Diskussion:Aufwandsentschädigung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Dingens5 in Abschnitt Grenze für § 3 Nr 12?
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Aufwandsentschädigung (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Diverses

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Es fehlen Angaben zur Anrechnung unter Hartz IV. --Hutschi 21:59, 28. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ziemlicher Unsinn, was in dem Artikel alles zusammengeschustert worden ist. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.12 zusammengemixt mit der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr.26 und den sonstigen Einkünften der ehrenamtlichen Betreuer nach § 22! Este 11:34, 29. Okt. 2007 (CET)

Die Darstellung der Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete wäre wünschenswert --Erbrechtler1 08:19, 23. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Aufwandsentschädigung und nebenberufliche Tätigkeit

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Das ist ein ziemlich zusammengeschriebenes Durcheinander:Die Bundesknappschaft hat ausdrücklich anderes veröffentlicht, das kann so nicht stimmen, da laut Bundesknappschaft Aufwandsentschädigung grundsätzlich sozialversicherungsfrei und sogar auch steuerfrei bleibt bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Was soll das also mit nebenberuflicher Tätigkeit ? Da stimmt was nicht.

Auserdem ist es - zumindest in Hessen im Jahr 2012 - so, dass man unter 15 Stunden bleiben muss, also ruhig 14,5 Std. arbeiten kann und es zählt dennoch als Nebenberuflichkeit. --- Monika Fuhrig (nicht signierter Beitrag von 93.207.60.18 (Diskussion) 07:59, 12. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

Ja, ein Durcheinander, ich hoffe ich kann hier mithelfen. Este hat auch schon verbessert. Die Übungsleiterpauschale alias Übungsleiterfreibetrag kann nach §3 Nr. 26 EStG sogar nicht mal nur mit Aufwandsentschädigungen, sondern auch mit Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, also sogar mit Entgelten in Form von Vergütungen für Leistungen genutzt werden! Die genaue Abgrenzung Auslagenersatz - Aufwandsentschädigung - Einkommen beschäftigt mich derzeit (erhalte als Beirat einer WEG eine "Beiratspauschale" und prüfe derzeit die steuerl. Auswirkungen).
Versuch einer Abgrenzung der Begriffe:
  • Auslagenersatzpauschale (Auslagenersatz definiert in § 670 BGB): max. 150 EUR/a Quelle: BayObLG Beschluß vom 30. April 1999, 2Z BR 153/98 gefunden unter http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de Autor: Susanne Tank
  • Aufwandsentschädigung = Vergütung?
  • Ja, laut Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Aufwandsentschädigung Autoren: Dautzenberg/Dennerlein. Begründung: Auch Verdienstausfall kann (steuerpflichtig) entschädigt werden; Verdienstausfälle sind jedoch nicht entstandene Kosten des Leistenden, sondern wegfallende Einnahmen. Wegfallende Einnahmen sind mE keine Aufwendungen. Begründung 2: Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten n. §3 Nr. 26 EStG werden in der Quelle direkt als Aufwandsentschädigungen interpretiert. Sollten Aufwandsentschädigungen pauschal vereinbart worden sein, so gilt mE ebenfalls die unter Auslagenersatzpauschale Maximalsumme pro Jahr vom 150 EUR.
  • Nein, www.duden.de definiert Aufwendung = Auslagen in Form von Kosten, weshalb www.duden.de die Aufwandsentschädigung nur im Bezug auf direkt entstandene Kosten = Auslagen interpretiert, d.h. Aufwandsentschädigung ≠ Vergütung!
Da beide Quellen einen äußerst fachkundigen Eindruck machen wäre hier Hilfe von einem Juristen notwendig. Kann man dies hier irgendwie beantragen? ;-)
  • Vergütung: wird auch für erbrachte (Dienst-) Leistungen bezahlt, es handelt sich also immer um Einnahmen im Sinne des EStG bzw. deren Freibeträge in § 3.
Im Satz vor dem Inhaltsverzeichnis ist von Mitteln die Rede, dies ist also korrekt. Bei der Steuerlichen Berücksichtigung kommen jedoch nur die Kosten zur Geltung, Mittel können ja auch Sachen sein. Ich werde den Bezug zum Auslagenersatz ergänzen. Vorab wäre eine Diskussion hier jedoch zielführender (Weniger Änderungen), daher Bitte ich um Kommentare. --Straehuber (Diskussion) 17:52, 3. Jan. 2014 (CET)Beantworten

QS

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Ohne das es mein Speziualgebiet istwürde ich sagen, das schon die Einleitung falsch ist. Dann betrifft es wohl nicht nur Arbeitnehmer und wird IMHO speziell bei ehrenamtlich Tätigen und weniger bei nebenberuflichen Tätigkeiten(?) benutzt. MfG--و ‎ © 16:18, 11. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Überarbeitung

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Habe mal (als juristischer Laie) eine Schulungsunterlage eines Finanzbeamten ausgewertet und den Artikel daraufhin überarbeitet, das war in der Tat dringend nötig. Vielleicht nehmen sich mal juristische bzw. steuerliche Experten des Artikels an? - Inhaltlich frage ich mich, ob denn in einem Artikel über Aufwandsentschädigungen wirklich nur deren steuerliche Befreiung behandelt werden sollte?? Es gibt doch auch zahlreiche andere Aspekte, die z.B. unter dem Stichwort "Monetarisierung des Ehrenamtes" diskutiert werden, z.B. die auf die Motivation der Ehrenamtlichen. --Fah 15:21, 14. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Quelle für Freibetragsgrenze unter Punkt 4 ?

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Im Gesetz finde ich unter § 3 Nr. 12 keine Grenze, bis zu der die gezahlten Aufwandsentschädigungen von Staatsorganisationen oder Körperschaften öffentlichen Rechts nur steuerfrei sein sollen. Folglich müsste der gesamte gezahlte Betrag unaabhängig von Grenzen steuerfrei sein. Oder ? --Kapiert 21:04, 25. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Abgabe bei Betrag über 2100€

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Da ich Übungsleiter bin, würde mich interessieren, wie viel ich von dem Geld, dass über 2.100€ zustande kam, versteuern muss - also den Prozentsatz. Finde im Gesetz und im Artikel darüber keine Angabe. Das Finanzamt muss ja auch auf Grund einer gesetzlichen Vorlage rechnen. --Joschy 18:08, 28. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Für Einnahmen, die über die 2100€ hinausgehen musst du wie jeder andere freiberuflich tätige Selbstständige (evtl. kann auch eine Gewerbeanmeldung notwendig sein, da kenn ich mich an der Stelle nicht gut genug aus) eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen in der du deine Umsätze mit evtl. Ausgaben wie Fahrtkosten, Materialkosten etc. (nur die, die 2100€ übersteigen) gegenrechnest. Der Überschuss wird dann als Einnahme aus selbstständiger Arbeit im entsprechenden Steuererklärungsformular S angegeben und wird weiterübertragen in deine ganz normale Steuererklärung. --Lukas 15.08.2012, 11:03 Uhr (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 77.1.44.253 (Diskussion))

Steuerfreibetrag: 2400 oder 2100?

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Im Artikel stehen Freibeträge von 2400 €, unter den genannten Quelle ist nur die Rede von 2100 € (§ 3 Nr. 26 EStG). Wo kommen die zusätzlichen 300 € her? Übersiehe ich hier etwas, oder ist ansonsten entweder der Wiki-Artikel oder die Quelle veraltet? --Coolkuh 13:09, 17. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Die Quelle stimmt mittlerweile, der Diskussionsbeitrag hat sich also erledigt. Zustimmung zur Archivierung? --Straehuber (Diskussion) 15:31, 3. Jan. 2014 (CET)Beantworten

In Kombination mit Minijob

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Diese Änderung bzgl. der Kombi mit einem Minijob wurde völlig kommentarlos revertiert. Wenn keine Begründung nachgeliefert wird, setze ich den Edit zurück. --Carolin (Diskussion) 21:39, 17. Dez. 2013 (CET)Beantworten

1. Werbung für Finanzdienstleister. 2. Dort unzutreffende Quellenangabe (§26 EStG!!). 3.Banale Aussage.Da könnte man auch noch ergänzen: Auch ein Kaminkehrer kann die Übungsleiterpauschale geltend machen. Daher insgesamt nicht weiterführend. Este (Diskussion) 22:04, 17. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Zu 1. und 2.: dann kann man die Referenz ggf. weglassen; bzgl. 3. ist zu sagen: es ist für einen rechtlich-wirtschaftlich unbedarften Leser alles andere als banal, dass Übungsleiterpauschale bzw. Ehrenamtsfreibetrag mit einem "Minijob" kombinierbar ist.
Im Übrigen sollte im Artikel auch erläutert werden, inwieweit / unter welchen Bedingungen Übunsgleiterpauschale usw. bei Alg II anrechnungsfrei ist. Auch das ist für den alles andere als banal, ganz im Gegenteil (siehe z.B. [1] [2]). --Carolin (Diskussion) 23:10, 19. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Abschnitt Allgemeines

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Absatz Allgemeines trifft nicht zu für Aufwandsentschädigungen für weitere ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten (nicht signierter Beitrag von 195.200.34.51 (Diskussion) 23:16, 8. Feb. 2017 (CET))Beantworten

Frage zu Ehrenamtspauschale

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Wir haben in unserem Vereinsvorstand diskutiert, ob mit den Empfängern einer Pauschale ein Vertrag abgschlossen werden muss oder kann. Ich persönlich bin der Meinung, dass das nicht erforderlich ist, weil Vergütungen immer von Fall zu Fall für entstandene (Zeit)-Aufwendungen ausbezahlt werden. Sind davon nur Vorstandsmitglieder, oder auch normale Mitglieder betroffen?

Grenze für § 3 Nr 12?

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Im Artikel wird gesagt, dass es hier einen Höchstbetrag gibt, kann das aber im Gesetz nicht finden. Wo kommt das her? --dingensfünf 15:27, 5. Mai 2021 (CEST)Beantworten