Diskussion:Zahlungsmittel

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von WikiPat in Abschnitt Bargeld darf abgelehnt werden??
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Obergrenzen[Quelltext bearbeiten]

beim gesetzlichen Zahlungsmittel gab es bei der D-mark obergrenzen bis zu denen man münzen akzeptieren musste. das gibt es beim Euro sicherlich auch .. weiß die wer? --Sicherlich 01:24, 1. Jul 2004 (CEST)

Hallo IP 141.57.1.154, ich habe versucht, deinen Absatz in den bestehenden zu integrieren. Was jetzt aber noch fehlt, ist eine Regelung für Zahlungen nur mit "normalen" Euromünzen. Ich dachte immer, das Münzgesetz hätte dort die 50-Stück-Regelung beinhaltet - aber das ist ja offensichtlich falsch, da diese ja für "Gemischtzahlungen" gilt. Kai (Benutzer:Geisslr) 21:03, 30. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Hallo. Mich würde mal interessieren, wie ist das eigentlich mit der Annahmepflicht des Verkäufers? Kann ein Verkäufer die Annahme von 100-Euro-Scheinen grundsätzlich ausschließen oder nicht. Beispiel: Ich kaufe beim Bäcker Brot für 5 Euro und bezahle mit einem 100-Euro-Schein, da ich keine anderen Zahlugsmittel bei mir habe. Der Bäcker verweigert aber die Annahme eines 100-Euro-Scheins durch Anbringen eines Vermerks an der Kasse, dass er nur Scheine bis maximal 50 Euro annimmt. Kann ich die Annahme verlangen, wenn er technisch in der Lage ist den Schein zu wechseln oder nicht? Gruß Nikolaus (nicht signierter Beitrag von 145.253.184.218 (Diskussion) 08:36, 10. Juli 2006 (CEST))

Nein, da die Form der Bezahlung im Rahmen der Vertragsfreiheit frei geregelt werden kann; wenn der Bäcker keinen Vertrag abschließen will, demzufolge mit 100-Euro-Scheinen gezahlt wird, dann muss er das auch nicht akzeptieren. Geisslr 10:45, 10. Jul 2006 (CEST)
Das ist richtig, aber je nach Fallgestaltung (wie und wann bringt der Baecker seine Weigerung, 100-Euro-Scheine zu akzeptieren, zum Ausdruck?) koennte man durchaus argumentieren, dass der Kaufvertrag ueber das Broetchen bereits zustandegekommen ist, bevor es an die Bezahlung geht. Wenn der Baecker dann die Annahme des 100-Euro-Scheins zur Begleichung der bereits bestehenden Geldschuld verweigert, kommt er in Annahmeverzug. 163.1.51.75 16:40, 30. Mär. 2010 (CEST)Beantworten

Annahmepflicht gesetzlicher Zahlungsmittel: Mit fehlt ein geeigneter Beleg dafür, dass gesetzliche Zahlungsmittel angenommen werden müssen (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart). Das ist zwar naheliegend wird aber von einigen dennoch bestritten. Bisher habe ich nur eine Empfehlung des Rates gefunden in der dies steht. --JustBen81 (Diskussion) 13:44, 28. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Briefmarken?[Quelltext bearbeiten]

Gelten Briefmarken auch als gesetzliches Zahlungsmittel? Müssen sie also als Bezahlung (ggf. nur bis zu einer festgelegten Höhe) akzeptiert werden? Ist der Artikel an dieser Stelle zu vervollständigen oder gelten Briefmarken nicht als gesetzliches Zahlungsmittel? (nicht signierter Beitrag von 128.176.93.21 (Diskussion) 13:48, 30. Januar 2007 (CEST))

Nein, Briefmarken sind kein zahlungsmittel; gesetzliches Zahlungsmittel sind ausschließlich Euro-Scheine und -Münzen. Lies mal § 148 StGB; die dort benannten Wertzeichen sind u.a. Briefmarken. Der Artikel ist also so in Ordnung, wie er ist. --HolgerPollmann 16:46, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Ok, danke für die Info, dass sie's also nicht sind. Das nehm ich gerne zur Kenntnis, denn das war ja schließlich meine Frage. Aber was hat § 148 StGB damit zu tun? Gut, Briefmarken fälschen ist dann strafbar. Wundert mich auch nicht. Und entwertete Briefmarken als nicht-entwertete auszugeben, auch. Wundert auch nicht. Aber im Strafgesetzbuch erfährt man doch nichts darüber, welchen Status nun sog. "Wertzeichen" gegenüber "Zahlungsmitteln" haben, oder?(nicht signierter Beitrag von 128.176.93.21 (Diskussion) 20:54, 30. Januar 2007 (CEST))
Sorry, mein Fehler... was ich meinte: sieh dir § 148 StGB an und stelle fest, daß es eine gesonderte Vorschrift für Wertzeichen gibt - neben den §§ 146 f. StGB, die die Geldfälschung regeln. Wenn Briefmarken gesetzliches Zahlungsmittel wären, hätte der Gesetzgeber die Briefmarken in die §§ 146 f. StGB integriert; das hat er aber nicht gemacht, sondern eine gesonderte Vorschrift geschaffen.
Im übrigen gehört es hier zum guten Ton, seine Beiträge zu unterzeichnen; es wäre nett, wenn du das auch tun würdest. --HolgerPollmann 00:59, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Vorsicht bitte. Nur die Euro-Scheine sind ausschließliches, gesetzliches Zahlungsmittel. Münzen müssen nicht in vollem Umfang akzeptiert werden. Außerdem kann bei einer Vereinbarung zwischen beiden Vetragspartnern es vorkommen, dass nur bestimmte Euroscheine angenommen werden.(nicht signierter Beitrag von 91.7.185.87 (Diskussion) 15:32, 23. November 2008 (CEST))

Zahlungsmittel- und nicht Tauschmittelfunktion[Quelltext bearbeiten]

Es ist von zentraler Bedeutung die Geldfunktionen nicht zu verwechseln. Während sowohl Bargeld als auch durch Sichteinlagen als Tauschmittel dient, erfüllt nur Bargeld die Zahlungsmittelfunktion. Die Fähigkeit des Geldes Zahlungsmittel zu sein, besteht darin, Kontrakte entstehen zulassen und diese auch zu erfüllen, bzw. wie im Artikel korrekt bemerkt zur "Tilgung von Schulden". Individuell habe ich auch durch begleichen mit Sichteinlagen meinen Vertrag erfüllt, allerdings besteht dann immer noch ein Schuldnerverhältnis zur jeweiligen Bank.

Die Relevanz dieser Unterscheidung wird deutlich, wenn die Geldfunktionen auf Währungen untersucht werden, die eine hohe Inflation aufweisen. Typischerweise werden dort Produktionsmittel nicht in heimischer Währung, sondern in stabiler Fremdwährung verkauft. Ein Indiz für die mangelnde Kontraktfähigkeit dieser Währung. Die Tauschmittelfunktion bleibt bis zu einem gewissen Grad davon unberührt.

Literatur: Riese, H / Spahn, H.-P. (Hrsg.) 1989 Internationale Geldwirtschaft (Studien zur monetären Ökonomie; BD. 2) Regensburg

--Kle.ra 18:43, 25. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Ich glaube DU verwechselst die Geldfunktionen. Bargeld hat Zahlungsmittelfunktion UND Sichteinlagen/Giralgeld (also die Passivseite einer GB Bilanz) haben Zahlungsmittelfunktion. Nur Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel, aber Zahlungsmittelfunktion haben sehr viel mehr "Arten" von Geld. Es ist Fähigkeit von M e n s c h e n, Kontrakte entstehen zu lassen, daraus werden dann Zahlungsmittel (die später zur Tilgung dienen). So ist die Reihenfolge richtig. --188.104.102.130 15:40, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Überarb.[Quelltext bearbeiten]

Ich vermisse hier etwas mehr Struktur und Inhalt (z.B. §§), von solchen Formulierungen mal ganz zu schweigen: "erst Bezahlen, dann das Paket" (mal geändert). Also mal ran an die Buletten... 18:08, 15. Nov. 2007 (CET)

Überarbeiten Baustein entfernt nach 2 Jahren und Überarbeitung --SkipHH 20:43, 24. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Rechtsgrundlage[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel zitiert als Rechtsgrundlage fuer den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel § 14 Bundesbankgesetz. Das steht zwar in der Tat da drin, ist aber streng genommen rechtlich irrelevant, da sich dieser Status bereits aus dem Europarecht, Art. 128 I EUAV. Da Europarecht dem nationalen Recht vorgeht, ist es unbedeutend, was das deutsche Bundesbankgesetz besagt; gaebe es § 14 Bundesbankgesetz nicht, waeren die Euro-Banknoten kraft Europarechts trotzdem gesetzliches Zahlungsmittel. 163.1.51.75 16:45, 30. Mär. 2010 (CEST)Beantworten

Stellungnahme der EZB zu einer Anfrage aus Griechenland[Quelltext bearbeiten]

Ergibt sich aus der Stellungnahme der EZB

[1]

zu den Plänen der griechischen Regierung zur Beschränkung des Bargeldverkehrs auf 1500,00 Euro (3000,00 Euro) eine Relativierung des "einzig unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel" in Bezug auf Euro-Banknoten? (nicht signierter Beitrag von 217.10.60.85 (Diskussion) 19:14, 25. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Gesetzliches Zahlungsmittel[Quelltext bearbeiten]

"In den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EWU ist seit dem 1. Januar 2002 das Euro-Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel: gemäß Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 EUAV (inhaltsgleich im deutschen Recht § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz) sind hierbei die von der EZB ausgegebenen Euro-Scheine das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel."

In dem Satz hat sich wohl ein Tippfehler eingeschlichen. Es heißt nicht EUAV sondern AEUV ;-) Ich werde das mal richtig stellen.-- Balestrano 14:09, 23. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Wo sind zu folgender Behauptung die gesetzlichen Regelungen? "In einem solchen Fall ist der Gläubiger der Schuld nicht verpflichtet, ein Angebot zur Zahlung mittels Banknoten oder Münzen zu akzeptieren." Was ist, wenn jemand kein Konto und keine Kreditkarte hat? Was ist in anderen Staaten üblich? --House1630 (Diskussion) 12:12, 30. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Bargeld darf abgelehnt werden??[Quelltext bearbeiten]

"Betont werden muss zudem, dass in aller Regel (dies gilt insbesondere für Deutschland) die Pflicht zur Annahme abdingbar ist, das heißt es ist zulässig zu vereinbaren, dass eine bestimmte Schuld nicht mit Bargeld erfüllt werden kann (sondern bspw. nur durch Banküberweisung oder mittels einer Kreditkarte). In einem solchen Fall ist der Gläubiger der Schuld nicht verpflichtet, ein Angebot zur Zahlung mittels Banknoten oder Münzen zu akzeptieren."

Es ist zulässig eine andere Zahlung zu ermöglichen, z.B. Tilgung der Schuld durch Giralgeld, damit kann aber nicht die schuldbefreiende Wirkung einer Barzahlung verhindert werden. Man kann nicht das Gesetz aushebeln. Eine Geldschuld kann immer durch Bargeld getilgt werden. Der letzte Satz ist also missverständlich und sollte durch Quellen belegt werden, sonst raus damit.

--188.104.102.130 15:28, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Individualvertraglich kann auch in Deutschland durchaus zwischen zwei Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart werden, daß eine bestimmte Schuld nicht durch Bargeld, sondern durch Überweisung bezahlt wird. Wie gesagt müssen sich dafür beide einig sein. Rein einseitig kann also eine Bargeldzahlung nicht ausgeschlossen werden. Wann und inwieweit eine solche Regelung auch durch bloße AGB wirksam getroffen werden kann, weiß ich allerdings auch nicht. Hat dazu vielleicht jemand eine Expertenmeinung?--93.229.171.83 22:29, 9. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Das bedeutet doch aber, daß wenn einer der Vertragspartner, trotz vorheriger Übereinkunft, auf Bahrzahlung besteht, keine Einvernehmlichkeit mehr besteht. Ist es schon Vertragsbruch, wenn ich mich auf das Gesetz berufe bzw. gilt nicht im Streitfall die gesetzliche Regelung?

Viel interessanter finde ich die Frage: Darf eine Behörde Bargeldzahlungen ausschließen? (nicht signierter Beitrag von 95.91.225.246 (Diskussion) 07:36, 3. Dez. 2016 (CET))Beantworten

In der Schweiz gilt der erwähnte Art. 3 als "dispositiv". So kann z.B. mittels AGB eine Barzahlung mit Münzen oder Banknoten ausgeschlossen werden. Entscheidend dabei ist, dass der potenzielle Käufer im Voraus darauf aufmerksam gemacht wird und davon Kenntnis nehmen kann. Das steht in der offiziellen Stellnungnahme des Schweizer Bundesrates im Geschäft 18.3961 (Interpellation "Bargeld als wichtigstes Zahlungsmittel für Privatpersonen"). Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183961 --WikiPat (Diskussion) 11:08, 9. Jan. 2020 (CET)Beantworten

unrichtige Aussage?[Quelltext bearbeiten]

„In Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch Barzahlung

Stimmt das so? Vorauszahlungen, Abschläge oder Schuldentilgung sind doch sicherlich auch irgendwo geregelt? --Dijonsenf (Diskussion) 21:53, 9. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Bitcoin kein Zahlungsmittel (stimmt nicht)[Quelltext bearbeiten]

Bitcoin ist durchaus Zahlungsmittel (denn zwei Personen sind frei darin festzulegen, mit welchem Mittel man die vereinbarten Verträge erfüllen kann). Aber Bitcoin ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und damit ist Bitcoin auch kein Geld.

Im Artikel steht, dass Bitcoin kein Zahlungsmittel ist, und dies stimmt so nicht, denn auch so seltsame Dinge wie Tulpenzwiebeln können Zahlungsmittel sein, wenn sich zwei Vertragsparteien darauf einigen.

Das Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, ist natürlich klar.