Diskussion:Recht am eigenen Bild

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2001:9E8:A51E:8B00:B968:F159:B21F:2BB5 in Abschnitt veröffentlicht!
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Link[Quelltext bearbeiten]

Der Link im einzigen Einzelnachweis des Artikels ist tot. Falls jemand was Aktuelles hat, bitte einfügen. --84.190.90.209 20:15, 30. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Länderspezifische Details[Quelltext bearbeiten]

@H-stt: In diesem Abschnitt gibt es keinen Inhalt, sondern nur Hauptartikelverweise auf wenige Länder. Dementsprechend ist der Inhalt hier fehlend und der Lückenhaft-Baustein, den du entfernt hast, richtig platziert. --Wikiolo (D) 19:27, 10. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Nein, das ist korrekt so. Die Redaktion:Recht hat ausdrücklich festgelegt, dass spezifische Artikel je nach Rechtsordnung erwünscht sind. Das allgemeine Lemma bekommt dann nur eine Einleitung und den Verweis auf die länderspezifischen Regelungen. Das ist auch richtig so, da die Ausgestaltung in den einzelnen Rechtsordnungen zu unterschiedlich sein kann. Grüße --h-stt !? 19:30, 10. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

veröffentlicht![Quelltext bearbeiten]

Die Betonung liegt hier auf "veröffentlicht werden". Denn Bilder knipsen von anderen Leuten darf man durchaus. --2001:9E8:A51E:8B00:B968:F159:B21F:2BB5 10:22, 20. Nov. 2022 (CET)Beantworten