Diskussion:Beitragsbemessungsgrenze

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KV PV[Quelltext bearbeiten]

Auch für die Krankenversicherung, sowie die Pflegeversicherung existiert ein Grenzbetrag in Hohe von 3825€ (Stand 2004), dieser heißt jedoch nicht Beitragsbemessungsgrenze. Wie heißt dies? --IP

Vermutlich meinst Du die Versicherungspflichtgrenze. Sie liegt nach meiner Kenntnis 2004 bei 3.862,50 Euro/Monat - d.h. wer ein höheres Bruttoeinkommen hat, ist nicht mehr krankenversicherungspflichtig. --Sti 13:16, 10. Mai 2004 (CEST)Beantworten
habe mal versucht, BBG und Versicherungspflichtgrenze voneinander abzugrenzen. Hoffentlich hilft's? -- ClausH 00:10, 3. Nov 2004 (CET)

Was ist eine Deckelung?[Quelltext bearbeiten]

"Es handelt sich also um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag."

Bitte erklären oder anders ausdrücken. Danke.. :) --DanielErnst 14:28, 16. Aug 2005 (CEST)

Wozu eigentlich?[Quelltext bearbeiten]

Ich würde gerne einmal irgendwo lesen, warum es eine Beitragsbemessungsgrenze und eine Versicherungspflichtgrenze überhaupt gibt. Ich habe schon viele Politiker gefragt, aber alle haben sich um die Antwort gedrückt. --Lycopithecus 17:46, 3. Mär 2006 (CET)

Es ist schon seltsam, dass es auf diese Frage keine Antwort zu geben scheint. --Lycopithecus 11:48, 17. Mär 2006 (CET)
Doch darauf gibt es eine Antwort. Ein Versicherter der in die Rentenkasse einzahlt, kann aus dieser natürlich auch einen entsprechenden Anspruch ableiten - ist ja auch Sinn und Zweck der Übung. Ist der Beitrag nach oben hin gedeckelt, gilt das für den Anspruch gleichermassen. Eine idealisierte Rechnung: Man stelle sich einen Unternehmer vor, der 1 Mio. € im Jahr verdient. Bei rund 20% RVB müßte er pro Jahr 200.000 € einzahlen - wäre er 30 Jahre lang versichert mit diesem Einkommen, hätte er in dieser Zeit 6.000.000 € eingezahlt. Er könnte damit jedoch auch einen entsprechenden Anspruch geltend machen von rd. 60% seines Gehaltes, also 600.000€ im Jahr. Damit wäre nach 10 Jahren seine Einzahlung aufgebraucht (würde es sich um eine Ansparung handeln). Lebt er nun 10 Jahre länger, so betragen die Mehrausgaben 6.000.000 € für eine Person! Durch die Deckelung sind zwar die Beiträge erheblich niedriger, aber die Gefahr das wenige Personen mit extrem hohem Einkommen und überdurchschnittlicher Lebenserwartung das System aus dem Ruder bringen, ist damit ein wenig reduziert.
Dieses Argument ist zwar nachvollziehbar, aber in der Schweiz funktioniert es ohne Beitragsbemessugnsgrenze und es werden trotz hoher Einzahlungen der Besserverdienenden keine hohen Ansprüche daraus abgeleitet.
Daraus folgt in der Praxis, dass jeder den gleichen Prozentsatz (wesentlich geringer als in Deutschland) einzahlt, und zwar vom gesamten Verdienst, ohne Beitragsbemessungsgrenze, also ohne Deckelung. Ausgezahlt wird hingegen für jeden Bürger ein maximalbetrag von 1500.- Franken (~1000.-Euro). Daher muss sich jeder Schweizer zusäzlich privat versichern. Und an dieser Stelle können "Reiche" mehr für sich "rausholen".
Aber die gesetzliche Rentenversicherung nimmt jedem den gleichen Prozentsatz weg. (Als Beispiel 1,5% von 5000 Franken, aber auch 1,5% von 100.000 Franken) Ausgezahlt bekommt sowohl der "Arme" als auch der "Reiche" gleich viel, obwohl der Reiche viel mehr eingezahlt hat.
In Deutschland werden hingegen von z.B. 5500 Euro 19,9% in die Rentenversicherung eingezahlt, von 11000 Euro nurmehr knapp 10%, da ja "die zweiten" 5500 Euro beitragsfrei sind. D.h. die "Reichen" zahlen prozentual weniger. Noch extremer wird dies bei sehr hohem Verdienst von z.B. 55.000 Euro. Davon werden nur die 5500 Euro mit Beiträgen belegt, die restlichen 49.500 Euro bleiben beitragsfrei; d.h. der Gesamtbeitrag beträgt statt 19,9% nurnoch 1,9%. --77.47.48.137 17:52, 16. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Zur Wiederherstellung durch Benutzer:Lycopithecus vom 17. Juni 2006 00:09 - Kritik an dem wiederhergestellten Absatz[Quelltext bearbeiten]

Benutzer:84.171.244.97 hat am 16. Juni 2006 23:26 folgenden Inhalt eingetragen: "Die Bedeutung dieser Grenze wird besonders klar, wenn man berücksichtigt, dass nur bis zu dieser Grenze ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wird. Zum Beispiel zahlt ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 3562,50 € monatlich den selben Beitrag wie ein Arbeitnehmer mit 20000 € Monatsgehalt, nämlich den Höchstbeitrag. Dieser entspricht bei einem Beitragssatz von beispielsweise 14% insgesamt und einem Arbeitnehmeranteil von 7% (ohne Berücksichtigung der 0,9% Beiträge, die vom Arbeitnehmer alleine, also ohne Arbeitgeberanteil aufzubringen sind) monatlich 249,38 €. Der Vorstandsvorsitzende einer Krankenkasse mit einem Jahresgehalt von 187000,00 € zahlt also maximal bei diesen Werten 249,38 € zwölf mal, das sind im Jahr 2992,56 €. Gemessen an seinen Bezügen entspricht dies einem Beitragssatz von 1,6 %. Alle Arbeitnehmer mit einem Gehalt von weniger als 3562,50 € (eben diese Beitragsbemessungsgrenze) finanzieren daher wesentlich stärker, nämlich mit mindestens 7% ihres Arbeitsentgelts etwa 95% der Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung, als Versicherte mit einem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze. Nur der Leistung "Krankengeld", die mit etwa 5% der gesamten Leistungsausgaben zu Buche schlägt, steht eine betraglich vergleichbare Leistungsbemessungsgrenze der Beitragsbemessungsgrenze gegenüber. Ausschließlich Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 400 bis 800 € werden durch die Gleitzonenregelung nicht so stark belastet. - Berücksichtig man dann noch die fehlende Verbeitragung von beispielsweise Einnahmen, die zum Lebensunterhalt herangezogen werden können, wie beispielsweise Mieteinnahmen oder Zinsen, dann fällt auf, dass es innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, als Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner pflichversichert zu sein, bei einer geringen Rente auch einen geringen Beitrag entrichten zu müssen und parallel Einkünfte zu erzielen, die nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt werden, da es an einer gestzlichen Grundlage fehlt. Im Klartext: Mit monatlich 25 € voll krankenversichert zu sein und gleichzeitig Einnahmen von über monatlich 3562,50 € zu erzielen, ist gesetzlich."

Die meiner Meinung zu Recht wegen fehlender Enzyklopädiefähigkeit erfolgte Löschung durch Benutzer:Raubfisch hat Benutzer:Lycopithecus mit der Frage "Warum werden interessante Informationen entfernt?" revertiert.

Meine Kritik: Die Abhandlung gehört, wenn überhaupt, in ein eigenes Kapitel "Kritik an der Begrenzung von Sozialversicherungsbeiträgen". Diese Kritik nur an den Krankenversicherungsbeiträgen zu äußern und nicht auch die anderen Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen, ist unsachliche Willkür. In der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fehlen die Beiträge aus hohen Einkommen doch auch zur Deckung der Mindestansprüche kleiner Einkommensbezieher, auch wenn diese selbst dann unterproportional höhere Leistungsansprüche zur Folge hätten. Es sollte aber dann auch dazu Stellung bezogen werden, ob nicht schon die Brötchen beim Bäcker und weitere sonstige Waren und Dienstleistungen einkommensabhängig bepreist werden sollten. Warum nennt der Autor in seiner Vergleichsrechnung ausgerechnet ein konkretes Gehalt eines Krankenkassenvorstands und nicht zum Beispiel das eines Pharmadirektors, KV-Chefs, Facharzts, Chefarzts, Politikers mit Lobbybezügen oder eines Bankdirektors? Warum reicht ihm nicht eine Vergleichsrechnung mit einem allgemeinen Zahlenbeispiel? Ich meine hier wird einseitig Stimmung gemacht und deshalb gehört dieser Abschnitt raus und schon gar nicht dorthin, wo er jetzt wieder steht. --Abr 01:38, 22. Jun 2006 (CEST)

Zitat: "Alle Arbeitnehmer mit einem Gehalt von weniger als 3562,50 € (eben diese Beitragsbemessungsgrenze) finanzieren daher wesentlich stärker, nämlich mit mindestens 7% ihres Arbeitsentgelts etwa 95% der Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung, als Versicherte mit einem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze."

Das ist falsch: Arbeitnehmer mit einem Gehalt von weniger als 3562,50 EUR finanzieren schwächer. Sie erwirtschaften weniger und zahlen für die gleiche Leistung weniger ein. Die Beitragszahler im Spitzensatz zahlen für Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen mit (unter Annahme das beide Gruppen gleich oft krank werden bzw. gleich hohe Kosten verursachen) --129.13.186.3 07:00, 7. Sep 2006 (CEST) Chris

Das stimmt wohl nicht... =[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht."

Ich bin kein Experte für Rentenversicherungsrecht, aber das kann so wohl nicht stimmen. Beispielsweise wurde für das Jahr 2003 die BBG von 4500 Euro auf 5100 Euro erhöht, da die damalige Bundesregierung "etwas für den kleinen Mann tun wollte". Dies wurde damit verkauft, daß die "Großen" nun auch mehr bezahlen müssten. Nicht gesagt wurde dabei, daß es sich um eine faktische Rentenminderung für all diejenigen handelt, deren Einkommen unterhalb der BBG liegt.

Versicherungspflichtgrenze liegt höher als Beitragsbemessungsgrenze??[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Angesichts der zunehmenden Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung mit Wirkung ab 2003 erstmals eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vor, wobei die Versicherungspflichtgrenze höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze."

In Zahlen: 63.000 EUR vs. 42.750 EUR. Also liegt die Beitragsbemessungsgrenze höher, nicht andersherum?

Bitte um Aufklärung...

Es müsste wohl heißen: "wobei die Versicherungspflichtgrenze im Vergleich zur Beitragsbemessungsgrenze mit ca. 13% deutlich stärker erhöht wurde.". Meines Erachtens sind auch die Zahlen falsch, sie zeigen nur die Grenzen für Bestandsversicherte, die allgemeinen Zahlen liegen deutlich höher (siehe z.B. Versicherungspflichtgrenze oder hier).
Dass die "Höhe der Beitragsbemessungsgrenze lange Zeit identisch" zur Versicherungspflichtgrenze war, ist demnach auch falsch, oder? Wenn die Versicherungspflichtgrenze mit 13% stärker angehoben wurde und nun immer noch unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wie können diese dann jemals gleich gewesen sein? (nicht signierter Beitrag von 194.113.59.80 (Diskussion | Beiträge) 14:40, 3. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

"Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2015 (54.900 Euro) auf 56.250 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro im Jahr (2015: 49.500 Euro)."
Quelle: Bundesregierung: Neue Bemessungsgrenzen für 2016

Die Versicherungspflichtgrenze ist also höher als die Beitragsbemessungsgrenze. --Udo (Diskussion) 18:12, 12. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Verständnis[Quelltext bearbeiten]

Verstehe ich das richtig? Wenn ich bis zu ~5300 € verdiene, zahle ich, wie alle die weniger verdienen, rund 14% in die Rentenkasse - verdiene ich mehr, muss ich trotzdem nur diese 5300 versteuern? Wenn ja, bedeutet dies doch, dass 'Großverdiener' prozentual wesentlich weniger belastet werden als 'Bis-5300€-Verdiener'? (Also bei 10.000 € Verdienst nurmehr rund 7%, bei 100.000 nurmehr 0,7% meines Einkommens?)

Falls dies so ist, wäre das eine klare Bevorzugung der 'Großverdiener' (Vorstände großer deutscher Unternehmen mit 1-3 Mio Euro Einkommen zahlen somit nurmehr weniger als 0,05% des Einkommens)

Dies würde das nicht mehr funktionierende Rentensystem erklären.

Die Schweiz hingengen hat einen Rentenbeitrag von ~4% (BRD 14%) der auf das gesamte Einkommen gezahlt wird. D.h. alle Arbeitnehmer zahlen weniger in Prozent, jedoch jeder prozentual das Gleiche.

Lässt sich somit das deutsche System als ungerecht bezeichnen?


Zitat der Bundeszentratle für politische Bildung:

http://www.bpb.de/popup/popup_druckversion_sosi.html?guid=WZDR7I&sosi_guid=AAA075&sosi_lt=AAA127

"Die Beitragsbemessungsgrenze kann man als Verletzung der Solidarität ansehen, weil Einkommensschwächere deshalb einen höheren Beitragssatz zahlen müssen. Würde man beide Regelungen aufheben, dann müssten Kapitalbesitzer und Bezieher hoher Arbeitseinkommen deutlich mehr an die Krankenkassen abführen und die Geringverdiener würden entlastet. [...] Wer besonders viel verdient, wird relativ weniger belastet, als ein GKV-Mitglied mit niedrigem Einkommen." 84.72.190.168 01:07, 14. Jun. 2008 (CEST)Beantworten


Was gerecht ist, ist eine Wertungsfrage. Bevor man aber Werturteile fällt, sollte man zunächst die Fakten kennen.
Der Rentenbeitrag beträgt zur Zeit 19,9 %. Arbeitnehmer tragen davon die Hälfte, also 9,95 %.
Es ist richtig, dass ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, einen prozentual geringeren Anteil seines Einkommens für Rentenversicherungsbeiträge aufwenden muss als ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Anderseits erwirbt derjenige, der 10.000 € verdient und 527,35 € Rentenversicherungsbeitrag zahlt, keinen höheren Rentenanspruch als derjenige, der 5.300 € verdient und ebenfalls 527,35 € Beitrag zahlt. Dies kann man nicht als ungerecht bezeichnen.
Die geringer verdienenden Versicherten hätten also überhaupt nichts davon, wenn es keine Beitragsbemessungsgrenze geben würde. Dann müsste zwar der 10.000 €-Mann 995 € Beitrag zahlen, er würde dadurch aber auch mehr Rente bekommen, der geringer Verdienende würde nicht einen Cent mehr bekommen. Die Kritik an der Beitragsbemessungsgrenze geht somit am Thema vorbei.
Etwas anderes ist, inwieweit man den Solidaritätsgedanken in den Vordergrund stellen will und den Besserverdienenden zu größeren Beitragsleistungen heranziehen will, ohne ihm dafür höhere Versicherungsleistungen zu gewähren. Dies wäre aber wohl wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip verfassungswidrig. Umverteilung und Solidarität müsste über das Steuersystem organisiert werden. Gunilla 21:59, 13. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Danke für die Aufklärung; Habe mich auch hinsichtlich des 'Äquivalenzprinzips' schlau(er) gemacht.
Immerhin ist mir nun klar, dass ich die Beitragsbemessungsgrenze verstanden habe.
Zitat: "Die geringer verdienenden Versicherten hätten also überhaupt nichts davon ..."
Der gedankliche Ansatz war der, dass diese Arbeitnehmergruppe insoweit etwas davon hätte, dass (ähnlich wie in der Schweiz) ohne Beitragsbemessungsgrenze allgemein ein geringerer Prozentsatz möglich wäre. Dabei würden 'die Reichen' mehr zahlen. Dies würde jedoch das oben genannte Äquivalenzprinzip verletzen (?), was wiederum eine große Änderung der gesamten Gesetzgebung notwendig machen würde.
Gerne würde ich dieses Thema disskutieren, denke aber das dies nicht der rechte Platz dafür ist.
Gibt es dafür eine andere Möglichkeit oder Informationsquellen zu diesem Themenkomplex? 84.72.190.168 01:07, 14. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Aktuelle Höchstbeiträge[Quelltext bearbeiten]

Nimmt man die höchsten Grenzen (für Westdeutschland), ergeben sich folgende Hochstbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung:

RV: 64.800 EUR * 19,9% = 12.895,20 EUR

KV: 44.100 EUR * 13% (Mittelwert) = 5.733,00 EUR

PV: 44.100 EUR * 0,875% + 0,25% (Ledige) = 496,13 EUR

AV: 64.800 EUR * 3,3% = 2.138,40 EUR

Damit beträgt die Maximalbelastung für ledige Westdeutsche 21.262,73 EUR im Jahr, bei privater Krankenversicherung (oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze) 15.529,73 EUR. 84.173.232.34 12:01, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

West/Ost[Quelltext bearbeiten]

Leider geht aus den Artikel nicht hervor was man sich unter "West" und "Ost" vorstellen soll. (Alte Bundesländer / Neue Bundesländer? Berlin geteilt oder ungeteilt in West und Ost?) Ist die Beitragsbemessungsgrenze in einem östlichen Bezirk von Berlin tatsächlich anders als in einem westlichen Bezirk? Und was gilt für eine Beitragsbemessungsgrenze, wenn sich der Arbeitsplatz in einem Bezirk befindet, der sich nach der Bezirksreform in Berlin aus ehemaligen West- und Ostbezirken zusammensetzt (z. B Friedrichshain-Kreuzberg oder Mitte)? Und welche Beitragsbemessungsgrenze gilt, wenn die Verwaltung (Personalbüro und Geschäftsführung) im Osten sitzen und der Arbeitsplatz sich z. B. im Westen befindet?

212.202.235.226 09:17, 22. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Wenn von der Beitragsbemessungsgrenze Ost die Rede ist, bezieht sich das auf das Beitrittsgebiet, siehe § 228a SGB VI. Beitrittsgebiet ist das Gebiet der ehemaligen DDR, also die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum Beitritt nicht galt, also Ost-Berlin (§ 18 Abs. 3 SGB IV, Art. 3 des Einigungsvertrags). --Gunilla 21:23, 22. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
§ 228a SBG VI knüpft für die Rentenversicherung daran an, ob "die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden". Diese Formulierung impliziert, daß der Ort der Beschäftigung oder Tätigkeit gemeint ist: also die Arbeitsstätte.
§ 408 SGB III regelt die Zuordnung für die Arbeitslosenversicherung und bestimmt den Beschäftigungsort als maßgebend für die Einordnung Ost/West. Der Beschäftigungsort ist seinerseits in § 9 SGB IV eindeutig geregelt: der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Verwaltungstechnisch wird die Einordnung anhand der Betriebsnummer vorgenommen, die von der Agentur für Arbeit vergeben wird. Betriebsnummern werden für jede Arbeitsstätte vergeben, auch wenn sie unselbständig sind und alle zum selben Betrieb gehören.
Der Ort der Verwaltung (Personalbüro und Geschäftsführung) sind also nicht relevant, sondern der Standort der Filiale, wo der Mitarbeiter arbeitet. Bei Wechsel des Einsatzortes ist eine Ab- und Anmeldung durch den Arbeitgeber notwendig. (nicht signierter Beitrag von 92.206.2.122 (Diskussion) 20:11, 16. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Brutto oder Netto?[Quelltext bearbeiten]

Da steht was von Einkommen, aber Steuern sind doch nicht mein Einkommen, sondern gehen in Diäten auf, also Einkommen für Politiker? (nicht signierter Beitrag von 202.82.143.78 (Diskussion | Beiträge) 03:31, 5. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

untere Beitragsbemessungsgrenze[Quelltext bearbeiten]

Hier fehlt die untere Beitragsbemessungsgrenze, also dasjenige Monatseinkommen, von dem die prozentualen Kassenbeiträge berechnet werden, selbst wenn das tatsächliche Einkommen geringer ist. Ist in irgendwelchen Tabellen zum SGB festgeschrieben und liegt irgendwo zwischen 800 und 900 Euro pro Monat. D.h. z.B. jemand mit einem Monatseinkommen von 450 Euro zahlt dadurch in Relation zu seinem Einkommen einen ungefähr verdoppelten Krankenkassenbeitrag. -- Seelefant 20:39, 9. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Die „Mindestbeiträge“ für Selbständige können relativ hoch ausfallen, da ein Mindesteinkommen in Höhe von mindestens an drei Vierteln (1.785 Euro im Monat) bzw. in Aus- nahmefällen an 50 % der Bezugsgröße (1.190 Euro im Monat) unter- stellt wird, auch wenn der Selbständige real über ein geringeres Ein- kommen verfügt. § 240 Abs. 4 SGB V Quelle: Klaus Jacobs · Jürgen Klauber · Johannes Leinert - Fairer Wettbewerb oder Risikoselektion? - Analysen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. --Juliabackhausen 14:42, 10. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Es gibt keine untere Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze ist prinzipiell eine Begrenzung nach OBEN. Der Fall der "Mindestbeiträge" für Selbständige geht von einem angenommenen Brutto aus und ist somit eine andere Überlegung Zigurd 18:26, 10. Apr. 2010 (CET)Beantworten

Sogenannte Kostenexplosion[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt zur GKV findet sich die Formulierung "Angesichts der zunehmenden Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems", die ich äußerst wertend bzw. POV finde. Dennoch ist sie mit keinerlei Quelle belegt. Ich füge eine Quelle ein und hoffe, dass meine Neuformulierung auf Gegenliebe oder (hinsichtlich der Neuinformation aus der Quelle) rücksichtsvoller Überarbeitung eurerseits trifft. Ich bin auch dankbar für weitere Wikifizierung, an Stellen, wo ich noch etwas hätte besser machen können. Der Abschnitt im verlinkten Artikel, auf den ich mich berufe beginnt mit der Überschrift "Ein Blick auf die Statistiken genügt, um festzustellen, dass es keine Kostenexplosion gibt". Für Rückfragen stehe ich gerne (zusätzlich zu diesem Thread) auf meiner Diskussionsseite Rede und Antwort. MfG, --Klingon83 09:13, 7. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Abschnitt Hintergrund[Quelltext bearbeiten]

"Eine Umverteilung zwischen gering und besser verdienenden Arbeitnehmern war nicht geplant, weshalb die Höhe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmt. Dies galt ursprünglich auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des (vom Einzahlungsbetrag abhängigen) Krankengeldes aufgewandt wurden. Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinausgehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen."

"Bei den Krankenversicherungen wird kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert."
--Udo 10:10, 12. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Unfallversicherung[Quelltext bearbeiten]

Arbeitgeber müssen für Ihre Arbeitnehmer Beiträge zur UV entrichten. Gilt dabei analog die BBG der RV? (nicht signierter Beitrag von 62.153.103.153 (Diskussion) 14:56, 1. Jun. 2011 (CEST)) Beantworten

Jahresgrenze und Monatsgrenze[Quelltext bearbeiten]

In der Tabelle zur BBG bei der Krankenversicherung stehen jeweils Jahreswerte und Monatswerte, die offenbar jeweils 1/12 der Jahreswerte betragen (oder umgekehrt die Jahreswerte sind das 12fache der Monatswerte). Mir ist unklar (und ich finde auch keinerlei Hinweis dazu im Artikel) was nun Vorrang hat, d.h. wie ist zu rechnen, wenn jemand nur eine der beiden Grenzen übersteigt aber die andere nicht (z.B. weil 13 oder 14 Monatsgehälter pro Jahr vereinbart sind oder Urlaubs-/ Weihnachtsgeld oder ähnliches gezahlt wird (Monatsgrenze nicht überschritten aber Jahresgrenze überschritten). Oder im "gegenteiligen" Fall, wenn ab Jahresmitte das Gehalt erhöht wird und numehr die Monatsgrenze (knapp) überschritten ist aber die Jahresgrenze nicht mehr überschritten wird, weil ja nicht ab Januar mehr bezahlt wird sondern erst ab Juli ?

Es wäre schön, wenn jemand mit Ahnung von der Sache dafür je ein Rechenbeispiel oder eine klare Beschreibung einfügen könnte. --78.51.117.118 18:56, 30. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Antwort: Vorgehensweise: Ist der Lohn im Januar unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so wird die Differenz in die Folgemonate "übernommen" und dann bei Zahlung von Urlaubsgeld (bis max. zur Grenze "Anzahl der vergangenen Monate multipliziert mit der monatlichen Grenze") nachgeholt. Das bedeutet: Würde man das Weihnachts- und Urlaubsgeld im Januar auszahlen, würde man erheblich sparen. Beispiel: Beitragsbemessungsgrenze 4.000 EUR, Lohn 3.000 EUR. Auszahlung Weihnachtsgeld (ein Monatsgehalt) im Januar: 2.000 EUR wären nicht beitragspflichtig. Auszahlung im Dezember: 12 Monate lang 1.000 EUR weniger als die BBG verdient, daher Weihnachtsgeld voll beitragspflichtig. Würde man 15.000 EUR Weihnachtgeld bekommen wären dann 3.000 EUR beitragsfrei. (nicht signierter Beitrag von 62.206.215.100 (Diskussion) 10:48, 11. Jul 2012 (CEST))

Beleg für Tabellenwerte für 2013 fehlt[Quelltext bearbeiten]

Für die am 8.9.2012 von Unitymedia-IP 178.202.125.240 eingefügten Beträge ist kein Beleg angegeben. Ich konnte die Beträge auch nicht anderweitig recherchieren. --Peter Buch (Diskussion) 09:23, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Die von der IP eingefügten Werte basieren auf dem Referentenentwurf für die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013. --Gunilla (Diskussion) 00:37, 12. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Werte für 2013 sind nicht mehr vorläufig, wie im Referentenentwurf angegeben: [1] (nicht signierter Beitrag von 92.224.179.64 (Diskussion) 23:18, 7. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Auch wenn das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößen "beschlossen" hat, sind es immer noch vorläufige Werte, denn der Bundesrat muss noch zustimmen und die Rechtsverordnung muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Damit ist erfahrungsgemäß erst Anfang Dezember zu rechnen. Erst danach handelt es sich nicht mehr um vorläufige, sondern um endgültige Werte. Chr75 (Diskussion) 01:21, 8. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Fehler gleich in der Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird der Beitrag erhoben, der für Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze anfällt.

Das stimmt doch so nicht, auch wenn ich weiß, wie es gemeint ist.

Es muss heißen: Für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird kein Beitrag erhoben" (nicht signierter Beitrag von 84.165.214.80 (Diskussion) 20:23, 11. Dez. 2013 (CET))Beantworten

Deine Formulierung steht ja quasi schon im Satz davor.
Der Autor will uns sagen, „Personen, deren Einkommen die BBG übersteigen, zahlen denselben Betrag wie Personen, deren Einkommen genau der BBG entspricht.“
Du willst verstehen, „Für jede Person gilt, dass Einkommensbestandteile jenseits der BBG mit einem ... Beitrag belastet werden.“ - Ist dieser Schluss wirklich so zwangsläufig?
--Karsten Tinnefeld (Diskussion) 20:32, 11. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

"Das deutsche Sozialversicherungssystem war ursprünglich als Leistung der Arbeitgeber (die 50 Prozent der Beiträge trugen) für die Arbeitnehmer konzipiert." Ich habe diesen unbelegten Satz gestrichen, weil er meines Wissens auch inhaltlich falsch ist. Zunächst bezahlten die Arbeitnehmer 2/3 der Beiträge. Die Leistung war immer als staatliche Versicherungsleistung verstanden worden. Gruß, Gabel1960 (Diskussion) 18:49, 26. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Eheleute[Quelltext bearbeiten]

Unter dem Punkt Kritik steht "Bei einem Familieneinkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, zahlen Ehepartner umso höhere Sozialversicherungsbeiträge, je ungleicher ihre Einkommen verteilt sind." Das ist doch falsch? Ich sehe zwei Lesarten, wie der Absatz verstanden werden könnte: 1) Das Familieneinkommen beträgt 54.000 Euro > BBG. Verdient nun z.B. der Mann 10.000 Euro davon und die Frau 44.000 Euro davon, zahlen beide je 14,6% davon an die Krankenkasse. Verdient z.B. der Mann 22.000 Euro davon und die Frau auch 22.000 Euro davon, zahlen ebenfalls beide je 14,6% davon an die Krankenkasse. Auch die Summe der Beiträge ändert sich folglich nicht. 2) Das Familieneinkommen beträgt 106.000 Euro > 2*BBG. Verdient nun z.B. der Mann 10.000 Euro davon und die Frau 96.000 Euro davon, so zahlt der Mann 14.6% davon an die Krankenkasse, die Frau zahlt 14,6% von 52.200 Euro. Insgesamt zahlt die Familie 8,6% ihres Einkommens an die Krankenkasse. Verdient hingegen z.B. der Mann 53.000 Euro und die Frau 53.000 Euro, so zahlt der Mann 14.6% von 52.200 Euro an die Krankenkasse und die Frau ebenso. Insgesamt zahlt die Familie 14,4% ihres Einkommens an die Krankenkasse. Folglich sind die Beiträge durch die BBG bestenfalls umso höher, je gleicher die Einkommen verteilt sind. Ich korrigiere den Absatz mal entsprechend, womöglich sollte er aber auch ganz weg. (nicht signierter Beitrag von Dittum (Diskussion | Beiträge) 18:37, 30. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Da steckte in der Tat ein Negationsfehler; gemeint war: umso niedrigere Sozialversicherungsbeiträge, je ungleicher die Einkommen verteilt sind. Danke für die Korrektur. Ich habe den Wortlaut jetzt auch noch etwas genauer umformuliert. --Carolin 22:47, 30. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage[Quelltext bearbeiten]

Den Satz "Neben dieser Obergrenze dient die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage als Untergrenze für die Beitragsberechnung." im Absatz Versicherungsarten - Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung würde ich löschen, wenn es keinen Widerspruch gibt. Der Satz ist nämlich nicht belegt. Wenn es sich hierbei um die sogenannte Geringverdienergrenze gem. § 20 Abs. 3 SGB IV handelt, gilt diese für alle Zweige der Sozialversicherung. Die Wirkung von § 20 Abs. 3 SGB IV nimmt jedoch immer weiter ab. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde in § 17 BBiG eine über dem Grenzbetrag von 325,00 € liegende Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt, die für alle Ausbildungsverhältnisse ab 1. Januar 2020 gilt.--Ckhl (Diskussion) 18:40, 15. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Formulierung in der Einleitung 'Lediglich in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit ein.' korrekt?[Quelltext bearbeiten]

Hallo @Stephan Klage:,
du hast meine Änderung zurückgenommen, da du sie für falsch hälst und mich aufgefordert eine Quelle außerhalb der WP zu benennen. Das will ich gerne tun. Die Beitragsbemessungsgrenze in der KV ergibt sich aus § 223 Abs. 3 SGB V und in der PV aus § 55 Abs. 2 SGB XI jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SGB V. Im Jahr 2021 liegt die Grenze bei 58.050,00 EUR. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021.
Jahresarabeitsentgeltgrenzen (JAE) gibt es zwei unterschiedliche. Zum Einen die sogenannte allgemeine JAE gem. § 6 Abs. 6 SGB V und zum Anderen die sogenannte besondere JAE gem. § 6 Abs. 7 SGB V. Die allgemeine JAE liegt gem. § 4 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Jahr 2021 bei 64.350,00 EUR, die besondere JAE gem. § 4 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 bei 58.050,00 EUR.
Die besondere JAE findet nur für die Personen Anwendung, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und Mitglied einer privaten Krankenkasse waren (§ 6 Abs. 7 SGB V). Für diesen engbegrenzten Personenkreis ist die JAE mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch.
Für alle anderen Personen liegt die aktuelle JAE bei 64.350,00 EUR während die Beitragsbemessungsgrenze bei 58.050,00 EUR liegt.
Aus diesem Grund halte ich für die Einleitung den Satz 'Lediglich in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt bei der jedoch gegenüber der Beitragsbemessungsgrenze höheren Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit ein.' für korrekter als die gegenwärtige Formulierung ' Lediglich in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit ein.'. Dabei ist mir durchaus bewusst, dass der Ausnahmefall der bereits im Jahr 2002 versicherungsfreien Personen nicht berücksichtigt ist.
Ich bin gespannt, ob du meinen Ausführungen folgen kannst.--Ckhl (Diskussion) 18:33, 20. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Kein Problem, ich kenne die Gesetze. Nur darf ich noch ergänzen: der Begriff der BBG ist für die DRV Bund ebenfalls erheblich. Kennst Du auch deren Wortlaute? Und muss man mathematisch begabt sein, um die Aussage dann als falsch zu entlarven, fragt ebenso gespannt --Stephan Klage (Diskussion) 18:39, 20. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Soweit du dich auf die BBG der RV beziehst, spielt der strittige Satz doch keine Rolle, da es ja nur um die BBG KV und PV geht. Auf den Seiten der DRV Bund habe ich nichts zum Thema BBG KV/PV gefunden, oder meinst du die Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger? Auch den Seiten des Informationsportals konnte ich beim Stichwort BBG nichts zum Thema JAE finden. Lediglich im Steckbrief Rechengrößen Sozialversicherung werden beide Themen verknüpft.
Es stellt sich für mich in der Zwischenzeit die Frage, ob der strittige Satz nicht ganz gestrichen werden kann. JAE ist hier eigentlich gar nicht das Thema.--Ckhl (Diskussion) 19:04, 20. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Könnte man machen. Dieser Satz Lediglich in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt bei der jedoch gegenüber der Beitragsbemessungsgrenze höheren Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit ein weist eklatante Schwächen auf. In einer Einleitung ist glasklar zu definieren, von welcher BBG überhaupt die Rede ist (prüfe selbst mal den Kontext des Satzes), sonst führt das zwingend zu Missverständnissen. Außerdem: In der GKV ist man nicht frei, wenn die JAEG überschritten wird, man kann sich befreien lassen, das ist wie beim RA, der sich von der DRV Bund zugunsten des Versorgungswerkes befreien lassen muss, sonst bleibt er pflichtig. Frei sind allenfalls Personen iSv § 6 SGB V. Auch aus diesem Grund unpassend. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 19:22, 20. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Okay, ich habe den Satz gelöscht. Wer wissen will, wann Versicherungsfreiheit eintritt oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist, sollte sich unter dem Stichwort Versicherungsfreiheit informieren. Das ist aber auch eine Baustelle.--Ckhl (Diskussion) 19:34, 20. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Geh sie doch an. ;=) --Stephan Klage (Diskussion) 19:48, 20. Apr. 2021 (CEST)Beantworten