftsnachweis
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Rechtsschutz

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Rechtsschutzfristen
Die Klagefrist gegen die Verhängung und Befristung von Aufenthaltsverboten im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde auf eine Woche verkürzt, § 34a AsylG.

geht es in 34a nicht "lediglich" um die Abschiebungsordnung? Dass dann in der Folge auch ein Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 AufenthG entstehen kann, steht doch auf einem ganz anderen Blatt. Oder irre ich? (bin in der Thematik inzwischen nicht mehr besonders intensiv drin). --gdo 18:01, 20. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Experte bin ich ehrlich gesagt auch nicht, ich wollte nur mal einen Auftakt für den Artikel setzen. Neu sind in 34a allerdings die Sätze 3 und 4 im Abs. 2, in denen es Einreise- und Aufenthaltsverbote geht: 3Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 desAufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 4Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. Der Satz im Artikel scheint daher zu passen. --Ildottoreverde (Diskussion) 18:17, 20. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Der Satz ist zwar schwer verständlich, aber nicht (ganz) falsch. Das Bundesamt verhängt inzwischen mit allen ablehnenden Entscheidungen von Asylanträgen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, einerseits nach § 11 Abs. 7 AufenthG, andererseits nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG. Da diese Rechtsgrundlage aus dem allgemeinen Ausländerrecht und nicht dem Asyl- und Flüchtlingsrecht stammt, war die Frage aufgeworfen, ob eine solche Verfügung noch eine Streitigkeit nach dem AsylG ist, für die eine kürzere Klage- und Eilantragsfrist gilt (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 mit § 74 Abs. 1 AsylG = 1 Woche). Im "normalen" Ausländerrecht beträgt die Klagefrist einen Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO); für Eilanträge gibt es dort überhaupt keine Frist. Diese Unklarheit hat der Gesetzgeber mit § 34 a Abs. 2 Satz 3 und 4 bereinigt: Auch bei Rechtsmitteln gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht nun die Wochenfrist. Ich gucke mal, wie man das im Text besser formulieren könnte. --Opihuck 21:42, 20. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Super, danke! --Ildottoreverde (Diskussion) 22:00, 20. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Ankunftsnachweis

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Hinweis an die IP: Der Ankunftsnachweis im heute verstandenen Sinne wurde erst durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz (BGBl. 2016 I S. 130) eingeführt (Neufassung des § 63 a AsylG). Im Vorgriff auf das Inkrafttreten der Neufassung am 05.02.2016 wurden die ersten Ankunftsnachweise Ende Januar 2016 der Öffentlichkeit vorgestellt. Was mit der Ursprungsfassung des § 63 a in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes erreicht werden sollte, ist nicht so recht klar; jedenfalls fehlt dort die inzwischen eingefügte Bezeichnung "Ankunftsnachweis". Gerne sichte und verbessere ich Beiträge von IPs; hier war das leider nicht möglich. --Opihuck 17:56, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Nein, du hast meine Korrektur nach deinem ersten Revert [1] nicht gelesen. Das Problem mit der Überschrift sollte selbst dir aufgefallen sein, copy&paste der vorhandenen Überschrift ohne Anpassung. Ansonsten steht jetzt genau das im Artikel, was du hier schreibst, inklusive Hinweis, dass es die amtliche Bezeichnung "Ankunftsnachweis" erst seit Februar im Gesetz gibt. Der Satz zur Fristverlängerung war schon vorher korrekt. Da der Auskunftnachweis (heute amtlich) identisch ist mit der "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" war selbst die erste Fassung nicht falsch, lediglich ungenau, da "Ankunftsnachweis" mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als umgangssprachliche Kurzform dafür im Umlauf war. Lies also bitte nochmal genau und nimm deinen Revert zurück oder belege, dass die Ergänzungen falsch sind bzw. benenne konkret, was nicht passt. --Moranraafts (Diskussion) 18:07, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Hallo Moranraafts, ich bitte zunächst um Entschuldigung, dass ich dich in der Eile "IP" genannt habe. Du bekommt von mir eine Antwort; habe bitte noch etwas Geduld. --Opihuck 18:13, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Hier nun - wie versprochen - meine ausführliche Antwort: Bei der am 24.10.2015 in Kraft getretenen Erstfassung des § 63 a AsylG handelte es sich ausweislich der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes lediglich um die gesetzliche Ausgestaltung der schon bisher verwendeten sog. „BüMA“ (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender), deren Kodifizierung für erforderlich gehalten wurde, weil ihre Gültigkeit von einer Woche auf einen Monat erhöht wurde (BT-Drs. 18/6185, S. 35 zu Nr. 23). Hierzu sah sich der Gesetzgeber gezwungen, weil wegen der großen Zahl an Asylbewerbern die Asylantragsaufnahme zeitnah nicht möglich war.
Die Praxis war schon zu dieser Zeit eine ganz andere: Die BüMA der Hess. Erstaufnahmeeinrichtungen hieß z. B. „Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden“ und war im Juni 2015 von vornherein bereits mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Monaten ausgestellt worden. Vielleicht stelle ich mal ein Muster ein.
Was mit dem neuen § 63 a AsylG erreicht werden sollte, ist daher undurchsichtig. Aus meiner Sicht trägt die Begründung (→ bei mehr als einer Woche Gültigkeit werde eine gesetzliche Grundlage benötigt) das Ergebnis nicht. Meines Wissens hatte sich danach an der bisherigen Praxis, einen ausgefüllten DIN-A-4-Ausdruck zu erteilen, auch nichts geändert. Die nach § 88 Abs. 2 mögliche Rechtsverordnung über ein Muster einer BüMA ist nicht ergangen. Ich kenne die Vordrucke der Hess. EAEs. Ob andere Behörden ähnliche verwendet haben, weiß ich leider nicht. Eine dokumententechnische Aufwertung war aufgrund des neuen § 63 a AsylG nicht beabsichtigt – es sollte bei einem DIN-A-4 Blatt verbleiben (so ausdrücklich die Begr.). Von Ankunftsnachweis sprach zu dieser Zeit niemand.
Deswegen ist diese – in der Sache völlig unbedeutende – Änderung des AsylG von der Praxis auch weitgehend unbemerkt geblieben. Mir ist die Änderung aus dem Oktober 2015 überhaupt jetzt erst – mit der Schaffung des Ankunftsnachweises – aufgefallen.
Erst einige Wochen später fing man an, an etwas ganz Neues zu denken. Man wollte ein bundeseinheitliches weitgehend fälschungssicheres Dokument, vor allem mit dem Ziel, den Leistungsmissbrauch zu verhindern. Das wurde groß und plakativ vom BMI vorgestellt, so etwa im Dezember 2015.
Nun mit einmal sollte das Registrierungsverfahren stark formalisiert werden. Der neue Ankunftsnachweis wurde förmlicher – mit maschinenlesbarer Zone –, im Aussehen ähnlich einer Aufenthaltsgestattung gestaltet. Er erhielt eine Seriennummer, die im AZR gespeichert wird. Es werden mehr personenbezogene Angaben als in der alten BüMA aufgenommen (BT-Drs. 18/7043, S. 40 zu Art. 1 Nr. 4).
Die Verbindung zwischen der Änderung des Oktober 2015 mit dem späteren Ankunftsnachweis des Februar 2016 ist daher aus meiner Sicht unzutreffend. Historisch dürfte das in keiner Weise belegbar sein.
Ich hatte allerdings in der Tat nicht bemerkt, dass du deinen Text zwischenzeitlich geändert hast. Er ist jetzt besser. Beim nächsten Mal bringe bitte einen Hinweis auf die Neufassung in der Zusammenfassungszeile an; das übersieht man sonst leicht. Wir haben hier viele Autoren, die ihren revertierten Text unverändert mehrmals einstellen.
Ich habe deinen letzten Text leicht verändert gesichtet, und meine, dass auch du damit einverstanden sein müsstest. Viele Grüße --Opihuck 20:49, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Deine Änderungen [2] finde ich unpassend und sie sind teilweise falsch. Der Artikel behandelt das Beschleunigungsgesetz. Daher sollte diese Fassung verlinkt werden und ersatzweise eine konsolidierte Fassung und auch nicht ein später folgendes Änderungsgesetz. Das findet sich alles im angesprochenen Ankunftsnachweis und du schriebst selbst, dass eben der in diesem Artikel hier nichts zu suchen hat bzw. das - zumindest solange es von mir kam - falsch war. Daran, dass du selbst erwähnst diese Änderung übersehen zu haben, glaube zumindest ich zu erkennen, dass so ein langes PDF nichtmal vom Fachmann sinnvoll interpretierbar ist. Der Wert für den gewöhnlichen Leser dürfte gegen Null gehen. Der Leser hat hier aber die alleinige Priorität. Das spricht doch für die von mir gewählte synoptische Darstellung.
Das es sich beim Ankunftsnachweis um einen Aufwertung der BüMa handelt ist falsch. Der Ankunftsnachweis ist die Kurzbezeichnung des (ausgeschriebenen) BüMA. Die Verbindung zwischen der Änderung 2015 und gestern ist eigentlich nicht zu übersehen: Die "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" ist identisch mit dem "Ankunftsnachweis". Wenn das Gesetz nun, Zitat: "... wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt.", lautet, muss man den Zusammenhang nicht belegen, sondern jeder Zweifel daran ist abwegig. Die Änderung gestern fügte lediglich den Klammerzusatz ein, die weiteren Änderung im Paragrafen sind hier unerheblich (gut erkennbar in einer Synopse § 63a). Es handelt sich um eine neu erfundene Kurzbezeichnung, so wie Asylgesetz und AsylG zwei Bezeichnung für dasselbe sind. Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Langbezeichnung unpraktisch war - "zeigen sie mir bitte ihre ..." und anschließend längere Diskussion. Auch auf dem Dokument macht sich so ein Langname schlecht, weil er gefettet und groß sein muss. Im Muster von heute ist beides übrigens vertauscht inkl. vertauschter Einklammerung. Darüber müssen wir uns hier aber gar keinen Kopf machen, alles Theoriefindung. Der Inhalt des BüMa alias Ankunftsnachweis wurde gestern erweitert. Die Geltungsdauer geändert. Das ist alles nicht Thema dieses Artikels.
Der zweite Satz "Dies wurde für erforderlich gehalten, weil die ... Geltungsdauer ... verlängert wurde" ergibt keinen Sinn.
Ich empfehle den Text in meiner letzten Version wiederherzustellen, so dass für den Leser auch der Text des § 63a in der Fassung dieses Lemmas einsehbar ist und nicht wie so oft irgendeine Fassung, indem auf eine sich ständig ändernde konsolidierte Fassung verwiesen wird, die eben schon heute nicht mehr zum Lemma passt. In deiner Fassung muss er das glauben, was du schreibst und kann es nur sehr umständlich überprüfen. Wie ich versucht habe darzulegen, ist der Inhalt in deiner Fassung wirklich falsch.
--Moranraafts (Diskussion) 22:04, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Wer so wortgewaltig eine Belanglosigkeit dieses Artikels verteidigt und selbst dokumentarische Nachweise nicht zur Kenntnis nehmen will, dem geht es offenkundig wenig um die Artikelverbesserung. Dafür kannst du gut mit Buzer-Links umgehen, auch in allen deinen anderen Artikelbeiträgen seit deiner gestrigen Accountanmeldung. --Opihuck 22:19, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Die Krönung der Belangloskeit ist dein Satz 2 im Artikel, der sinnfrei ist. Ich lasse mich von buzer per Mail über Änderungen informieren und verpasse daher nichts, bekomme aber immer Gegenwind, wenn ich solche Änderungen einarbeiten möchte. Wie hier von dir, der einseits Änderungen übersieht, sich aber andererseits für das massenhafte Verlinken von wenig hilfreichen Textwüsten von Änderungs-PDFs bedankt, bedankt, bedankt. Eigentlich muss man niemandem erklären das durch "hinter 'Schein A' wird '(A-Schein)' eingefügt" Schein A immer noch Schein A ist. Du kommst mit irgendwelchen Gesetzesbegründungen daher und viel Wortschwall drumherum. Und ich soll dort etwas finden, wodurch der Schein A durch diese Änderung nicht mehr der Schein A ist? Nein, das spare ich mir. Mir wirfst du dann Wortgewalt für Belanglosigkeiten vor. Lasse deinen Text wie er ist, ich geb's hier auf. --Moranraafts (Diskussion) 22:42, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ach, du bekommst immer Gegenwind? Und meinen Dank für Aktenstapels Arbeit hast du als Neuangemeldeter auch bereits mitbekommen? Du bist doch erst seit gestern angemeldet mit bisher 10 Artikelbearbeitungen. Sch..., hast dich schon wieder verraten. Schön ehrlich bleiben. Deinen Stil kenne ich. Und wer so perfekt Buzer-Links mit Vergangenheitsdatum setzen kann, ist ein Profi.
Du hast ganz recht. Satz 2 ist nicht notwendig. Ich habe ihn in der zunächst unterstellten Annahme eines Sachinteresses aufgenommen, um dir, aber auch anderen, den Gang der Gesetzgebung nachvollziehbar zu machen. Ich wusste zu dieser Zeit nicht, dass du an dem Artikelinhalt nicht die Bohne interessiert bist. Deine Änderungen in Ankunftsnachweis, sachlich mit denselben Fehlern behaftet, und natürlich nicht ohne die obligatorischen Buzer-Links, sollten wir dann auch in der nächsten Zeit sachüberarbeiten, wenn die Links bei gesetze-im-internet ganz ohne Werbung verfügbar sind. Dir eine gute Nacht. --Opihuck 23:03, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Unterlasse deine Lügenvorwürfe. Wenn du aus einem Editcount irgendwelche Schlüsse ziehst, ist das ausschließlich dein Problem. --Moranraafts (Diskussion) 23:21, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten
"sachlich mit denselben Fehlern behaftet" mit welchen Fehlern? Dass in § 63a AsylG der Ankunftsnachweis geregelt ist (was schon vorher im Artikel stand), dass der § 63a durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ins Gesetz kam, dass der Begriff Ankunftsnachweis erst mit der nachfolgenden Änderung ins Gesetz kam oder das die Fristen verlängert wurden? Also was? Du vertrittst doch nicht ernsthaft noch immer die Meinung, das die Abkürzung etwas anderes bezeichnet als die Langbezeichnung. Jetzt vermute ich mal: dich stört, dass ich alles ordentlich belegt habe mit der Quelle, mit der ich arbeite. Ich kann nichts dafür, wenn deine Quellen das leider nicht verlinkbar hergeben. Das solltest du aber nicht mir vorwerfen. Danke! --Moranraafts (Diskussion) 23:35, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten