Diskussion:Sozialpflichtigkeit des Eigentums

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 195.194.75.226 in Abschnitt Hälftige Teilung
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Quellenangabe fehlt

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Folgender Absatz ist inhaltlich fragwürdig und nicht mit einer Quellenangabe belegt:

"Aus dem Grundgesetz leitet sich beispielsweise eine soziale Verantwortung der Eigentümer von Häusern, Firmen, aber auch sehr wohlhabenden Privatpersonen ab. So sind Immobilienbesitzer verpflichtet, ihr Eigentum instandzuhalten und nicht verkommen zu lassen. Mieten sollten dem Einkommen der Bevölkerung angepasst sein. Für Unternehmen gilt es, Arbeitsplätze nach Möglichkeiten zu sichern und Beschäftigten faire Löhne zu zahlen und langfristige Verträge anzubieten. Auf Entlassungen und Standortverlagerungen, die allein damit begründet werden, den Gewinn bzw. die Rendite zu steigern, sollte verzichtet werden. Statt auf Gewinnmaximierung zu setzen, sind Unternehmen dazu angehalten, sozial und ökologisch verantwortungsvoll zu wirtschaften und zu investieren. Darüber hinaus sollten Unternehmen soziales Engagement zeigen, indem sie ihren Mitarbeitern z. B. Betriebsrenten, Betriebssport, Betriebskindergärten oder günstige Mitarbeiterwohnungen anbieten und sich gesellschaftlich, z. B. in der Kommune, engagieren. Wohlhabende Personen werden vom Staat steuerlich stärker belastet, so dass ihr Vermögen auch der Gesellschaft zugutekommt. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, über Spenden oder Stiftungen Bedürftige an ihrem Vermögen teilhaben zu lassen."

Ich will nicht bestreiten, dass es im Moment im Rahmen der CSR-Bewegung viele Leute gibt, die das gerne so sehen würden. Ich bin mir aber sicher, dass dies nicht die offizielle Rechtssprechung des BVerfG ist. Letzteres wird hier aber impliziert, da der Abschnitt mit "Aus dem Grundgesetz leitet sich beispielsweise..." beginnt. Ich bitte die Autorin / den Autor entweder eine Quellenangabe für die Einschätzuung "Aus dem Grundgesetz leitet sich beispielsweise..." zu geben oder den Abschnitt inhaltlich entsprechend anzupassen. Wäre das möglich? (nicht signierter Beitrag von Rene Macon (Diskussion | Beiträge) 10:46, 17. Dez. 2015 (CET))Beantworten

Ich habe an den vorangehenden Abschnitt, der inhaltlich korrekt ist, zwei Fußnoten angefügt, die zeigen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine etwaige "Sozialpflichtigkeit" des Eigentums unter Gesetzesvorbehalt steht. D.h. das Parlament muss ein Gesetz beschließen, damit das Recht eines Eigentümers aufgrund der "Sozialpflichtigkeit" des Eigentums eigenschränkt werden darf. Man kann also nicht ohne entsprechende Gesetz verlangen, dass ein Unternehmen zugunsten ökologischer oder sozialer Zielsetzungen auf "Gewinnmaximierung" verzichtet. Ich bitte diese Rechtslage zu berücksichtigen.

--Rene Macon (Diskussion) 12:07, 17. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Änderung durchgeführt.

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Da bislang keine Reaktion auf meinen Diskussionsbeitrag erfolgt ist, habe ich nur eine Veränderung der Artikels durchgeführt. Folgender Abschnitt wurde gestrichen:

"Aus dem Grundgesetz leitet sich beispielsweise eine soziale Verantwortung der Eigentümer von Häusern, Firmen, aber auch sehr wohlhabenden Privatpersonen ab. So sind Immobilienbesitzer verpflichtet, ihr Eigentum instandzuhalten und nicht verkommen zu lassen. Mieten sollten dem Einkommen der Bevölkerung angepasst sein. Für Unternehmen gilt es, Arbeitsplätze nach Möglichkeiten zu sichern und Beschäftigten faire Löhne zu zahlen und langfristige Verträge anzubieten. Auf Entlassungen und Standortverlagerungen, die allein damit begründet werden, den Gewinn bzw. die Rendite zu steigern, sollte verzichtet werden. Statt auf Gewinnmaximierung zu setzen, sind Unternehmen dazu angehalten, sozial und ökologisch verantwortungsvoll zu wirtschaften und zu investieren. Darüber hinaus sollten Unternehmen soziales Engagement zeigen, indem sie ihren Mitarbeitern z. B. Betriebsrenten, Betriebssport, Betriebskindergärten oder günstige Mitarbeiterwohnungen anbieten und sich gesellschaftlich, z. B. in der Kommune, engagieren. Wohlhabende Personen werden vom Staat steuerlich stärker belastet, so dass ihr Vermögen auch der Gesellschaft zugutekommt. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, über Spenden oder Stiftungen Bedürftige an ihrem Vermögen teilhaben zu lassen."

und durch folgenden ersetzt:

"Außerhalb bestehender gesetzlicher Verpflichtungen leiten sich aus dem deutschen Grundgesetz deshalb keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen von Eigentümern ab."

Ich bitte die Sichtungsberechtigten diese Änderung zu genehmigen. Der von mir gestrichene Absatz ist falsch. Er widerspricht der Rechtslage. Der / die AutorIn hatten nun mehrere Wochen Zeit auf meinen Einwand zu reagieren und haben es leider nicht getan. Wikipedia darf nicht für Zwecke politischer Agitation missbraucht werden. Die Rechtslage muss so dargestellt werden, wie sie ist und nicht wie man sie möglicherweise gerne hätte. Ich habe für meine Darstellung zwei Quellen angegeben:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv056249.html#Rn001

https://books.google.de/books?id=FODjP1t_EgIC&pg=PA65&lpg=PA65&dq=Sozialpflichtigkeit+des+Eigentums&source=bl&ots=NEDn0Jam_I&sig=UGJSigoLwAXNpiqAEcOEdtVO6Bc&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiX2Luu0uLJAhWih3IKHefNBCcQ6AEIUTAH#v=onepage&q=Sozialpflichtigkeit%20des%20Eigentums&f=false (nicht signierter Beitrag von Rene Macon (Diskussion | Beiträge) 16:13, 11. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Thema "Sozialbindung" fehlt

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Es wurde eine Weiterleitung von Sozialbindung hierher eingerichtet, aber das Thema Sozialbindung wird hier gar nicht angesprochen. Dann muß man auch die Weiterleitungsseite löschen. Oder sollte man eh besser auf Sozialer Wohnungsbau weiterleiten statt hierher? Eigentlich wäre das Thema dort besser aufgehoben und ist rudimetär auch schon enthalten (allerdings nicht unter diesem Begriff). --Zopp (Diskussion) 17:56, 29. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Ergänzungsvorschlag

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Ursprünglich kommt der Sinn der Sozialbindung daher, dass im Zeitalter des Kapitalismus und der freien Marktwirtschaft in Deutschland (insbesondere wg. der räumlichen Enge, aber auch dem Einheitsgedanken des Volks) Eigentum nicht zum Schaden anderer verwendet werden darf. So sollte das verhindern, dass jemand Eigentum erwirbt und es z.B. schädigt, sodass Ratten angezogen werden oder es den Wert des Hauses nebenan schmälert. Ebenso sollte damit verhindert werden, dass Person/Gruppe A eine Bahnlinie baut, und Person B (Pferdemonopolist) bestimmte Landstriche wegkäuft, mit dem Ziel die Bahnlinie zu verhindern oder eine Verbindung zwischen zwei Bahnlinien im einheitlichen Interesse einer Bundes/Reichsbahn aufzuhalten, weil Pferde dann gebraucht werden würden. In Flächenstaaten wie den USA wurde soetwas nicht per Paragraph festgehalten.

Man könnte noch ergänzen, dass die (Neo-)Sozialisten diesen Paragraph so interpretieren, damit eine Enteignungsgrundlage für Privatkapital und Eigentum zu haben, "die das Grundgesetz so sehen würde". --19:18, 13. Dez. 2018 (CET)

Es ist doch ein Unterschied ob es sich um Eigentum des Bürgers oder Bäckermeisters geht, oder um das Privateigentum an Produktionsmittel. Dieses vermischen des einen mit dem anderen ist in meinen Augen Augenwischerei. Gegen Eigentum ist nichts einzuwenden, gegen das Eigentum was uns Bürgern als Kapital gegenübersteht schon. Der größte Teil der Produktionsmittel (PM) befindet sich in Deutschland im Privatbesitz. Das GG schreibt die Sozialpflicht des Eigentums vor, d. h. sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle des Volkes dienen. Kann mir jemand Beispiele nennen, wo das Privateigentum an PM alles tut, um dieses Grundsatz zu erfüllen. Wo diese hier beschriebene Theorie von der Praxis untermauert wird. Sicherlich gibt es Betriebsrenten, Betriebskindergärten usw., doch das ist doch alles erarbeitetes Geld vom Werktätigen. Wo hat den der Privateigentümer das Geld her? Von der Arbeitskraft des Werktätigen. Diese ökonomisch herrschende Klasse verfügt über die gesamte Arbeit des Volkes und hält diejenigen, die nur durch den Verkauf ihrer Arbeitskraft existieren, unter ihrer Fuchtel. Deshalb meinte ich zum Wohle des Volkes. Denn an der Börse werden die auch immer reicher. Wenn ich da die erreichten Profite jedes Jahr anschaue, müssten wir alle aus goldenen Schüsseln essen. Ein Beispiel wäre, dass diese Klasse sich umfassend an den sozialen Wohnungsbau beteiligt. Dem ist nicht so. Das diese sich an den Ausgaben für Asylanten beteiligen, den Waffen können die ja auch liefern. Das diese sich am Bildungssystem der Menschen finanziell beteiligen, oder an der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Menschen. Alles ist hier dem Profit bzw. Gewinn untergeordnet. Also, für Beispiele wäre ich sehr dankbar.

Hälftige Teilung

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Das Steuern nicht über 50% steigen dürfen hat zwar das BVG 1995 beschlossen, danach aber expliziet wieder zugelassen. Dazu gibt es sogar einen Wikipedia-Eintrag (Halbteilungsgrundsatz). Der Absatz ist also schlichtweg falsch und muss raus --195.194.75.226 23:18, 28. Jan. 2020 (CET)Beantworten