Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/05

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Ich habe am 25. 4. den Artikel als Urv gemeldet und bemerke nun, dass der Urv-Baustein entfernt wurde und munter am Artikel gearbeitet wird. Auf der Disk-Seite wird nur von einer IP am 26. 4. behauptet, dass sie die Erlaubnis des Künstlers hat. Auf Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen#25._April wird von einer Freigabe nichts erwähnt. Weitere empfohlene Vorgehenweise? --Ummikaug 06:39, 1. Mai 2010 (CEST)

Entweder
  • in die Versionslöschung geben, oder
  • den Website-Betreiber kontaktieren, dass eine Freigabe für Wikipedia nicht ausreicht.
Bei Letzterem auch gleich auf die korrekte Lizenzanwendung für die anderen Wikipedia-Texte hinweisen.--141.84.69.20 12:52, 1. Mai 2010 (CEST)
Dafür kannst du diese Vorlage verwenden. --Martina Nolte Disk. 18:32, 3. Mai 2010 (CEST)

Frank Christoph Schnitzler spielt mit Bud Spencer in einer Hauptrolle im neuen Kinofilm "Anderswelt" - Im Zeichen der Veränderung.

Blöde Frage

Moin,
ich hab auf wp:en ein hübsches Bild entdeckt. Wie kann ich das hier verwenden und darf ich das überhaupt? Grüße -- sambalolec 13:36, 1. Mai 2010 (CEST)

Nein, darfst du nicht. Da steht „Non-free media use rationale for Condor Legion“ drüber, unfreie Bilder können hier nicht verwendet werden. --Paulae 13:38, 1. Mai 2010 (CEST)
Schade. Ich hatte gehofft es sei so zu verstehen, daß die Verwendung ausschließlich zum Zwecke der "Illustration of an article about the Nazi Condor Legion, Spanish Civil War" erlaubt sei, nicht aber zur ausschließlichen Verwendung in wp:en. Grüße -- sambalolec 14:15, 1. Mai 2010 (CEST)
Wer ist eigentlich der Rechtsnachfolger des Reichsluftfahrtministeriums? Bundesministerium für Verkehr? -- E (D) 14:44, 1. Mai 2010 (CEST)

Der "Non-free media use rationale"-Baustein ist bei Dateien in der englischsprachigen Wikipedia ein Hinweis darauf, dass das Bild dort unter Berufung auf Fair use verwendet wird, was bei uns nicht zulässig ist. Gestumblindi 18:06, 1. Mai 2010 (CEST)

Auch hier ist wie bei v:Der Landser eine Verwendung in Wikiversity denkbar. --Marcela 18:41, 1. Mai 2010 (CEST)

Bei dieser Datei kommt eventuell die de-Sonderlizenz § 134 UrhG iVm § 5 KUG aF in Frage. Die 70-Jahres-Frist nach Veröffentlichung ist seit dem 1.1.2010 vorbei. Herausgeber warein Reichsministerium, also als Rechtsträger das Reich, ein juristische Person des Ö-Rechts. Wenn in der Zeitschrift kein Fotograf genannt ist und das Ganze eine Erstveröffentlichung war, dann wäre es zu 99% in D gemeinfrei. Kragenfaul- 19:00, 1. Mai 2010 (CEST)

Stimmt. Das ist mal ein möglicher 134er Fall. Allerdings muß sichergestellt sein, daß wirklich kein Fotograf bekannt ist. --Marcela 19:14, 1. Mai 2010 (CEST)

Wir haben uns geeinigt, den § 134 in Ermangelung kompetenter Auslegung nur auf das Reichstagshandbuch anzuwenden --Historiograf 18:12, 2. Mai 2010 (CEST)

Beim DHM haben sie das Teil auch.[1] Dort steht "© DHM, Berlin 1990/1292.1" unter dem Scan. Grüße -- sambalolec 18:17, 2. Mai 2010 (CEST)

@Sambaloco, Das sieht mir aber eher nach einer Schutzrechtsberühmung aus. Oder Erklar mir mal wiso das © erst 1990 ist wenn das Bild/Zeitschrift 1939 erstveröffentlicht wurde. Und ein Museum wird kaum die Urheberrechte geerbet haben. Ssondern die werden schlichtweg ihr Exemplar eingescannt haben und ein © drunter gepappt haben (Die Mode ist bei Museen recht verbreitet, aber ist eben in der Regel eine Schutzrechtsberühmung). Bobo11 09:22, 3. Mai 2010 (CEST)
Schon möglich, ich hab keine Ahnung von Urheberrechtsfragen, drum frag ich ja. Ich fand es halt irgendwie verwirrend. Grüße -- sambalolec 18:12, 3. Mai 2010 (CEST)

Also, ob Der Adler eine reine Regierungsveranstaltung war... Klar war das alles staatlich und offiziell unterfütterte und abgesegnete Propaganda. Aber erschienen ist es bei Scherl... Und auf dem Titelbild steht ja auch: hrsg. unter Mitw. des Reichsluftfahrtministeriums, also würde ich da nicht unbedingt von alleiniger Urherberschaft ausgehen. --Asthma und Co. 20:49, 3. Mai 2010 (CEST)

Histo hat es oben schon richtig geschrieben: § 134 entfällt, damit bleibt die Möglichkeit von § 51 als Bildzitat auf Wikiversity. Hier wird das nichts werden, wenn wir das Todesdatum des Fotografen nicht kennen. --Marcela 20:52, 3. Mai 2010 (CEST)

Aus dem HLS umformulierte Artikel

Immer wieder stosse ich auf Artikel, als deren einzige Quelle offensichtlich ein Artikel aus dem online bequem zugänglichen Historischen Lexikon der Schweiz diente, mehr oder weniger Satz für Satz um- und ausformuliert, aber doch ganz am HLS-Artikel "klebend". Wie man unter Wikipedia:Textplagiat nachlesen kann, kann auch "eine besondere Gedankenführung oder Gliederung" geschützt sein, daher frage ich mich, ob solche Artikel zulässig sind. Ziemlich aktuelle Beispiele: Albert Helbling oder Ulrich Luder. Als "Literatur" wird da jeweils genannt, was im HLS steht; angesichts der Tatsache, dass die beiden Artikel kein Jota an Information enthalten, das sich nicht im jeweiligen HLS-Artikel findet, halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass der Wikipedia-"Autor" diese zumal weitgehend nur relativ aufwendig zu erhaltende Literatur (vor allem alte Artikel aus Regionalzeitungen) selbst konsultiert hat. Bei Ulrich Luder steht z.B. im HLS:

"Kantonsschule Solothurn. 1939-45 Rechtsstud. mit Promotion an der Univ. Zürich. Ab 1947 Redaktor der "Solothurner Zeitung", 1960-68 Chefredaktor. Ab 1964 Direktionspräs. und von 1983 bis zu seinem Tod Verwaltungsratspräs. der Vogt-Schild AG."

Hier wird dann daraus:

"Der Absolvent der Kantonsschule Solothurn belegte zwischen 1939 und 1945 ein Studium der Rechte an der Universität Zürich, das er mit dem Erwerb des akademischen Grades eines Dr. iur. abschloss. In der Folge war Ulrich Luder ab 1947 als Redakteur, von 1960 bis 1968 als Chefredakteur der Solothurner Zeitung tätig. Dazu fungierte er ab 1964 als Direktionspräsident sowie von 1983 bis zu seinem Tod als Verwaltungsratspräsident der Vogt-Schild AG."

Haargenau der gleiche Inhalt, bloss ausformuliert. Danach macht der Wikipedianer eine Überschrift "Politische Karriere", unter welcher wir lesen können:

"Ulrich Luder, Mitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei, gehörte zunächst von 1953 bis 1969 dem Solothurner Kantonsrat an, wo er als Präsident der Justiz- sowie der Staatswirtschaftskommission amtierte. Zudem stand er von 1963 bis 1973 der Solothurner FDP als Präsident vor. Darüber hinaus nahm er von 1967 bis 1979 Einsitz in den Ständerat, davon ab 1978 als Präsident. Dort galt sein besonderes Interesse rechts- und staatspolitischen Fragen. Ulrich Luder hatte eine enge Nahebeziehung zu den kulturellen und historischen Institutionen der Stadt und Region Solothurn."

Und so sieht das im Original aus, ebenfalls direkt auf obigen Lebenslauf folgend:

"Als Freisinniger war L. 1953-69 Solothurner Kantonsrat, 1963-73 kant. Parteipräsident sowie 1967-79 Ständerat (Präs. 1979). Im Kantonsrat war er Präs. der Justiz- sowie der Staatswirtschaftskomm., im Ständerat zeigte er besonderes Interesse für rechts- und staatspolit. Fragen. L. war eng mit kulturellen und hist. Institutionen der Stadt und Region Solothurn verbunden."

Kann man das noch tolerieren? Den Wikipedianer, der für die beiden genannten Beispielartikel verantwortlich ist, Bodulf, werde ich auch gleich hierauf hinweisen. Beim HLS hat man übrigens offenbar ein wachsames Auge auf die Wikipedia; sein Chefredaktor Marco Jorio hat in einer Aufsatzsammlung von 2008 die Problematik von Artikelübernahmen thematisiert (siehe den resonanzlos gebliebenen Hinweis, den ich mal gepostet habe - vielleicht war das Café der falsche Ort dafür...) - wir können wohl dankbar sein, dass man dort nicht gleich schwereres Geschütz auffährt. Gestumblindi 22:01, 2. Mai 2010 (CEST)

Der Hacken an der ganzen Sache ist eben, das der HLS Eintrag praktisch nur aus Fakten besteht. Und du weist ja das Fakten selber nicht schützbar sind. Und die Abfolge der Fakten, dass man nach Jahreszahlen geht, ist sicher keine herausragende schöpferische Leistung. Somit stellt sich fast zwangsläufig die Frage ob der HSL Eintrag überhaupt schützbar ist. Allerdings ist es natülich besser man verhindert die mögliche Reaktion des HLS, ind dem man versucht den Plagiatsvorwurf zu eliminieren, denn nett ist abschreiben natürlich nicht. Dazu kommt noch das es gefährlich ist sich nur auf einen einzige Quelle zu verlassen, denn das HSL hat schon des öfterns bewiesen, dass es nicht Fehler restistent ist. Überarbeiten und gut ist, ist hier meine Meinung. PS. Mach sonst mal eine Liste welche Artikel überarbeitet und "ausgeschmückt" werden müssen. -- Bobo11 22:12, 2. Mai 2010 (CEST)
Artikel wie das obige Beispiel geben ja nicht nur die Fakten aus dem HLS wieder, sie tun das auch noch über weite Strecken in der gleichen Gedankenführung. Und auch wenn man in der Darstellung noch einiges umstellen würde, so würde man immer noch an der Faktenauswahl des HLS kleben, solange nicht zumindest die zugrundeliegende Literatur selbst konsultiert wird. Über Personen wie Luder oder Helbling könnte man sicher auch noch anderes bzw. mehr sagen als das, was das HLS nach seinen Kriterien für seinen Artikel (der so kurz sein muss, da er so auch in der Druckfassung erscheint) ausgewählt hat; hier wird aber nur Tertiärliteratur nachgebetet und somit "Quartärliteratur" produziert. Selbst wenn das urheberrechtlich in Ordnung gehen sollte, ist es in dieser Form also natürlich nicht wünschenswert, da sind wir uns offenbar einig. Aber die Frage bleibt doch: ist das im jetzigen Zustand nicht schon eine URV, wenn die Gewichtung und im Kern die Darstellung der Fakten so übernommen werden? Gestumblindi 22:26, 2. Mai 2010 (CEST)
Ne eine echte URV ist es nicht, wenn was, dann eher ein Textplagiat. Deswegen ja auch mein Überarbeiten und gut ist. Versionslöschung mit andern Worten nicht notwendig, Überabeitung hingegen schon (schon der zustäztlichen Quellen wegen). Mit dem HLS = Tertiärliteratur hast du vollkomen recht, und deswegen halte ich HLS auch nicht für die Top-Quelle, sondern eher für den Online-Beweis für die Relevnaz, damit unsere Ausländer es auch sehen können ohen eien Biblithek aufsuchen zu müssen. Bobo11 22:42, 2. Mai 2010 (CEST)

WP:TP hat sich als Quasi-Richtlinie seit Jahren bewährt. Die Stationen eines Lebenslaufes haben nichts mit schützbarer Gedankenführung zu tun, sondern sind nicht schützbare Fakten. Ich weise daher Gestumblidis Copyright-Paranoia in Bausch und Bogen zurück. Wenn für eine Biographie nur ein vergleichsweiser kurzer Lexikonartikel zur Verfügung steht, müsste das Erstellen einer Biographie anhand dieser Quelle verboten werden, weil Gestumblidi Probleme hat, Schöpfungshöhe zu begreifen. Das kanns ja wohl nicht sein. Dass es inhaltlich sinnvoll ist, weitere Quellen zu konsultieren steht auf einem anderen Blatt --FrobenChristoph 14:51, 3. Mai 2010 (CEST)

Ist Videospielmusik Urheberrechtlich geschützt?

Ich möchte gerne wissen ob man ohne Probleme Videospielmusik covern kann, wenn möglich sogar mit eigenen Gesang bestücken, ohne Probleme zu bekommen. Bitte antwortet. (nicht signierter Beitrag von 84.61.209.181 (Diskussion | Beiträge) 21:33, 2. Mai 2010 (CEST))

Alles, was unter Werk (Urheberrecht) fällt, ist geschützt. --Marcela 17:58, 3. Mai 2010 (CEST)
In deinen eigenen vier Wänden darfst du natürlich alles machen, was du willst. Aber genauso wie alle anderen normalen Musikstücke ist auch Videospielmusik geschützt, siehe Ralf. --Gnom 18:39, 3. Mai 2010 (CEST)
Ähm... WP:Auskunft? vgl. Wikipedia_Diskussion:Urheberrechtsfragen#Ist_Videospielmusik_Urheberrechtlich_gesch.C3.BCtzt.3F --Martina Nolte Disk. 18:43, 3. Mai 2010 (CEST)

Der Großteil des Textes wurde durch diesen Edit eingefügt. Ich vermute eine URV aus http://www.tv-kult.de/index.php?tvdbid=1764&m=SV&title=Vier+Panzersoldaten+und+ein+Hund (oder von einem DVD-Umschlag). Anhaltspunkte: 1. Auf der Webseite ist eine Quelle angegeben: Text: Bernd Palme 2. Es wurde der möglicherweise falsche Text Jahn Kos in den Wikipedia-Artikel kopiert, dort später korrigiert. 3. Wikipedia als Quelle halte ich für unwahrscheinlich, da hier mehr Text enthalten ist, der dann sicher mitkopiert worden wäre. Nun meine Fragen: Wie ist vorzugehen? Wer kann prüfen, ob eine URV vorliegt? Wenn ja, muss ein URV-Baustein gesetzt werden oder müssen die betreffende Abschnitte gelöscht werden? Gerald SchirmerPower 20:03, 4. Mai 2010 (CEST)

URV-Baustein und Bitte um Versionslöschung --Martina Nolte Disk. 20:37, 4. Mai 2010 (CEST)
Vielen Dank für die Hilfe. Bei nächten Mal weiß ich Bescheid, was zu tun ist. Gerald SchirmerPower 20:54, 4. Mai 2010 (CEST)
Beim URV-Text handelt es sich tatsächlich wie vermutet um den DVD-Hüllen-Text, wie ich gerade recherchiert habe. Gerald SchirmerPower 21:12, 4. Mai 2010 (CEST)

Altes Foto und Postkarte

Hallo, in einem Forum habe ich eingescannte Bilder gefunden. Dort waren diese bei einem kostenlosen, anonymen Hoster hochgeladen. Die Darstellungen sind etwa 100 Jahre alt. Das erste Bild [2] ist scheinbar aus dem Archiv von Krupp oder einem Buch entnommen. Das zweite Bild [3] eine eingescannte Postkarte, evtl auch einem Buch entnommen. Die Photographen sind wohl kaum noch zu ermitteln. Bekomme ich die unter einer / welcher Lizenz hochgeladen, ohne mit der Familie Krupp anzuecken? --Hiker59 16:13, 2. Mai 2010 (CEST)

Das geht mit der Lizenz {{Bild-PD-alt-100}} hier auf .de - nicht aber auf Commons. --Marcela 16:17, 2. Mai 2010 (CEST)
Schnelle Antwort, Danke. Das erste Bild mit dem Vermerk Foto:Historisches Archiv Krupp, Essen geht auch? --Hiker59 16:21, 2. Mai 2010 (CEST)
Ja klar, wenn man eine Quelle hat, sollte die auch dabeistehen. So erfährt man unter Umständen irgendwann mehr über das Bild. --Marcela 16:53, 2. Mai 2010 (CEST)
Habe die Bilder nun als Datei:Bahnhof Essen-Hügel um 1900.jpg und Datei:Bahnhof Essen-Hügel und Villa Hügel um 1909.jpg hochgeladen und in den Artikel Bahnhof Essen-Hügel eingebaut. --Hiker59 17:22, 2. Mai 2010 (CEST)
Du hast sie nur falsch beschriftet. Was meintest du mit "links eingleisig, rechts zweigleisig"? Ich habe den Eindruck, dass dir nicht klar ist, dass die Bahnstrecke im Vordergrund nicht die Strecke Werden-Essen ist, an der der Bf Hügel liegt, sondern die Ruhrtalbahn Werden-Kupferdreh, welche heute längst abgebaut ist. Den Bf Hügel sieht man auf beiden Aufnahmen nur klein als hohes Gebüude rechts oben herausragen, dahinter liegt die Bahnstrecke versteckt im Hang. Die Ruhrtalbahn (vorne) hatte hier in der Nähe keinen Bf oder Hp. Beide bilder sind recht ähnlich, vielleicht würde auch eines ausreichen, denn beide zeigen den Bahnhof, um den es geht, nur sehr klein. Ich werd eines der Bilder aber gleich mal bei der Ruhrtalbahn einbinden, die sieht man da ja richtig gut drauf. Benedictus 22:45, 2. Mai 2010 (CEST)
Für mich definiert sich ein Bf von Einfahrsignal (Trapetztafel) zu Einfahrsignal. Die Hütte wo Fahrgäste sich eine Fahrkarte oder einen Snack kaufen ist mir in der Regel egal (bin Betriebler - Sorry). Die Errichtung eines Bahnhofs war zu Krupps Zeiten wohl auf das Gebäude abgezielt. Egal - mit der Darstellung des Signals sollte klar sein, dass der Bf Essen-Hügel ein Bahnhof war, richtig? --Hiker59 23:18, 2. Mai 2010 (CEST)
Nicht unbedingt. Signale gibts auch auf freier Strecke. Ein Signal kann auch an einem Hp stehen. Ich sehe auf beiden Bildern durchgehend zwei Gleise und keine Weiche. --Gamba 23:28, 2. Mai 2010 (CEST)
Haaalooo noch mal zum Mitschreiben: die von Hiker59 hochgeladenen historischen Bilder zeigen NICHT die Strecke am Bahnhof Hügel!!! Sondern die im Abstand von ca 50 m ebenerdig verlaufende Ruhrtalbahn. Also bitte nicht aus den Signalen der Ruhrtalbahn auf den Bahnhof oder nicht Bahnhof an der Strecke Werden-Essen schließen! Benedictus 23:41, 2. Mai 2010 (CEST)
Bitte umziehen ins Portal_Diskussion:Bahn, das hat nix mehr mit Urheberrecht zu tun und wir haben davon, was ihr hier diskutiert, keine Ahnung. (naja, die meisten hier...) --Marcela 23:51, 2. Mai 2010 (CEST)
okay, machen wir erstmal auf Gambas Disk weiter, da steht ja schon der Rest . Tschö! Benedictus 23:57, 2. Mai 2010 (CEST)
Mich würde interessieren ob es mit der Lizenz so in Ordnung ist. Kann da mal jemand draufsehen, bitte. --Hiker59 00:20, 3. Mai 2010 (CEST)
Ja, das ist in Ordnung. Sonst hätte ich schon gemeckert oder geändert ;) --Marcela 00:42, 3. Mai 2010 (CEST)
Ich halte es immer noch für falsch, alte Bilder einfach ohne weitere Recherche als {{Bild-PD-alt-100}} hochzuladen, nur weil die direkte Quelle keine Urheber angibt. Das bedeutet ja noch lange nicht, dass der Urheber wirklich unbekannt ist. Die Vorlage selbst sagt aus gutem Grund auch "Damit diese Datei in der Wikipedia bleiben kann, muss nachgewiesen sein, dass [...] das Todesdatum des Urhebers auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biografischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann.". Was sagt z. B. denn das Historische Archiv Krupp zum Ursprung des ersten Bildes? --Kam Solusar 14:01, 3. Mai 2010 (CEST)
Vollkommen richtig. Nur: auf dem ersten Bild wird von der Quelle "ca. 1900" vermerkt. Auf dem zweiten Bild sieht man annähernd die gleichen Bauwerke und Bewuchs sowie ein Pferdefuhrwerk als Planwagen, welche 1900 eigentlich aus unseren mitteleuropäischen Städten schon verschwunden waren. Also sind beide Bilder etwa 110 Jahre alt. Krupp habe ich angeschrieben, Google brachte mir keine Erkenntnisse. --Marcela
Leider kommt es ja öfters vor, dass Bilder von ~1900 noch geschützt sind (weitere 40 Jahre Lebensdauer sind bei 30- oder 40-jährigen Fotografen ja trotz WW1 durchaus denkbar). Wenn es wenigstens verlässliche Quellen gibt, die zumindest keine Urheberangaben vorweisen können, wäre PD-alt-100 ja annehmbar. Das Problem sind für mich nur oft Bilder, von irgendwo aus dem Netz kommen und bei denen man überhaupt nichts über den Ursprung, Veröffentlichungen oder Veröffentlichungsdatum des Werks weiss. Da ist die rechtliche Situation dann meistens ja nur reine Spekulation. Jedenfalls danke, dass du das Archiv kontaktiert hast. Wenn die den Fotografen auch nicht kennen, sollte PD-alt-100 ja auf jeden Fall passen. --Kam Solusar 18:27, 5. Mai 2010 (CEST)
@Marcela oder Roletschek, hier habe ich gefragt um mich zu vergewissern. Nun kommen alle Skeptiker aus dem Gebüsch. Es ist wohl das Beste wenn die Bilder gelöscht werden. Wollte mir Ärger ersparen, drum habe ich hier nachgefragt. Fehler von mir!--Hiker59 21:55, 3. Mai 2010 (CEST)

Songtexte

sind urheberrechtlich geschuetzt, oder? dann darf man laut Richtlinien auch nicht auf Seiten verlinken, die Songtexte anbieten oder sehe ich das falsch. Konkret ein Beispiel: http://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:Beitr%C3%A4ge/79.197.94.221 Gruss --hroest Disk 23:13, 4. Mai 2010 (CEST)

Hm, es könnte natürlich sein, dass diese Seite eine Erlaubnis dazu hat. Andernfalls würde ich revertieren und auf WP:WEB, Punkt 7 verweisen. --ireas (talk’n’judge - DÜP) 07:16, 5. Mai 2010 (CEST)
Da man es als außenstehender nicht beuirteilen kann, ob die verlinkte Website eine Erlaubnis hat oder nicht, kann man soviel ich weiß davon ausgehen,d ass der Inhalt legal ist und wenn er es nicht ist, ist ausschließßlich der betreiber der Seite mit den Songtexten dafür verantwortlich. --MrBurns 17:54, 5. Mai 2010 (CEST)

® Zeichen

Ich bin gerade am Nachsichten. Die IP hat dieses Zeichen ® nachgetragen. Haben wir hier eine Regelung, ob dies im Text sein muss oder sollte oder nicht? Die IP gehört übrigens zur Firma, die im Artikel dargestellt ist. Wenn ich andere Beiträge durchsehe, haben in gewissen Bereichen z. B. Medikamente wie Viagra dieses Zeichen. Danke. --KurtR 07:03, 5. Mai 2010 (CEST)

Ich dachte ausschließlich Medikamentenartikel benutzen das R um zwischen Wirkstoff und Medikament zu unterscheiden. Sonst ist es verpönt (warum auch immer).--84.160.199.218 08:11, 5. Mai 2010 (CEST)
Von der Extrawurst der Mediziner abgesehen, besteht meines Wissens Konsens, darauf zu verzichten, die Texte damit zu verunstalten. -- 194.48.128.75 08:14, 5. Mai 2010 (CEST)

Ich verstehe nicht, was das mit Verunstaltung zu tun haben soll. Reine Ansichtssache. Ich finde es besser, wenn korrekt gearbeitet wird. --Marcela 20:56, 5. Mai 2010 (CEST)

(BK) Gegen ein einmaliges Verwenden des Zeichens ®, wäre an und für sich nichts einzuwenden. Aber meist wird es eben Missverstaden und jedesmal wen das Wort® verwendte wird, eben an das Wort® angehängt. Dieses mehrmalige Verwenden am gleichen Wort® lehne auch ich ab. Gegen einen einmaliges Verwenden, z.b. zur Darstelung des korekten Markennamen der nun mal mit ® verwendet wird, kann durchaus mal ein Auge zugedrückt werden, wenn der Kontext dazu stimmt. Bei mehrmaligen Verwenden beim gleichen Wort®, trift die Ausnahme mit dem Kontext aber klar nicht mehr zu. (ich denke ich hab das Probelm auch Darstelungsmässig getroffen)-- Bobo11 21:00, 5. Mai 2010 (CEST)
Es hat zwar nichts mit Urheberrecht zu tun aber wir sollten das Zeichen dort, wo es zutrifft zumindest einmal dranschreiben. So wie wir bei Bildern auch auf Markenrechte hinweisen, wenn dies betroffen ist. --Marcela 21:06, 5. Mai 2010 (CEST)
Ich bin gegen das Zeichen in diesem Problem, da es Mehraufwand bedeutet. Nutzen unklar/bescheiden. Ausserdem, wie prüft man, ob das Zeichen gerechtfertig ist, ob das Produkt wirklich patentiert wurde? Es geht auch ohne. Bei Bildern ist es etwas anderes, da ist es soviel ich weiss notwendig. --KurtR 21:44, 5. Mai 2010 (CEST)
Zeichen wie ® und TM werden in Nachschlagewerken traditionell nicht verwendet. In einem einbändigen Bertelsmann-Lexikon, das ich gerade zur Hand habe, steht z.B. im Impressum: Warenzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie Patente sind in diesem Werk, wie in allgemeinen Nachschlagewerken üblich, nicht als solche gekennzeichnet. Es wird empfohlen, vor Benutzung von bestimmten Zeichen für Waren oder von besonders gestalteten Arbeitsgerätschaften bzw. Gebrauchsgegenständen sowie von Erfindungen beim Deutschen Patentamt in München anzufragen, ob ein Schutz besteht. - Ich sehe nicht, warum wir das anders handhaben sollten. Gestumblindi 21:50, 5. Mai 2010 (CEST)
+1 -- Chaddy · D·B - DÜP 21:55, 5. Mai 2010 (CEST)
Danke Gestumblindi. Und Nachfragen bei Patentamt macht das ganze für uns zu aufwändig und unrealistisch. Also ich machs ohne :-) --KurtR 22:02, 5. Mai 2010 (CEST)
Bertelsmann hat ja auch nicht nachgefragt, sondern seine Leser wie zitiert im Impressum aufgefordert, bei Bedarf nachzufragen ;-) Gestumblindi 22:03, 5. Mai 2010 (CEST)
Es braucht mehr Bertelsmänner für das Land! :-) --KurtR 22:06, 5. Mai 2010 (CEST)

Lizenzen für Bilder erteilen: wer darf das?

Hallo,

Ist vielleicht eine FAQ, habe aber leider nicht die entsprechende Stelle gefunden:

Ich hatte vor kurzem drei Bilder hochgeladen. Daraufhin gekam ich folgenden Text auf meiner pers. Diskussionsseite:


Bei den folgenden von dir hochgeladenen Dateien gibt es noch Probleme:

  • Freigabe: Du brauchst eine Erlaubnis, wenn du eine urheberrechtlich geschützte Datei hochlädst, die von einer anderen Person geschaffen wurde. Bitte den Urheber der Datei um eine solche Erlaubnis wie hier beschrieben.
  • Lizenz: Eine Lizenz ist die Erlaubnis, eine Datei unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. In der deutschsprachigen Wikipedia werden nur solche Dateien akzeptiert, die unter den hier gelisteten Lizenzen stehen. Wenn du der Urheber der Datei bist, solltest du eine solche Vorlage deiner Wahl in die Dateibeschreibungsseite einfügen.

Durch Klicken auf „Seite bearbeiten“ auf den Dateibeschreibungsseiten kannst du die fehlenden Angaben nachtragen. Wenn die Probleme nicht innerhalb von 14 Tagen behoben werden, müssen die Dateien leider gelöscht werden.


Meine Fragen/Bemerkungen hierzu:

(a) Die Fotos "Kraus-Eberhard-01.jpg" und "Kraus-Eberhard-02.jpg" wurden von Eberhard Kraus' Tochter gemacht, sie gibt die Lizenz zur Verwendung in Wikipedia. Muß sie hierzu die Lizenz eigenhändig in Wikipedia bearbeiten (also sich als User anmelden, die entsprechenden Eintragungen machen etc.), oder darf ich dies für sie tun?

(b) das Foto "Kraus-Eberhard-03.jpg" ist von einem Fotografen, der inzwischen verstorben ist, seine Firma ist erloschen. Das Foto befindet sich nun im Besitz der Witwe von Eebrhard Kraus (bzw. der Stiftung Eberhard Kraus, die von ihr geführt wird). Wie sieht es hier aus mit der Erteilung der Lizenz? Wer darf dies vornehmen? Muß dies wiederum Frau Brigitte Kraus (die Witwe) eigenhändig tun, oder darf ich das in ihrem Auftrag machen?

Danke für eure Hilfe,

--Thewizzy 22:31, 5. Mai 2010 (CEST)

Hallo, beide sollten diese Vorlage] ausfüllen und an permissions-de@wikimedia.org schicken. Nicht wundern: Falls das Abarbeiten der Freigaben durch das Support-Team mal etwas länger dauert und die Bilder zwischenzeitlich gelöscht werden sollten, ist das undramatisch. Sie werden nach der Freigabe wieder hergestellt. --Martina Nolte Disk. 22:36, 5. Mai 2010 (CEST)
Ah, danke vielmals! Ciao -- --Thewizzy 08:32, 6. Mai 2010 (CEST)
Naja, die Antwort ist etwas unvollständig: zu b). Wenn die Stiftung bzw. die Frau nicht das Urheberrecht geerbt oder ein ausreichendes Verwertungsrecht erworben haben, können beide natürlich keine Freigabe erteilen. Besitz von Abzügen reichen nicht.
zu a) Freigabe für die Wikipedia reicht nicht, es muss unter einer freien Lizenz für Jedermann freigegeben werden (die wichtigsten findet man unter Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder). Und das bedeutet, dass jedermann grds. (Gesetzliche Verbote ausgeschlossen) alles mit dem Bild machen darf und kann, was er möchte. Auch in der Mitgliederzeitschrift der NPD, Hamas, KKK oder der nordkoreanischen KP. Kragenfaul- 09:49, 6. Mai 2010 (CEST)

Anti-StreetView-Gesetzgebung soll kommen

Hier gibts Infos dazu http://archiv.twoday.net/search?q=streetview Teilweise wird in den Stellungnahmen auch die Wikipedia erwähnt. Wir sollten uns gegen diesen Versuch, die Panoramafreiheit zu beschneiden, positionieren --84.62.82.133 20:45, 5. Mai 2010 (CEST)

Unterschriftenliste? Ich bin dabei! --Marcela 20:57, 5. Mai 2010 (CEST)
Um das Gesetz durchzubringen, müsste man gleichzeitig das UrhG abändern (in puncto Panoramafreiheit). Also mit einer einfachen Abstimmung nur über dieses Gesetz wär´s nicht getan. Und es ist ja nicht so, dass die Panoramafreiheit nicht richterlich untermauert wäre (z. B. jüngst das Sanssouci-Urteil).
Und ein Hamburger Alleingang wäre eh nicht möglich, da das Bundesrecht brechen würde bzw. das Urheberrecht gar nicht zu den Länderkompetenzen zählt. -- Chaddy · D·B - DÜP 21:53, 5. Mai 2010 (CEST)

Hab mal zu nem Bildwettbewerb aufgerufen: http://archiv.twoday.net/stories/6324089/

@Chaddy: Es geht um die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes, Panoramafreiheit wird dadurch nicht berührt --FrobenChristoph 22:48, 5. Mai 2010 (CEST)

Naja, die Panoramafreiheit erlaubt das Fotografieren von Straßenzügen. Durch den Hamburger Vorschlag würde zwar die Panoramafreiheit nicht abgeschafft werden, aber stark eingeschränkt werden. Im Zweifel wöge das Bundesdatenschutzgesetz plötzlich höher wiegen (und dabei ist es offenbar auch egal, ob wirklich die Privatsphäre durch die Fotos bedroht wäre, da ja im Prnzip jeder Hausbesitzer Fotos seines Hauses verbieten könnte, egal wieviel privates man auf den Bildern sieht).
Ein "Recht am Bild der eigenen Sache" würde dadurch übrigens auch eingeführt werden (dessen Nicht-Existenz ja ebenfalls durch das Sanssouci-Urteil bestätigt wurde). -- Chaddy · D·B - DÜP 22:58, 5. Mai 2010 (CEST)
Ich finde es furchtbar, wie bei diesem Thema Dinge durcheinandergewürfelt werden. Abwechselnd werden das BDSG und das UrhG bemüht. Bisher konnte mir noch niemand schlüssig darlegen, wie Googles Streetview-Projekt mit der Panoramafreiheit in Einklang zu bringen ist. Die Einschränkung "ohne Hilfsmittel" dürfte mittlerweile doch völlig unstrittig sein. Wie man ein Pkw mit 3m hohem Kameraaufbau nicht als "Hilfsmittel" ansehen kann, ist mir schleierhaft.
Daher ist es für mich persönlich auch ein völliges Rätsel, wieso statt das geltende Gesetz anzuwenden ein idiotisches neues Gesetz gestrickt werden soll. Ebenso kann ich die kürzlich geschlossene Vereinbarung unserer Verbraucherschutzministerin mit Google (erlaubt, wenn Einsprüche beachtet werden) nicht nachvollziehen, für mich ist das ein eklatanter Rechtsbruch. Wie eine Ministerin ein gesetzwidriges Verhalten per Vereinbarung erlauben kann, ist mir unbegreiflich.
Meiner (als Nicht-Jurist sicher völlig unmaßgeblichen) Meinung nach sollte §201a StGB angewandt und die betreffenden Google-Mitarbeiter entsprechend vor Gericht gestellt werden. Nach Absatz (4) wären sowohl die gemachten Aufnahmen als auch das Hilfsmittel (Pkw mit Kameraturm) an sich einzuziehen. Sollte mir jemals ein derartiges Fahrzeug begegnen (leider äußerst unwahrscheinlich), würde ich sofort die Polizei rufen und entsprechend Strafanzeige erstatten. Wieso das sonst niemand tut, und statt dessen an idiotischen neuen Gesetzen herumgedoktert wird, werde ich wohl nie verstehen. --Stepro 00:31, 6. Mai 2010 (CEST)
ich denke, auf manche sehr dümmliche Einlassung muss man nicht eingehen. Ich empfehle mal § 59 UrhG und die amtliche Begründung durchzulesen, da steht nichts von "Hilfsmitteln verboten". Und wenn ich aus einem Stadtbus fotografiere, bin ich auch über dem Erdboden. --FrobenChristoph 01:07, 6. Mai 2010 (CEST)
Den Schricker-Kommentaren ist sinngemäß zu entnehmen, daß man aus beispielsweise einem Linienbus heraus fotgrafieren darf, auch wenn man sich vergleichsweise hoch über dem Boden befindet. Es ist jedoch nicht gestattet, extra fürs Foto einen Bus zu chartern, um auf eine Höhe zu kommen, die man sonst nicht erreichen würde. Bezugnehmend auf die Caroline-Urteile heißt es, daß unklar ist, ob Touristen-Ausflüge organisiert werden dürfen, die einzig dem Ziel dienen, Promis über den Zaun zu schauen. Das kann sicher sinngemäß auf die Panoramafreiheit angewandt werden. Mit 201a hat das Ganze rein garnichts zu tun. --Marcela 10:32, 6. Mai 2010 (CEST)
Aha, hier geht's weiter. Die Bedrohung für Freiheiten beim Fotografieren liegen wirklich bei Googles Geschäftsidee, mit allen Mitteln, Datenschutz hin oder her, noch ein Stückchen Markt für sich zu gewinnen. Wenn ich ein paar Häuser in Berlin vom Europacenter oder in New York vom Empire Stgate fotografiere, ist es eben nicht gleich. -jkb- 11:36, 6. Mai 2010 (CEST)
Merian-Streetview anno 1650
Der Punkt ist der, dass wir durch die vom Streetview-Projekt ausgelösten Hysterie, Gefahr laufen, das Recht zu verlieren den öffentlichen Raum zu dokumentieren. Dabei handelt es sich um eine Kulturtechnik mit einer langen Tradition, ohne die wir auf ein "dunkles Zeitalter" zusteuern (siehe obige Bilder).
Nur haben sich heute halt die technischen Möglichkeiten verändert haben und Google reizt das ganze extrem weit aus. Dort wo Google mit 2.90m Kamerahöhe über Gartenzäune in fremde Gärten schaut, hat die Firma ggf. ein Problem. Der allergrößte Teil des Dateninhaltes erscheint mir aber ok, weil es nur das zeigt, was jeder auf der Straße auch sieht. PRO PANORAMAFREIHEIT! --Kolossos 12:57, 6. Mai 2010 (CEST)
Diese ganze "Anti-Google-Stimmung" basiert m.E. auf der Tatsache, dass eine generalstabsmäßig geplante Ablichtung und Speicherung von Hausansichten eine ganz andere Qualität hat als einzelne und ohne Zusammenhang angefertigte Aufnahmen, die nicht systematisch ausgewertet werden können! axpdeHallo! 12:52, 6. Mai 2010 (CEST)
Das Problem an dieser Argumentation ist, dass unsere nicht systematisch aufgenommenen Bilder sich durch gewünschte Funktionen wie die Georeferenzierung und Kategorisierung der Bilder auch systematisch und effizient durchsuchen lassen bis man das gewünschte gefunden hat. Jedenfalls gilt das bei ausreichender Abdeckung an Bilder. Wo das ganze hinführt, sieht man bei der Einbindung von Benutzerbildern (von den Google-Tochtern:Panoramio,Picassa) in Google-Streetview. So zu sehen in Prag. Annonymisiert wird bei den Benutzerbildern von Google und Microsoft nix mehr und der Schwarze-Peter liegt dann auch ganz schnell bei der Community, also auch bei uns. --Kolossos 13:22, 6. Mai 2010 (CEST)
Frau Aigner zeichnet sich durch ähnliche Medieninkompetenz aus wie Zensursula. Mit deutschen Gesetzen wird man Google genauso wenig stoppen, wie es den Chinesen gelungen ist – es sei denn man baut den Großen-Kugel-Feuerwall aus Deutschland. Ansonsten sehe ich das wie Kolossos. Die Presse sollte sich des Problems auch annehmen, sonst ist zu befurchten, daß es vor der Pressekammer Hamburg demnächst Verfahren gibt, bei denen Zeitungen verurteilt werden, weil auf Bildern von Verkehrsunfällen im Hintergrund Häuser nicht unkenntlich gemacht wurden. --Matthiasb 14:19, 6. Mai 2010 (CEST)

Halten wir mal fest:

  • Es sind erwiesenermaßen Falschmeldungen und manipulative Berichte über Google StreetView im Umlauf.
  • Google StreetView ist eine hervorragende Möglichkeit, fremde Städte zu entdecken, z.B. L'Aquila vor dem Erdbeben [4]
  • Google hat zugesichert, Personen und Kfz-Kennzeichen unkenntlich zu machen. Wenn man das Restrisiko bei Ölbohrplattformen in Kauf nimmt, wird man damit leben können, dass bei Millionen Einzelaufnahmen dies in dem einen oder anderen Fall auf Anhieb nicht ausreichend gelingt. Shit happens, das ist aber keine irgendwie spürbare Einschänkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Wir haben hier jede Menge Straßenaufnahmen, auf denen Menschen und Kennzeichen erkennbar sind. Ich schlage den Begriff PRV-Paranoia analog zu URV-Paranoia vor und ernenne Ralf ("Schricker-Besitzer") Roletschek zum WP:UF-PRV-Paranoia-Beauftragten ;-)
  • Wer StreetView benutzt, bekommt keine anderen Ansichten als ein Fußgänger oder Fahrradfahrer (soviel zum Thema "Hilfsmittel")
  • Auf Commons werden systematisch und georeferenziert Bilder von Häusern dargeboten, Commons fällt also unter den Wortlaut des Hamburger Gesetzentwurfs.
  • Wie das bearbeitete Römerbergfoto belegt, kann jeder Mieter die Unkenntlichmachung verlangen, also auch ein Mieter einer Wohnung in einem bedeutenden Kulturdenkmal. Eine Abwägung mit dem Interesse der Öffentlichkeit, dass dieses Bauwerk mit seiner Außenansicht in StreetView vorhanden sein sollte, erfolgt NICHT.
Ich würde vorschlagen, wir machen eine Abstimmung/MB (wie auch immer man das nennen möchte), wie Wikipedia-Nutzer das Thema sehen. --Marcela 19:00, 6. Mai 2010 (CEST)
Umfrage. -jkb- 19:07, 6. Mai 2010 (CEST)
Ich habe dann mal eine Baustelle begonnen und auch gleich das Fazit von Histo übernommen: Wikipedia:Umfragen/StreetView-Gesetzgebung - ich bitte um Beteiligung, Streichungen, Ergänzungen usw. --Marcela 20:01, 6. Mai 2010 (CEST)

Hat das Logo Schöpfungshöhe?

Wie seht ihr das: hat dieses Logo, das ein Faksimile der Unterschrift Johann Peter Hebels und das Logo der Stadt Lörrach beinhaltet, eine urheberrechtlich relevante Schöpfungshöhe? --Latschari 21:58, 6. Mai 2010 (CEST)

Nein. --Marcela 22:00, 6. Mai 2010 (CEST)
(BK:) IMO nein. Auf Commons könnte das kleine Vögelchen problematisch sein, auf de ist das aber unproblematisch. --ireas (talk’n’judge - DÜP) 22:01, 6. Mai 2010 (CEST)
OK, ich vertraue eurem Urteil. Holt mich bitte ggf. aus dem Knast raus. --Latschari 22:17, 6. Mai 2010 (CEST)
Keine Sorge, mit 10.000 € wirst Du wohl aus dem Schneider sein, kein Knast. Yellowcard 22:47, 6. Mai 2010 (CEST)

Wikipedia äußerungsrechtlich faktisch immun

http://archiv.twoday.net/stories/6326064/ --FrobenChristoph 00:19, 7. Mai 2010 (CEST)

Das stimmt natürlich nicht, nach kalifornischem Recht haftet die WMF natürlich schon. Es wäre auch doof, wenn die WMF nach jeder Rechtsordnung der Welt haften würde. Egal wie man die Tötung einer Millionen Armenier in der Endphase des WK 1 durch das Osmanische Reich wertet, macht man sich in mindestens einem Mitglied des Europarates strafbar. Und immun ist die WMF natürlich nicht, was ihre Werte innerhalb der EU angeht. Es war nur noch niemand konsequent genug mal in das europäische Vermögen der WMF zu vollstrecken. (Die Namen- und Markenrechte sind zB ein sehr wunder Punkt der WMF). Und statt gegen die Wikimedia Deutschland könnte man einfach mal einen von den Kooperationspartner bzw. deren Ronin aus dem Wikimedia-Deutschland-Vorstand "ficken". Kragenfaul- 09:40, 7. Mai 2010 (CEST)
Mag seltsam sein, aber nach dem Grundsatz der Verbreiterhaftung würde auch WMF als amerikanische Organisation rechtlich füpr Verstöße gegen deutsches Recht in Deutschland (z.B. rechtwidrige Veröffentlichungen). Es ist allerdings richtig, konsequent vollstreckt wurde bislang nicht.--Mit Grüßen Kriddl Eine Runde Kriddl ansprechen? 09:47, 7. Mai 2010 (CEST)
(Das Prädikat im Nebensatz des ersten Satz' fehlt.) Kragenfaul- 09:57, 7. Mai 2010 (CEST) Es lautet "haften"--Mit Grüßen Kriddl Eine Runde Kriddl ansprechen? 16:47, 7. Mai 2010 (CEST)

Persönlichkeitsrechte vs. Künstler auf Festival

Es geht um den Artikel Jan Jelinek und die beiden Bilder Datei:Jan Jelinek.jpg und Datei:Jan Jelinek2.jpg, die auf einem kanadischen Musikfestival aufgenommen, bei Flickr veröffentlicht und dann in Commons eingestellt wurden. Beide Bilder sind lizenztechnisch korrekt übertragen worden, Löschanträge auf Commons (1/2) wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes wurden abgelehnt. Ein vom Benutzer die ameise (Diskussion • Beiträge • hochgeladene Dateien • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • SUL • Logbuch) hochgeladenes Ersatz-Bild musste ohne Freigabe (des Nutzungsrechtinhabers) und ohne Lizenz gelöscht werden. Nun löscht jener Benutzer ständig die Bilder aus dem Artikel Jan Jelinek (vgl. Versionsgeschichte). Um einen Edit-War zu verhindern, bitte ich um entsprechende Meinung zum Status der Einbindung beider Bilder hier in der deutschsprachigen Wiki. Der Benutzer behauptet, Herr Jalinek sei mit den Bildern nicht einverstanden, irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt es jedoch nicht. -- Quedel 09:54, 7. Mai 2010 (CEST)

Öffentlicher freiwilliger Auftritt einer relevanten Person im Rahmen ihrer relevanten Tätigkeit, kein Rehabilitationsinteresse und die Bilder sind auch nicht anderweitig entstellend. Rechtlich gesehen kann der nichts, wenn der bessere Bilder (die sind ja nicht so toll) in passender Lizenz liefert, nehmen wir die natürlich gerne als Ersatz für den Artikel. Kragenfaul- 10:00, 7. Mai 2010 (CEST)
Ich verweise mal auf Benutzer_Diskussion:Túrelio#Foto_Jan_Jelinek und halte hier ausnahmsweise meine Klappe. --Marcela 10:43, 7. Mai 2010 (CEST)
Je nachdem, was das für eine Veranstaltung ist, wo er fotografiert wurde, handelt es sich dabei um eine Aufnahme einer relativen Person der Zeitgeschichte, das Foto damit aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht akzeptabel. Inwiefern irgendwelche Wikimedia Policys eine gegensätzliche Verfahrensweise vorschlagen, weiß ich nicht. Yellowcard 12:31, 7. Mai 2010 (CEST)
Nach der Quelle auf Commons sind die Bilder auf dem new forms festival 2006 in Vancouver aufgenommen wurden (der Blog des Fotografen), und zwar während seiner Tätigkeit als DJ auf der Bühne. Und so unbekannt scheint er ja nicht zu sein, wenn er als Showact sogar im Rahmen der Olympischen Winterspiele 2010 in Vancouver auftrat. -- Quedel 14:01, 7. Mai 2010 (CEST)
Damit ist er eine relative Person der Zeitgeschichte; aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht sind die Bilder zulässig. Da die abgebildete Person der Veröffentlichung aber offensichtlich widerspricht, haben wir es hier mit einem Interessenskonflikt zu tun, bei dem die Argumente beider Seiten abgewägt werden sollten. Ich halte den Vorschlag von Ralf (er macht umsonst neue gute Bilder von Jelinek und stellt sie unter eine freie Lizenz, im Gegenzug löschen wir die beanstandeten Bilder) für ausgesprochen entgegenkommend. Yellowcard 14:15, 7. Mai 2010 (CEST)
Wobei ich dem "offensichtlichen Widersprechen" vorsichtig zugewandt wäre, es gibt nur die verärgerte "die ameise" die dieses äußert. Eine Stellungnahme des Abgebildeten existiert jedoch hier bisher nicht. Auch die Mail der zur-Verfügung-Stellung des Ersatzbildes konnte seitens der ameise nicht dem OTRS-Team zur Verfügung gestellt werden. Daher wäre ich dort vorsichtig. -- Quedel 14:34, 7. Mai 2010 (CEST)
Sorry, das hab ich jetzt so angenommen. Die abgebildete Person sollte auf jeden Fall direkt mit uns (d.h. am besten mit dem Support-Team) Kontakt aufnehmen, um ein eventuelles Vorgehen zu beraten. Yellowcard 15:51, 7. Mai 2010 (CEST)

Original Ölbild aus meinem Besitz fotografieren u. uploaden?

Hallo, ich besitze ein Original Ölbild des Künstlers Nierman: http://de.wikipedia.org/wiki/Leonardo_Nierman Darf ich dieses Bild fotografieren und uploaden, um den Artikel zu bebildern? Danke! Tina (nicht signierter Beitrag von 188.194.106.22 (Diskussion | Beiträge) 14:26, 8. Mai 2010 (CEST))

Nein. Besitz ≠ Verwertungsrechte. --Paulae 14:31, 8. Mai 2010 (CEST)
Du bräuchtest dazu die Freigabe des Künstlers. -- Chaddy · D·B - DÜP 15:32, 8. Mai 2010 (CEST)

Unterschiede zwischen Schweizer und deutschem Urheberrecht

Seit ich den Standard-Kommentar zum Schweizer Urheberrecht, "Das neue Urheberrecht" von Barrelet/Egloff (sozusagen den "Schricker" für die Schweiz) besitze und mit Interesse darin schmökere, fällt mir erst so richtig auf, wie gross die Unterschiede zwischen dem Urheberrecht der Schweiz und Deutschlands sind; zum Teil sind sie fundamentaler Art. Es scheint mir daher unangebracht, wie hier ständig von "DACH-Recht" die Rede ist; während sich das deutsche und das österreichische Urheberrecht noch sehr ähnlich sein mögen, so haben wir in der Schweiz doch ein deutlich anderes. Einige Beispiele, die auch für die Praxis in der Wikipedia von Bedeutung sein dürften:

  • Hier bereits wohlbekannt und mehrfach thematisiert ist, dass Fotografien, die ohne besonderen Einsatz fotografischer Gestaltungsmöglichkeiten bloss "banal" einen Gegenstand abbilden, keinen urheberrechtlichen und mangels gesonderten Lichtbildschutzes auch sonst keinen Schutz geniessen (natürlich abgesehen von Persönlichkeitsrechten etc.). Fotografien müssen "Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter" sein. Für dieses Bild des mit UBS-Akten posierenden Wachmanns Christoph Meili hat das Bundesgericht den urheberrechtlichen Schutz ausdrücklich verneint.

„Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht. Die Werkqualität ist hinsichtlich des Merkmals der Individualität unabhängig von der Entstehungsgeschichte, also auch vom getätigten materiellen oder geistigen Aufwand zur Herstellung der Fotografie zu beurteilen.“

Bundesgericht: (BGE 130 III 714)
  • Ebenfalls hier kürzlich thematisiert wurden Unterschiede in der Panoramafreiheit. Siehe dazu den letzten Absatz unter Panoramafreiheit#Schweiz, wobei vor allem das bei Barrelet/Egloff gegebene konkrete Beispiel einer Christo-Verhüllungsaktion sehr interessant ist, da genau eine solche in Deutschland nicht unter die Panoramafreiheit fällt (verhüllter Reichstag), während das in der Schweiz offenbar gegeben ist.
  • Ein ganz fundamentaler Unterschied zu Deutschland und Österreich ist, dass das Urheberrecht in der Schweiz (auch unter Lebenden) übertragbar ist. (Art. 16 Abs. 1 URG, "Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich").
  • Darüber hinaus kann man auch auf sein Urheberrecht verzichten, "wodurch das Urheberrecht am fraglichen Werk erlischt" (Barrelet/Egloff, 3. Aufl., S. 113). Die Schweiz kennt damit also die Übergabe eigener Werke in die "public domain", insofern ist der Text von Vorlage:Bild-frei falsch - da ist die Rede von einer im deutschen Sprachraum aber rechtlich nicht möglichen Übergabe in die „public domain“.

Gestumblindi 16:42, 8. Mai 2010 (CEST)

Viel Spaß bei Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und möglicherweise auch Schweizer Urheberrecht (noch ein redirect) analog zu Deutsches Urheberrecht. Find's gut, dass wir jetzt jemanden haben, der sich um die Schweiz kümmert. :) --Isderion 17:13, 8. Mai 2010 (CEST)

Beim Artikel Ibn Mālik hat sich jemand unendlich viel Mühe mit der Übersetzung gegeben, aber ich fürchte, es ist URV ... Ob da irgendwas zu retten ist? Es wäre echt schade um den Artikel. --FordPrefect42 20:28, 8. Mai 2010 (CEST)

Wenn es eine Übersetzung eiens anderen Wikiartikel ist, ist Versionimport möglich. Aber die URV müsstest du zuerst beweisen, bevor hier überhaupt irgenwer denn Finger krum macht. Auf Verdacht hin wird sicher kein Artikel gelöscht. Bobo11 20:46, 8. Mai 2010 (CEST)
Praktisch der komplette Artikeltext, abgesehen vom Einleitungssatz und den Fußnoten, ist vom Erst- und Hauptautor als Zitat aus "Bibliotheca Islamica hg. von Hellmut Ritter, Damaskus 1956, Bd. 3 S. 359ff." gekennzeichnet. Wenn das nicht unters Zitatrecht fällt, hat der Artikel ein Problem, oder sehe ich da was falsch? --FordPrefect42 20:54, 8. Mai 2010 (CEST)
Hab jetzt nochmal weitergeforscht und gesehen, dass der eigentliche Autor wohl dieser ist: Ḫalīl Ibn-Aibak aṣ-Ṣafadī (1296-1363), Literatur von und über Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/05 im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek. Hab mich von dem modernen Datum leiten lassen, aber das gibt nur die Neuausgabe an (leicht macht es einem der Autor des Artikels ja nicht ...). Damit sollte es dann aber wohl urheberrechtlich kein Problem darstellen. --FordPrefect42 18:18, 9. Mai 2010 (CEST)
Kommt darauf an. Wenn die "Bibliotheca Islamica hg. von Hellmut Ritter, Damaskus 1956" den arabischen Originaltext von aṣ-Ṣafadī enthält und der Ersteller des Wikipedia-Artikels diesen selbst übersetzt hat, ist angesichts der Tatsache, dass aṣ-Ṣafadī vor deutlich mehr als 70 Jahren verstorben ist, urheberrechtlich gewiss nichts zu beanstanden. Stammt jedoch die Übersetzung aus der "Bibliotheca Islamica", dann geht das nicht, sofern der Übersetzer noch keine 70 Jahre tot ist, da Übersetzungen eigenen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Gestumblindi 22:44, 9. Mai 2010 (CEST)
Ja, so habe ich das auch verstanden. Dass unser Autor, der leider schon seit einigen Jahren nicht mehr aktiv ist, sich auf seiner Benutzerseite aber als Arabist und Übersetzer darstellt, eine eigene Übersetzung vorgelegt hat, geht IMHO Aus den Fußnoten zum Artikel klar hervor. Bei der zitierten Ausgabe handelt es sich um diese hier: http://d-nb.info/560138849 , augenscheinlich in arabischer Sprache erschienen (im Gegensatz zu der Ausgabe http://d-nb.info/550731547 kein deutscher Titel oder Untertitel). Und zur "Bibliotheca Islamica" heißt es auf der Homepage des Verlages erfreulich eindeutig: "Alle Texte im Original, keine Übersetzungen." [5]. Ich habe hier keinen Zweifel. --FordPrefect42 23:05, 9. Mai 2010 (CEST)

Interpretiere ich es richtig, daß es um Übersetzungen aus dem Arabischen geht? --Marcela 23:37, 9. Mai 2010 (CEST)

Ja. (Das hoffe ich doch). --FordPrefect42 23:49, 9. Mai 2010 (CEST)
Na dann frag ich doch mal unseren Experten in solchen Fragen ;) --Marcela 23:51, 9. Mai 2010 (CEST)
Tu mir den Gefallen und frag ihn gleich noch, ob ar:ابن مالك der korrekte Interwiki-Link ist. Mein Arabisch ist ein bisschen rostig ... ;-) --FordPrefect42 00:17, 10. Mai 2010 (CEST)

Vorab: Schade, daß dieser User nicht mehr da ist! Arabische Literaturgeschichte kombiniert mit der Uni Münster (Prof. Bauer) ist was feines.

Zu Eurem Problem: es gibt keines. Die Bibliotheca Islamica hat mehrere Publikationen in der Reihe. Darunter die Herausgabe des besagten Werkes von as-Safadi (Mammutprojekt, noch nicht fertig). Es handelt sich um die kritische Edition dieses umfassendes Werkes, woraus der Benutzer hier die Vita von Ibn Malik aus dem arabischen Original übersetzt. Mit liegt das Original im Moment nicht vor; dennoch nehme ich stark an, daß auch die Fußnoten zur Übersetzung, überwiegend korrekte Erläuterungen, von ihm stammen: siehe z. B. Fußnote 6! Nicht einmal die Fußnoten sind also Übernahmen vom Editor dieses Bandes von as-Safadi (denn seit Hellmut Ritter arbeiten daran unzählige Leute, viele Neudoktoranden haben ihr erstes Brötchen damit verdient, da es sonst keine Stellen gab/gibt!)Hier werden keine Rechte verletzt. Nocheinmal: schade, daß er nicht mehr mitwirkt. Vielleicht greife ich seine Idee auf und werde in die Gelehrtenbiographien, die ich in der WP schon angelegt habe, solche Originalbiographien übernehmen und auszugsweise übersetzen. Da werden oft hübsche und auch kuriose Dinge über das Gelehrtenleben erzählt...Das gibts sogar in der Encyclopaedia of Islam äußerst selten! --Orientalist 08:29, 10. Mai 2010 (CEST) - Ich schiebe nach: Anm. 11 des Übers.: sehr gut erklärt, tolle Leistung! Eigentlich für alle verständlich.--Orientalist 08:39, 10. Mai 2010 (CEST)

ach so: FordPerfect: der Link auf arab. WP ist korrekt.--Orientalist 13:01, 10. Mai 2010 (CEST)
Vielen Dank für diese Klarstellungen, die meine Einschätzung bestätigen. --FordPrefect42 15:39, 10. Mai 2010 (CEST)

Einschränkung der Weiternutzung durch Urheber

Zweite Frage anhand dieser Anfrage: Der Autor Karl-Heinz Hummel hat im Impressum seines Werkes Die deutsche Flakartillerie 1935–1945 vermerkt, dass die Übernahme einzelner Teile [...] sowie die Einspeicherung im Internet strafbar und unzulässig sind. Ändert das für uns etwas? Meiner Meinung nach sind die Grenzen des Zitatrechts und unsere Richtlinien ausreichend, ansonsten kann der Autor da viel reinschreiben. Richtig? --Minderbinder 13:46, 12. Mai 2010 (CEST)

Wer in das UrhG schaut, stellt fest, dass der Herr vollkommen recht hat. Hummel hat lediglich den gesetzlichen Istzustand kurz zusammengefasst. Auswirkungen hat das für uns keine. Kragenfaul- 13:58, 12. Mai 2010 (CEST)
(BK)Jup, wichtig ist halt, dass das Zitat einen Zweck hat. Für das Übernehmen von Fakten bzw. Umformulieren von Texten siehe Wikipedia:Textplagiat. --Isderion 14:07, 12. Mai 2010 (CEST)

Atomisierung von Werken

Anhand dieser Anfrage an mich folgender Sachverhalt, der immer mal wieder auftaucht. Nehmen wir an, ein (oder mehrere) WP-Autor(en) arbeitet mit einem Nachschlagewerk als Quelle, das zu einem bestimmten Gegenstand recht knappe Darstellungen in gleichförmiger Art enthält. Zum Beispiel Das Personenlexikon zum Dritten Reich von Ernst Klee zu NS-Tätern, oder Denkmaltopographie Baden-Württemberg, Band I.5 von Julius Fekete zu Baudenkmälern im Stadtkreis Heilbronn, oder Die deutsche Flakartillerie 1935–1945 von Karl-Heinz Hummel zu Flak-Einheiten der Wehrmacht. Wenn nun zu (fast) jedem Eintrag in dem verwendeten Werk ein WP-Artikel angelegt wird, und dabei im wesentlichen alle Informationen übernommen werden, liegt dann trotz Umformulierung eine Urheberrechtsverletzung vor? Im Grunde wird das Werk ja so „ausgesaugt“ oder auch in WP-Artikel atomisiert. Für mein laienhaftes Rechtsverständnis würde die bewertung u.a. davon abhängen, ob

  • einzig und allein aus einer Quelle gearbeit wird, oder
  • Inhalte auf schematische Weise ohne eigene geistige Anstrengung übernommen werden (wenn auch mit Umformulierungen), oder
  • Inhalte vollständig übernommen werden, egal ob in ein Werk (einen WP-Artikel) oder in eine Sammlung (mehrere WP-Artikel)

Gab es dazu bereits eine Diskussion? --Minderbinder 13:46, 12. Mai 2010 (CEST)

WP:TP - keine Schützbarkeit von Fakten. Daraus lassen sich die Antworten ableiten --132.230.1.28 14:42, 12. Mai 2010 (CEST)

Die IP spricht sogar eine zentrale Grundlage unserer Arbeit an: Freies Wissen ist nur aus diesem Grunde eine mögliche Option – sonst gäbe es dieses Projekt nicht. Port(u*o)s 15:47, 12. Mai 2010 (CEST)
Solange nur Fakte übernommen werden, ist das sogar ausdrüklich gewünscht. Faken sind nicht schützbar, die Quellen sollten bekantlich genannt werden. Und wenn es im Buch A steht das die Person XY am 1. März 1900 geboren wurde, solte dann nicht in jedem andern Buch nicht auch die gleiche Zahl stehen? Und wenn jetz halt wer eine Buch herausgegeben hat das praktisch nur aus Tabellen mit Werten/Angaben besteht, darf ich trotzden alle Werte/Angaben aus diesem Buch verwerten, denn die genau gleichen Werte/Angaben müssten ja auch in allen andern Bücher stehen. Solange ich nicht die exakt gleiche Reihenfolge und Wortwahl verwende ist das föllig unproblematisch. Gerade wenn es nicht a Block eingestellt wurde. Die SChwelle für die Schützbarkeit als Datenbank ist um einiges höher, als die Schwelle für den urheberrechtlichen Schutz. Das Datenbank-Problem umgeh ich in der Regel schon damit, wenn ich die Fakten anders anordne und auf ander Weise darstelle (z.B. in dem ich sie zusätzlich in Text fasse, und nicht nur als Tabelle dastelle). Gerade aus diesem Grund (Datenbank-Problem), solten die Daten aus der Infobox möglichst immer auch im Text zu finden sein. Bobo11 22:01, 12. Mai 2010 (CEST)

Wenn längere Artikel aus anderen Nachschlagewerken vollständig übernommen werden, indem man sie einfach Satz für Satz um- bzw. ausformuliert, bin ich persönlich immer noch nicht davon überzeugt, dass das unproblematisch ist, siehe meine kürzliche diesbezügliche Anfrage im Archiv. Bei einem Beispiel wie jenem, das ich dort vorgestellt habe, meine ich, dass die Faktenauswahl/Gliederung ein schutzfähiges Ganzes ergeben könnte, und die ausformulierte Wikipedia-Version dann ein Werk zweiter Hand und damit eine URV wäre. In der kurzen Diskussion hat aber niemand meine Ansicht/Befürchtung geteilt, FrobenChristoph sie sogar als "Copyright-Paranoia" energisch zurückgewiesen. Gestumblindi 22:51, 12. Mai 2010 (CEST)

Klar ist es immer besser man wählt eine andere Reihenfolge. Solange es aber um Fakten geht, und um da geht es hier, muss man eben sagen Rheinfolge egal. Was nicht schützbar ist, ist nicht schützbar. @Gestumblindi, ich dir schon damals klar gesagt, das dein Problem mit umformulieren klar erledigt ist. Gerade weil man den Artikel wegen dem Teritärquelle-Problem (einer schreib Daten von einem ab, der die Daten schon selber schon von einem abgeschrieben hat... udn das ohne die Quelle zu nennen) eh überarbeiten sollte. Bobo11 23:19, 12. Mai 2010 (CEST)
Bobo11, wir sind ja beide keine Juristen; du kannst ja gerne "klar sagen", dass Umformulieren das Problem "klar erledigt"; eine gewisse Unsicherheit bleibt bei mir... und: du findest also, dass "Umformulieren" das Problem erledigen würde. Damit sagst du aber, dass es jetzt noch ein Problem gibt, das man mit Umformulieren lösen müsste... d.h. der Beispielartikel ist in seinem jetzigen Zustand auch deiner Auffassung nach eine URV? Dann müsste er gelöscht werden, bzw. jedenfalls die Versionen vor einer (noch nicht durchgeführten) völligen Umformulierung. Gestumblindi 23:27, 12. Mai 2010 (CEST)
Nein, das Abschreiben von Fakten (und nur von Fakten, damit wir uns hier gelich richtig verstehen) ist nie eine URV. (Ich schribe ja auch klar höchtens eine Textplagiat) Allerdings ist es nicht nett, wenn man ohne eigene geistige leistung Fakenten abschreibt. „Nicht nett sein“ heist aber eben auch, dass man es nicht zwingend ändern muss. Aber eben sollte, um keinen unnötigen Ärger zu verursachen. Weil's nur nicht nett ist, ist eben auch keine Versionslöschung notwendig, nach dem man es in nettere Form gebracht hat. Denn die Fakten-Version ist ja keien URV, also kan's uns egal sein wenn die in der Versiongeschichte reumlungert. Dazu kommt, wenn jemand der das HSL kennt, die verbesserte Version liest (die ja dann als aktuelle angezeigt wird), dem fällts ja auch nicht auf, dass da eine unnette Form in der Versiongeschichte rumlungert. Denn dann ist ja schon Gras über das Problem gewachsen. Wie schon damals geschrieben, ich bin auch für ein Umformulieren (und vorallem auch Ergänzen), wenn so auffällig ist, dass sich da einer wirklich keine Mühe gemacht hat eine eigene Art der Formulierung der Fakten zu finden.-- Bobo11 23:44, 12. Mai 2010 (CEST)

Ich (Histo) weise nochmals die Bedenken von Gestumblidi zurück. Ein wirkliches Risiko sehe ich nicht. Die Auswahl von Lebensstationen , die üblicherweise chronologisch aneinandergereiht werden, liegt unterhalb der Kleinen Münze und hat keine Schöpfungshöhe --FrobenChristoph 20:20, 13. Mai 2010 (CEST)

Nur so eine Frage am Rande, warum schreibst du eigentlich unter zwei Accounts, mal als Historiograf und mal als FrobenChristoph? (Ein Geheimnis möchtest du offenbar nicht daraus machen, da du hier "Ich (Histo)" schreibst...) Gelegentlich scheint das ja schon für Verwirrung zu sorgen. Du schreibst "Bin ein SULfall", eventuell könnte man das Problem irgendwie beheben? Gestumblindi 23:01, 13. Mai 2010 (CEST)

Bilder die mein Eigentum sind

Ich habe von einem Maler der 2009 verstorben ist käuflich mehrere Bilder erworben. Ich bin also der Eigentümer dieser Bilder. Darf ich die ohne weiteres in WP hochladen? Hajotthu 16:15, 13. Mai 2010 (CEST)

Hatten wir schon zig mal. Lies mal oben. Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Original Ölbild aus meinem Besitz fotografieren u. uploaden?. Eigentum ≠ Verwerungsrechte. Bobo11 16:20, 13. Mai 2010 (CEST)
Das habe ich schon. Dort steht: Du bräuchtest dazu die Freigabe des Künstlers. Die kann ich aber nicht mehr einholen, da verstorben. Hajotthu 16:31, 13. Mai 2010 (CEST)
Dann die Freigabe der Erben des Künstlers, die haben sein Urheberrecht geerbt. Gestumblindi 16:32, 13. Mai 2010 (CEST)
Der hat ERBEN! Bobo11 16:32, 13. Mai 2010 (CEST)
(BK)Die Rechte gehen auf den / die Erben über..... bei mehreren Erben müssen auch alle zustimmen. --Guandalug 16:33, 13. Mai 2010 (CEST)

Danke, Hajotthu 17:37, 13. Mai 2010 (CEST)

70 Jahre nach Veröffentlichung anonymer Werke

Vielleicht mag sich ja jemand hier äußern. Gruß, --Flominator 19:12, 13. Mai 2010 (CEST)

Ich äußere mich zu diesem besonders unqualifizierten Löschantrag gerne auch hier. Insbesondere die Beschäftigung mit Editio princeps (Urheberrecht), wo es um den Beweis negativer Tatsachen (bei anonymen Werken: Urheber hat sich niemals zu seinem Werk bekannt) geht, hat mich von meiner früheren Position abgebracht. Wenn offensichtlich rechtmäßige Veröffentlichungen eines Urheberrechtsvermerks entraten, ist daher im Zweifel anzunehmen, dass das Werk anonym erschienen ist. Wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Autor nachträglich das Foto (bei Werken der bildenden Kunst gilt nach deutschem Recht die Regelschutzfrist, Fotos zählen nicht dazu) unter seinem Namen veröffentlicht hat, sollte es als anonym gelten. Der LA auf Commons ist offensichtlich ein Verstoß gegen BNS: wenn Commons n-100 nicht anerkennt (was nur an der mangelhaften Mobilisierung der deutschsprachigen Benutzer liegt), darf es keine solche Vorlage geben - ohne dass man im mindesten recherchiert hat, wie die Auslegung in den andren europäischen Staaten aussieht. --FrobenChristoph 20:16, 13. Mai 2010 (CEST)

Bildrechte bei verstorbenen Personen, bzw. Plakate, alten Titelblättern etc.

Ich möchte für einen Artikel über einen Komponisten (gestorben 1962) gern ein Foto verwenden, das ich auf der Google Bilderseite gefunden habe. Das Foto zeigt den Komponisten etwa mit 30 Jahren, dürfte also ca. von 1930 sein. Können solche Fotografien verwendet werden, ohne das Urheberrecht zu verletzen?

Weiter habe ich auch die Abbildung aus dem Jahr 1921 eines Titelblattes eines Chansons gefunden, das sich sehr gut für den Artikel eignen würde. Kann es da nach so langer Zeit noch Probleme geben? (nicht signierter Beitrag von Grenz2002 (Diskussion | Beiträge) 23:31, 13. Mai 2010 (CEST))

Das Recht am eigenen Bild erlischt 10 Jahre nach dem Tod, dürfte also unproblematisch sein. Allerdings hält der jeweilige Fotograf die Rechte bis 70 Jahre nach seinem Tod. --Marcela 23:36, 13. Mai 2010 (CEST)
Zur Verdeutlichung obenstehender Antwort auf die erste Frage: Du kannst die Fotografie hier verwenden, wenn du weisst, wer der Fotograf war und dass er vor mehr als 70 Jahren gestorben ist. Das Todesjahr des abgebildeten Komponisten ist urheberrechtlich nicht von Belang. Wenn du aber nicht weisst, von wem das Foto ist, ist die Sache schwieriger: Wenn du auch nicht weisst, wann und wo es erstveröffentlicht wurde, sondern als Quelle bloss eine ihrerseits womöglich quellenlose per Google gefundene Website hast, dürfte es für dich zu schwierig sein, mit einer gewissen Sicherheit festzustellen, ob es sich um eine anonyme Publikation handelt. Dann kannst du es nicht verwenden. Wenn du aber die Erstveröffentlichung kennst und weisst, dass damals kein Autor des Bildes angegeben war, gibt es gewisse Chancen: Das Urheberrecht bei einem anonymen Werk erlischt 70 Jahre nach Erstveröffentlichung. Man kann solche Bilder auf Wikimedia Commons mit dem Baustein Template:PD-anon-70 hochladen - der zwar gerade zur Löschung beantragt ist, ich vermute aber, dass er eher behalten werden wird. Aber wie gesagt: Dazu reicht es nicht, das Bild bei Google gefunden zu haben und nicht zu wissen, vom wem es stammt. Du müsstest wirklich sagen können, dass die mutmassliche Erstveröffentlichung anonym war, und dass sie vor mehr als 70 Jahren erfolgte. - Zur zweiten Frage: Kommt darauf an, was das Titelblatt zeigt. Wenn es rein typographisch gestaltet ist, wirst du es wohl mangels Schöpfungshöhe hochladen können. Wenn es schützbare Bilder enthält, kommt es auch wieder darauf an, wie lange der Urheber schon verstorben ist. Da es vor 1923 veröffentlicht wurde, käme, wenn du den Urheber zwar kennst, aber sein Todesjahr nicht zu ermitteln ist, noch eventuell Vorlage:Bild-PD-alt-1923 in Frage. Gestumblindi 02:29, 14. Mai 2010 (CEST)

Diverse Bilder/Grafiken zur Geschichte Burgkunstadts

Hallo an alle hier,

ich bin zur Zeit damit beschäftigt, in meinem BNR die Geschichte Burgkunstadts zu verfassen:Burgkunstadter Geschichte. Dazu würde ich gerne Einige Bilder / Grafiken verwenden, bei denen ich mir allerdings nicht ganz sicher bin, ob sie die nötige Schöpfungshöhe erreichen - Ich bin nirgends der URI.

Die Bilder stammen alle aus dieser PPT-Präsentation: PPT-Präsentation "950 Jahre Burgkunstadt" von Hans Losert

Ich habe die Bilder einmal extern hochgeladen. Hier die Links:

  1. Archäologische Grabungen in Burgkunstadt
  2. Slawische Ortsnamen in Bayern
  3. 1. Wallphase Burgkunstadts
  4. 2. Wallphase Burgkunstadts
  5. 4. Wallphase Burgkunstadts
  6. Straßenkarte Nordbayerns um 800 (hier würde ich wahrscheinlich nur den Ausschnitt mit der Gegend um Burgkunstadt verwenden (rechter Teil der Karte))
  7. Erwähnung über die Schenkung Burgkunstadts im Codex Eberhardi

In Bezug auf diese Dateien brauche ich eben eure Meinung, ob ich sie auf Commons, oder wenigstens hier hochladen darf, oder nicht. Bei der Gelegenheit: schaut euch (solltet ihr es noch nicht getan haben) bitte einmal den Artikel an, und gebt eure Meinung ab, ob ich die Geschichte in den Burgkunstadt Artikel einfügen soll, oder einen eignen Eintrag mit dem Lemma Geschichte der Stadt Burgkunstadt (oder so ähnlich) verfassen soll. Anmerkung: Ich bin erst beim Jahr 1650, d.h. Artikel ist mindestens doppelt so lang, wenn er fertig ist.

Danke im Vorraus, --Trollhead 01:39, 13. Mai 2010 (CEST)

Alle aussagen im Sinne Von Nein, setzen voraus das das Urheberrecht an der Zeichnung/plan noch nicht abgelaufen ist. wenn du denn nachweis erbringen kanst das der Schöpfer sein 70 Jahren Tos ist geht die natürlich.
7 [6] unprobelmatsich, da 2-D Repro eines mittelaterlichen Werks. Original ist gemeinfrei, und somit auch die Kopie.
1 So nicht brauchbar, allerdins wenn du die neuzeichest und selber generalisiert verwendbar. Die Fetten Teile kannst du übernehmen, die übrige Bebaunug ist problematisch. (Kurz Karte auf Strassenzüge generalisieren und gut ist)
2 generalisierte Hintergrundkarte ist Problem, nicht die Punkte => leider auch selber zeichenen auf freie Karte angesagt
3-5 Nein da gezeichnet 3D-Ansicht => normales Urheberrecht
6 gleich wie 2, generalisierte Hintergrundkarte ist Problem.
Das meiste ist leider nur duch anfertigen eines eigen Werkes lössbar. Als Quelle zum selberanfertigen darfst du sei natürlich alle benützen. Denn die darauf abgebildetetn Faken sind nicht schützbar. Bobo11 16:32, 13. Mai 2010 (CEST)


Ok, ist in etwa das Ergebnis, was ich befürchtet hatte ^^

  1. Wenn ich z.B. die Karte mit den Ausgrabungen neu gestalten möchte, kann ich dann da einen Kartenausschnitt von OpenStreetMap verwenden, oder würde das mit deren Lizenz in Konfrontation stehen, wenn ich darauf irgendwas nachbearbeite ?
  2. Bei den anderen Werken schau ich dann mal, ob ich den Urheber ausfindig machen kann, und setze mich mit ihm in Kontakt, ob die Bilder auf Wiki verwendet werden dürfen.
  3. Zu guter letzt: Bitte noch Meinung abgeben, ob ich für die Burgkunstadter Geschichte aufgrund des gewaltigen Umfangs, wenn der Artikel fertig ist, einen neuen Artikel erstellen soll, oder nicht.

--Trollhead 14:29, 14. Mai 2010 (CEST)

zu 1:Das mit OpenStreetMap als Grundlage für diene sleber gemachte Karte wird funktioniern. Du must einfach die OpenStreetMap-Lizenz (CC-by-sa) weiter verwenden für dein Werk (natürlich mit Quellennachweis usw.).
zu 2: Klar wenn dui eine Freigabe erreichts sind die Zeichnungen brauchbar.
zu 3:Klar kast du den Geschichts-Teil auslageren, wenn der Artikel überläuft. Aber bitet korrekt, sprich mit Versiongeschichte. Mehr Hinweise dazu auf Hilfe:Artikelinhalte auslagern. Bobo11 14:44, 14. Mai 2010 (CEST)

Hm, dass mit der Versionsgeschichte könnte ein Problem werden, da ich auf dieser Unterseite bisher zig Artikel geschrieben habe, und die Versionsgeschichte daher nicht nur die von der Burgkunstadter Geschichte ist. Außerdem ist das mit der Versionsgeschichte wirklich so wichtig, im Moment bin ich ja eh der einzige Autor, der an dem Artikel geschrieben hat. Ob ich dann ein mal in der VG des fertigen Artikels genannt werde, oder 20 mal wäre mir recht egal... Oder gibts dann da eine Möglichkeit, dass man nur den Teil der VG exportiert, der sich wirklich mit dem Teil der Burgkunstadter Geschichte befasst - für den Fall dass es doch wichtige wäre, dass ich 20 mal erwähnt werde ;) ? --Trollhead 14:51, 14. Mai 2010 (CEST)

Wenn du natürlich der einzige Autor bist, ist der Hiweis wegen der Versiongeschichte Makulatur. Da du als alleinige Urheberrechtsinhaber mit deinem Werken machen kanst was du wilst, unter anderem natürlich copy&past. Bobo11 14:54, 14. Mai 2010 (CEST)

Ja, ich denk ich werde dass dann einfach per c&p machen. Danke dann für alle Infos ! --Trollhead 14:57, 14. Mai 2010 (CEST)

Ist das nicht als abgeleitetes Werk geschützt? --Katimpe 19:01, 14. Mai 2010 (CEST)

Man könnte mit Beiwerk argumentieren, allerdings ist mir dazu das Werk dann doch wieder zu sehr im Mittelpunkt (oben ein Stück abschneiden?). -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 14. Mai 2010 (CEST)
Ich wurde es auch sagen, oben beschneiden. Und zwar so dasn die Breite beibehalten wird, aber die Höhe dem üblichen Fotoverhältniss eines ligenden Fotos eingehalten wird. Dann sollte der Kopf des Künstles im Bildmittelpunkt sein. Und wenn das der Fall ist, geht -meiners Erachtes- das Bild im Hintergurnd als Beiwerk durch.
Bemerkung: Wir haben es hier wirklich mit einem Bild zu tun, dass man nicht das ganze zeigen muss, um dessen Inhalt in einer Ezyklopädie vermittel zu können. Also brauchen wir uns gar nicht weit auf die Äste hinausbegeben, sondern schauen besser das es wiklich als Beiwerk durchgeht. Denn mit dem Küstler im Vordergurnd kann es selbst als Beiwerk für den Bild-Artikel benutz werden. -- Bobo11 19:27, 14. Mai 2010 (CEST)
Zustimmung meinerseits. --Marcela 21:09, 14. Mai 2010 (CEST)

Logo einer erloschenen Firma

Hallo allerseits, ich habe hier ein Logo der Chemischen Fabrik Aubing gefunden, dass ich gerne in Aubing#Chemische_Fabrik_Aubing einbauen würde. Die Firma gibt's soweit ich weiß nicht mehr, irgend jemand wird vermutlich noch die Rechte am Namen haben. Kann ich das Bild verwenden? Im Moment ist es auf dem Web-server, weil es im ZVAB-Katalog [7] ein Angebot einer "Original Verschlussmarke aus Papier" gibt. (Artikel-Nr.: W0232443). Ist die Quelle ein Hinderungsgrund? Falls es geht, lade ich das nach Commons oder nach de hoch? und mit welchen Bausteinen? Danke für Eure Hilfe -- d65sag's mir 23:47, 14. Mai 2010 (CEST)

Logos haben fast immer keine Schöpfungshöhe, sind also urheberrechtlich unproblematisch. Das Markenrecht beachten wir nicht weiter bzw es wird durch den Baustein Vorlage:Bild-LogoSH klargestellt. Bitte nach .de laden, auf Commons ist sowas nicht sicher. --Marcela 00:12, 15. Mai 2010 (CEST)

Freenet

Ist so eine Weiternutzung ohne Beigabe der Autoren lizenztechnisch ok? Στε Ψ 16:53, 15. Mai 2010 (CEST)

Nein; man kümmert sich aber drum. --ireas Diskussion // Bewertung 16:54, 15. Mai 2010 (CEST)
Das ist mal wieder ein Softwarefehler bei Freenet. Nicht das erste Mal. Beim letzten Mal wurden Bildlizenzen nicht übertragen. --Marcela 20:14, 15. Mai 2010 (CEST)

Urheberrecht / gekauftes Bild

Wenn jemand ein Bild von einem Künstler, der noch keine 70 Jahre tot ist, kauft, hat er dann das Recht, das Bild abzufotografieren und bei Wikipedia einzustellen ? --Anghy 19:54, 15. Mai 2010 (CEST)

Nein, die Rechte bleiben beim Künstler bzw. dessen Erben. -- Chaddy · D·B - DÜP 20:00, 15. Mai 2010 (CEST)
danke--Anghy 20:20, 15. Mai 2010 (CEST)

Ist von Corbis bzw. Yann Arthus-Bertrand geklaut. Kann sich jemand darum kümmern, der sich mit Commons auskennt? Vielen Dank. --Oberlaender 14:11, 16. Mai 2010 (CEST)

done. Danke. --Isderion 14:41, 16. Mai 2010 (CEST)

Dekorationen im Filmstudio

Kann ein Experte sagen, ob Aufnahmen von Dekorationen in einem Filmstudio unter den folgenden Rahmenbedingungen urheberrechtlich bedenklich sein können:

a) Die Aufnahmen wurden während einer Führung auf dem sonst unzugänglichen Filmstudiogelände gemacht, daher keine FOP

b) Fotografieren war lt. Hausordnung erlaubt, keine sonstige Einschränkungen bekannt

c) Die Dekoration stellt eine Straßenkulisse mit Nachbauten diverser Gebäude dar. Hergestellt wurde sie in jüngster Zeit. Aber: Alle Nachbauten sind äußerlich genaue Kopien von Gebäuden, die schon mal früher existierten oder bis jetzt existieren. Die Originalbauten stamm(t)en allesamt aus dem 19. Jh. und früher, können also nicht selber urhebergeschützt sein.

Danke --S[1] 17:04, 16. Mai 2010 (CEST)

Als reine Kopien der (ehemaligen) Wirklichkeit waere es Schutzrechtsberuehmung, wenn darauf jemand Rechte beansprucht. --Marcela 18:57, 17. Mai 2010 (CEST)

URV spezial - what now?

Habe heute Nacht eine URV entdeckt: Carl Friedrich Ludwig Anton Stegmann und auch gemeldet. Bereits die erste Version (IP / 2. Oktober 2004) war eine solche. Soweit ich sehe, sind in den späteren Versionen nur geringfügige Änderungen vorgenommen worden.

Am 21. Januar 2006 hatte ich lt. Versionsgeschichte den Verfassernamen (Wilt Aden Schröder) unter dem Artikel gelöscht (Begründung: nicht wiki-üblich). Jetzt stelle ich fest, dass dieser Name auch unter dem Artikel steht, der nach Wikipedia kopiert worden ist (siehe [8]). Was tun? SLA? LA? URV-Meldung entfernen und in der Artikel-Disku auf den Verfasser hinweisen? Bin mir unsicher. Wer rät? Gregor Helms 08:31, 18. Mai 2010 (CEST)

Wilt Aden Schröder fragen? -- der Sperber d! 11:12, 18. Mai 2010 (CEST)
Hat er, als er den Artikel im Ostfriesischen Biographischen Lexikon veröffentlichte, nicht die Veröffentlichungsrechte an abgegeben? mfg,Gregor Helms 12:44, 18. Mai 2010 (CEST)

Urheberrechtsschutz für Karl-Ranseier-Foto?

Obwohl ich mir nicht ganz sicher bin, ob das hier richtig platziert ist: Auf Commons findet sich ein Foto des fiktiven deutschen Bundestagsabgeordneten Jakob Maria Mierscheid, das wir auch in jenem Artikel verwenden. Quelle bundestag.de (das stimmt wohl, wiederrum unserem Artikel Jakob Maria Mierscheid bzw. RTL Samstag Nacht zufolge, denn der als Quelle angegebene Weblink ist inzwischen, auch per archive.org, nicht mehr erreichbar), Lizenz PD-GermanGov. Mir ist aber unklar, ob die dortigen Abgeordnetenbiografien (und deren Bildbestandteile) „Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen“ im Sinne des § 5 Abs.1 UrhG sind. Und wenn sie es sind, ob der Bundestag die Rechte hatte, das Foto innerhalb solcher zu verwenden. Immerhin ist das Foto zuerst vom Nichtstaatsorgan RTL für Karl Ranseier verwendet worden, also wohl urheberrechtsbehaftet, und auf Commons (aufgrund welcher Erkenntnisse auch immer) auf „ca. zwischen 1940 und 1946“ datiert, also auch noch nicht außerhalb der entsprechenden Schutzfristen. Wer kann mehr dazu sagen? --YMS 00:37, 14. Mai 2010 (CEST)

In der Regel gelten Fotos von Abgeordneten u.ä. nicht als Amtliches Werk. Laut RTL Samstag Nacht#Karl Ranseier stammte das Foto aus einem Privatalbum. Da bräuchte man eine Freigabe des Urhebers bzw. dessen Erben. Wenn der Urheber nicht bekannt ist, wird das Foto erst 70 Jahre nach Entstehung gemeinfrei. --Kam Solusar 15:25, 15. Mai 2010 (CEST)
Die Biografie beim Bundestag inkl. Bild ist archiviert unter http://webarchiv.bundestag.de/archive/2007/0206/mdb/mdb15/bio/M/miersja0.html. Bzgl. des Entstehungsdatums „ca. zwischen 1940 und 1946“: Hat man in den 40ern noch so ausgesehen? Kommt mir eher etwas älterer vor. --Mps 14:04, 18. Mai 2010 (CEST)

Website der Kölner Zentralmoschee übernimmt Artikel aus der Wikipedia ohne Quellen- und Lizenzangaben

Ich habe gerade festgestellt, dass der Artikel Grundwissen auf der Webseite der geplanten Kölner Zentralmoschee in weiten Teilen eine 1:1 Kopie des Wikipediaartikels Moschee ist. Dabei wird weder eine Quelle noch eine Lizenz genannt. Es ist sogar ein Copyright Hinweis am Ende der Seite vorhanden. Wenn ich das richtig sehe, verstößt das gegen die Nutzungsbedingungen. Wie geht man in einem solchen Fall vor? Eine freundliche Email schreiben und darauf hinweisen?--Trockennasenaffe 12:20, 18. Mai 2010 (CEST)

Ja, Mail schreiben und zusätzlich unter Wikipedia:Weiternutzung/Mängel eintragen. 212.71.115.150 12:23, 18. Mai 2010 (CEST)
Habe ich gemacht. Danke--Trockennasenaffe 12:56, 18. Mai 2010 (CEST)
Und die Leute haben reagiert - ich sehe gerade, dass ich dort nichts sehe, außer der Ankündigung "demnaechst". BerlinerSchule 12:36, 19. Mai 2010 (CEST)

Liebe Urheberrechts-Experten, ein anderer Nutzer hat eben diese Final-Fantasy-Logos und inzwischen vermutlich auch die noch fehlenden hochgeladen. Ich halte dies für bedenklich, da die Logos durch das recht aufwendige Hintergrundbild in meinen Augen klare Schöpfungshöhe haben. Da ich jedoch darin ein Laie bin erhoffe ich mir hier eine Expertenantwort. Grüße --StG1990 Disk. 22:45, 7. Mai 2010 (CEST)

Nachtrag: Auch bei einigen Logos abseits der Hauptserie, die vom Benutzer hochgeladen wurden scheint durchaus noch Schöpfungshöhe möglich. --StG1990 Disk. 22:55, 7. Mai 2010 (CEST)
Ich kann mir vorstellen, dass manche Experten dem Drachen Individualität absprechen möchten, halte ihn aber für gerade noch eigentümlich genug für SH. VII und IX sind noch relativ unkritisch.--141.84.69.20 23:33, 7. Mai 2010 (CEST)
Bitte sowas nicht gleich per SLA entsorgen, dafür gibt´s die DÜP. -- Chaddy · D·B - DÜP 23:57, 7. Mai 2010 (CEST)
Für schwierige Fälle, ja.--141.84.69.20 00:05, 8. Mai 2010 (CEST)
Ich sehe kein Überragen des laufenden Auges, auch wenn in Einzelfällen "menschliche" Darstellungen vermutbar/erkennbar sind. Für alle: Keine SH. --Marcela 02:40, 8. Mai 2010 (CEST)
Krass. Schonmal überlegt, dass etwas allein schon Schöpfungshöhe haben könnte, weil darin Darstellungen "vermutbar" sind? Dabei ist das hier nicht mal der Fall; soweit ich das überblicken kann, sind das Protagonisten der jeweiligen Spiele, also einzeln konzipierte Figuren. Und die sollen keine Werke sein. Ich lach mich schlapp.---141.84.69.20 03:09, 8. Mai 2010 (CEST) PS: erste Spalte links--03:27, 8. Mai 2010 (CEST)
Ich empfehle BGH, GRUR 1995, S. 581 und entsprechende Kommentare. (vgl. die Darstellungen von Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32 ff.; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rn. 53 ff.) --Marcela 03:40, 8. Mai 2010 (CEST)
Zur Kenntnis genommen.--141.84.69.20 03:45, 8. Mai 2010 (CEST)
Ich gehe immer noch davon aus, dass zumindest ein Teil der Logos künstlerische Qualitäten aufweist. Zur besseren Betrachtung nochmal in höherer Auflösung:[9][10][11][12][13][14][15][16][17][18][19][20]. Die Individualität des Schöpfers kommt imo ausreichend zur Geltung--141.84.69.20 01:42, 20. Mai 2010 (CEST)
Im Vergleich zum laufenden Auge ist der Schöpfungsbeitrag da um Weiten höher. An der künstlerischen Qualität kommen bei den älteren Spielen nicht mal die eigentlichen Figuren im Spiel an: [21] (die vier rechts meine ich) und die dürfen ohne Frage hier nicht hochgeladen werden. --Mps 13:02, 20. Mai 2010 (CEST)
Ja, es sind teilweise reduzierte Darstellungen des Artworks der jeweiligen Figuren. Da sind nicht nur irgendwelche menschlichen Darstellungen erkennbar, sondern genau diejenigen Figuren. Vgl. Datei:Ff8-logo.jpg mit en:File:Final Fantasy 8 ntsc-front.jpg (Junge links und das Mädchen), Datei:Ffx-2 logo.jpg mit en:File:FFX-2 box.jpg (besonders die beiden rechten Frauen lassen sich gut im Logo wiedererkennen), Datei:Ff2logo.jpg ist eine relativ detailreiche Wiedergabe von Yoshitaka Amanos Original-Artwork, Datei:Ff4logo.jpg aufgrund der geringen Auflösung schwerer erkennbar aber hier die Vorlage http://www.so-net.ne.jp/amano/ssi/img/main_3.jpg. --Mps 14:35, 18. Mai 2010 (CEST)

Freenet / Kopie von Bildern

Freenet schrieb heute an mich (Gerhard Hund) das folgende E-Mail (aufgrund eines Hinweises von mir, dass Freenet meine Bilder von Wikipedia auf ihre Server kopiert hatte): Sehr geehrter Herr Hund. Alle Einstellungen bei Wikipedia unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz. Das gilt sowohl für Artikel wie auch für Fotos und Grafiken. Mit der Einstellung bei Wikipedia ist das Recht auf Urheberrechtsschutz aufgehoben, da es sich bei Wikipedia in vollem Umfang um ein Open Source Projekt handelt. Mit freundlichen Grüßen freenet.de Abuse Team

Ist das korrekt, dass meine Bilder ohne weiteres kopiert werden dürfen?--GFHund 15:32, 18. Mai 2010 (CEST)

in aller kürze: bullsh*t. unglaublich, dass sowas vom offiziellen "abuse"-team kommen soll. --JD {æ} 15:37, 18. Mai 2010 (CEST)
nachtrag: so lange die damen und herren aber die wp:lizenzbestimmungen einhalten, können sie sehr wohl "unsere" inhalte weiternutzen. vielleicht solltest du hier mal konkret sagen, um was es geht. --JD {æ} 15:39, 18. Mai 2010 (CEST)
Freenet mirrort WP. Weiter oben hatten wir das schonmal; das ist auch auf Weiternutzung/Mängel eingetragen. --ireas Diskussion // Bewertung 15:44, 18. Mai 2010 (CEST)
Das ist vom offizellen abuse-team heute bei mir angekommen, nachdem ich seit einigen Tagen mit Freenet mich streite, weil sie fast die gesamte Wikipedia auf ihre Server kopiert haben. Dabei auch sehr viele geschützte Bilder von mir. Dies fiel mir auf, als ich per Zufall eine Wikiseite bei Freenet fand, über die man zu sehr vielen anderen Seiten auch ganz hoch in die deutsche Politik kommt.--GFHund 15:47, 18. Mai 2010 (CEST)
Wende dich mal an Ralf, der kann dir bei sowas helfen. -- Chaddy · D·B - DÜP 15:50, 18. Mai 2010 (CEST)
(2xBK) Freenet ist bekannt, die halten die Nutzungsbedingungen nicht ein. Interessiert aber auch niemanden, ich glaube, da wurde sogar offiziell was zwischen der Foundation und freenet eingefädelt (oder war das doch 1&1?). -- Chaddy · D·B - DÜP 15:49, 18. Mai 2010 (CEST)
Es war Freenet. Es war nicht von offizieller Seite und es war seitens Freenet auch nicht freiwillig. Das was die da oben geschrieben haben (wenn es wörtliches Zitat ist), ist unhaltbar und mit deutschem Recht unvereinbar. Die sollten mal ihr Abuse-Team zur Weiterbildung schicken. Aber so sieht genau die Lizenzpolitik einiger hiesiger Freiheitskämpfer aus. Am besten alles wird mit dem Hochladen zu Freiwild. --Marcela 18:33, 18. Mai 2010 (CEST)
Es ist ein wörtliches Zitat!--GFHund 18:57, 18. Mai 2010 (CEST)
Ich frage mich nur, welche Anwaltskanzlei freenet wohl in Urheberrechtsfragen berät. --Pusteblume 19:30, 18. Mai 2010 (CEST)
Ich vermute mal, die Abuse-Truppe hat da eigenmächtig geantwortet, ohne Ahnung zu haben. Zeigt eigentlich nur, was für Leute Freenet an dieser brisanten Stelle zu sitzen hat. Für Mitlesende, die nicht verstehen, um was es hier geht, empfehle ich § 29 UrhG: Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht sowie verwandte Gesetze. Freilich, die Piraten hätten es gerne anders, aber noch gibt es geltende Gesetze. --Pölkkyposkisolisti 19:45, 18. Mai 2010 (CEST)
Wenn man mal Tante Google zur Hilfe nimmt, kommt man zu erstaunlichen Ergebnissen: Siehe hier, Seite 118 oben. Nachtigall,... --Pikdame 21:12, 18. Mai 2010 (CEST)
Quasi "unser" Vereinsanwalt sitzt im Aufsichtsrat von Freenet?! LOL
Freenet hat inzwischen immerhin die frühere GA-konforme Fußzeile wieder aktiviert, stellt damit aber alle Inhalte unter GFDL. Die Fußzeile steht auch unter den mitgespiegelten Bildbeschreibungsseiten (z.B. Dieser Artikel basiert auf dem Artikel "Datei:München - Maximilianeum (Luftbild) - edit.jpg" aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der Autoren ist unter dieser Seite verfügbar. Der Artikel kann nur über Wikipedia bearbeitet werden.. Ich halte bekanntermaßen solche Spiegel für lizenzverletzend. --Martina Nolte Disk. 21:40, 18. Mai 2010 (CEST)
Naja, bei den Bildern ist die korrekte Lizenz auch mit angegeben, dummerweise die GNU unten zusätzlich. Ohne diesen Balken unten wäre es lizenzkonform. --Don-kun Diskussion Bewertung 22:40, 18. Mai 2010 (CEST)
Sofern Lizenz- und Namensnennung nicht direkt am Bild erforderlich wären. Das jüngst im Alleingang entfernte „Gentlemen's Agreement“ für die Texte war noch nie voll lizenzkonform. --Martina Nolte Disk. 00:17, 19. Mai 2010 (CEST)
Wenn das aber bei WP akzeptiert wird, warum sollten Nachnutzer davon ausgehen, dass diese Art der Namensnennung bei ihnen nicht akzeptiert wird? --Don-kun Diskussion Bewertung 12:38, 19. Mai 2010 (CEST)
Wo steht in den CC-Lizenzen wirklich etwas von am Bild? -- 194.48.128.75 07:43, 20. Mai 2010 (CEST)
Namensnennung direkt am Bild it von den Lizenzen auch gar nicht gefordert. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:16, 19. Mai 2010 (CEST)
Zwar würden die vertraglich vereinbarten Pflichtangaben formal-rechtlich auf der Webseite auftauchen, jedoch nicht an einer angemessenen Stelle.. LG Bielefeld. Taufrisch. --Martina Nolte Disk.
Wenn´s bei dem Urteil auch nur im Entferntesten um ne freie Lizenz gehen würde...--D.W. 21:15, 19. Mai 2010 (CEST)
Danke. Ich hab grad ne Wette gewonnen. :-D --Martina Nolte Disk. 21:35, 19. Mai 2010 (CEST)
am unteren Bildschirmrand, nach längerem Scrollen, [...] an einer unleserlichen Stelle ist nicht das, was wir machen. Durch Klick aufs Bild ist der Urheber sofort erreichbar und damit eindeutig mit dem Bild verknüpft. Davon abgesehen kennt niemand die genaue Formulierung des Vertrags. Hinzu kommt, dass Leute, die hier Bilder hochladen, genau wissen, wie der Urheber hier genannt wird. Wem das nicht gefällt, der möge wenigstens nicht direkt hier hochladen. Zusammengefasst ist es eine Einzelfallentscheidung, die nur bedingt was mit unserem Projekt zu tun hat. Diese Entscheidung als Grund heranzuziehen, alle Bilder mit Namensnennung am Bild zu versehen, ist sehr weit hergeholt. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 09:22, 20. Mai 2010 (CEST)
Ja, Deine Bilder dürfen ohne weiteres kopiert werden. Die Aussage des Freenet-Mitarbeiters drückt in allgemeinverständlichen Worten das aus, worauf es letztendlich unterm Strich hinausläuft. Wenn Du ein Bild in Wikipedia einstellst, dann darf es nicht nur von Wikipedia, sondern von jedermann verwendet werden. Die Empörungen der Benutzer oben widersprechen auch den Behauptungen des Freenet-Mitarbeiters nicht in der Sache, sondern sind allesamt darauf zurückzuführen, dass der Sprachgebrauch des Freenetbenutzers allgemeinverständlich ist ("Alle Einstellungen bei Wikipedia unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz.", "Mit der Einstellung bei Wikipedia ist das Recht auf Urheberrechtsschutz aufgehoben") und nicht auf juristischem Wortsalat zurückgreift ("Wer ein selbst erstelltes Bild die Wikipedia hochläd, und eine regelkonforme Lizenz auswählt, der veröffentlicht sein Werk unter einer freien Lizenz, die jedermann -- d.h. insbesondere nicht lediglich Wikipedia -- sehr weitreichende Rechte betreffend aller Nutzungsformen einräumt und dabei nur unwesentliche Einschränkungen macht, diese Rechte beinhalten auch die Nutzung durch kommerzielle Unternehmen und für kommerzielle Zwecke ohne dass der Hochlader Recht auf Anteile an den erzielten Gewinnen hat", "Der Hochlader verzichtet somit rechtswirksam auf eine sehr weitreichende Bandbreite von Vermögensrechten an seinem Werk und behält sich nur noch unwesentliche Rechte vor, die der Nutzung durch Freenet in dieser Form nicht entgegenstehen.") --rtc 21:47, 19. Mai 2010 (CEST)
Die Allgemeinverständlichkeit sollte nicht so weit getrieben werden, dass die Aussage falsch wird, und "unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz" ist ja nun wirklich einfach krass falsch. Gestumblindi 22:55, 19. Mai 2010 (CEST)
Die Aussage ist nicht falsch. Es ist eine wahre Aussage, formuliert in Umgangssprache. Aus dem Kontext ist zweifelsfrei erkennbar, dass sie nicht in juristischer Sprache gemeint ist. Umgangssprachliche Aussagen dieser Art sind üblich und werden auch richtig verstanden (konkret wurde die Aussage vom Fragesteller auch richtig verstanden). --rtc 23:52, 19. Mai 2010 (CEST)
Natürlich ist die Aussage falsch. Es wird dem Anfrager von einem Unternehmen suggeriert, er habe auf sein Urheberrecht verzichtet. Dies ist ganz klar ein falsche Behauptung (ob diese Aussage absichtlich falsch ist oder unabsichtlich, ist dabei zweitrangig). Ich kann nicht erkennen, daß dieses nicht so gemeint sein soll, wie es im freenet-Schreiben geschrieben wurde. Hätte freenet (ein Unternehmen, dem man in Urheberrechtsfragen durchaus eine gewisse Versiertheit zutrauen sollte, wenn es diese nicht hat, sollte es vielleicht nicht in der Internetbranche tätig sein) Nutzungsrechte gemeint, so hätte das Unternehmen dies auch schreiben müssen. --Mogelzahn 02:27, 20. Mai 2010 (CEST)
Die Aussage ist nicht nur falsch, sondern irreführend. Erstens ist die Nutzung der Bilder unter CC-BY-SA oder GFDL an bestimmte Bedingungen geknüpft, zweitens stellen diese Bedingungen gerade Teile meines Urheberrechtes (hier vor allem Namensnennung) sicher. Auf andere Teile des Urheberrechtes verzichte ich mit der Schaffung freier Inhalte, jedoch gebe ich damit meine Rechte nicht völlig auf. Grüße Marcus 06:38, 20. Mai 2010 (CEST) PS: Wenn ich mir die Reden mancher Verfechter freier Inhalte anhöre, verliere ich langsam aber stetig die Lust, mich an deren Schaffung weiter zu beteiligen.
Nochmals: Die Aussage ist wahr. Sie ist in Umgangssprache formuliert. Nur wenn man die in Umgangssprache formulierte und gemeinte Aussage juristisch interpretiert, wird sie falsch. Allgemeinsprachlich ist sie richtig und auch verständlich. --rtc 11:23, 20. Mai 2010 (CEST)
Seit wann definierst du, was Umgangssprache ist? In der mir bekannten Umgangssprache bedeutet "kein Urheberrecht", dass man es beliebig verwenden kann. Und das ist falsch, weil die Lizenzbedingungen eingehalten werden müssen. Im Übrigen würde es mich wundern, wenn in einer Umgangssprache mit einem solch einfachen Verständnis von Urh.recht der Begriff "Urheberrechtsschutz" überhaupt existiert. --Don-kun Diskussion Bewertung 11:46, 20. Mai 2010 (CEST)
Ich habe schon immer "definiert", was was ist, und Du tust es ja auch, also wo siehst Du damit ein Problem? Die Bedeutung von "kein Urheberrecht" als "dass man es beliebig verwenden kann" ist die juristische, nicht die umgangssprachliche. Umganssprachlich ist mit "kein Urheberrecht" das Gegenteil von "urheberrechtlich geschützt" gemeint, d.h. das Gegenteil von "man darf es ohne nachzufragen nicht verwenden", also: "kein Urheberrecht" bedeutet umgangssprachlich "man darf es ohne nachzufragen verwenden". Konkret geht es hier darum, ob Freenet die Fotos verwenden darf, ohne eine Erlaubnis nachzufragen, also ob (im umganssprachlichen Sinne) darauf "kein Urheberrecht" besteht. Aber all das hast Du und die anderen auch alles verstanden und die ganzen Beiträge sind nur künstliches und in meinen Augen nicht angebrachtes Aufregen darüber, dass der antwortende allgemeinverständlich formuliert statt auf für den Normalbürger unverständliche, haarspalterische, juristische Sprache zurückzugreifen. --rtc 12:45, 20. Mai 2010 (CEST)
Ich habe nichts definiert, keinen Absolutheitsanspruch meiner Aussagen formuliert. Du dagegen hältst hier ein Festival der Arroganz ab. --Don-kun Diskussion Bewertung 12:51, 20. Mai 2010 (CEST)
Ich hingegen äußere meine Aussagen mit dem Anspruch der Allgemeingültigkeit und absoluten Wahrheit. Arrogant wäre es, das nicht zu tun. Wenn Deine Definition "In der mir bekannten Umgangssprache bedeutet 'kein Urheberrecht', dass man es beliebig verwenden kann" ohne Absolutheitsanspruch gemeint sind, d.h. arroganterweise nur für Dich gelten soll, dann brauchen wir hier ja nicht weiter zu diskutieren. --rtc 12:59, 20. Mai 2010 (CEST)
Don't feed the troll! -- Brummbanane 14:00, 20. Mai 2010 (CEST)
Tut mir leid, ich ging nicht davon aus, dass Don-kun ein Troll ist. --rtc 14:13, 20. Mai 2010 (CEST)
umgangssprachlich würde ich jetzt mal sagen, dass rtc nicht mehr ernstzunehmen ist. ist natürlich schlussendlich nicht ganz so gemeint, aber otto normal-wikipedia-user wird es richtig verstanden haben. --JD {æ} 14:16, 20. Mai 2010 (CEST)
Wie wäre es mal mit einem Sachargument? --rtc 14:31, 20. Mai 2010 (CEST)
Man sollte wohl davon ausgehend können, das das Abuse-Team urheberrechtlich bewandert ist. Man sollte ebenso davon ausgehen können, dass die Beschwerde eines Fotografen über die Verletzung seiner Urheber- und Lizenzrechte nur schwerlich als so grob laienhaft einzuschätzen ist, dass man ihm mit einer derben "umgangssprachlichen" Fehlaussage antwortet. Aber sei's drum. Das Abuse-Team wird genug Erfahrung für eine Risikoeinschätzung haben. Gelegentliches Lehr- und Schweigegeld einkalkuliert, lassen sich von einer solch tolldreisten "Gegenargumentation" bestimmt genug Urheber verschrecken. --Martina Nolte Disk. 17:17, 20. Mai 2010 (CEST)
Bitte erläutere doch einmal, wo die Auskunft des Abuse-Teams falsch sein soll, wenn man nicht zwanghaft versucht, es als juristische Aussage zu verstehen bzw. die (hier IMO zweckmäßigen) Pauschalisierungen kritisiert. Der Fragesteller ist mutmaßlich davon ausgegangen, dass seine Bilder, die er bei Wikipedia hochläd, nicht von anderen (hier Freenet) einfach ohne zu Fragen verwendet werden dürfen. Der Freenet-Mitarbeiter hat ihm dann richtig geantwortet, dass Einstellungen bei Wikipedia nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen (zumindest nicht in der Art und Weise, wie das normalerweise bei Bildern der Fall ist). Mit der Einstellung bei Wikipedia ist das Recht auf Urheberrechtsschutz (in der Art und Weise, wie es normalerweise besteht) aufgehoben, insbesondere was das Recht betrofft, vor einer Verwendung des Bilds durch Freenet oder andere außerhalb der Wikipedia geschützt zu sein. Zwar ist der Verzicht des Urheberrechtsschutzes an gewisse Bedingungen geknüpft, die in der Lizenz stehen, aber auf die kommt es für die Frage, ob die Nutzung durch Freenet prinzipiell möglich ist, nicht an. Hier wird erfolglos versucht, irgendwie zu konstruieren, das Abuse-Team habe eine haarsträubende Fehlaussagegemacht, wo doch in Wirklichkeit die Aussage die wesentlichen Sachverhalte richtig erfasst. Natürlich gibt es einige prominente Wikipedianer, die die freien Lizenzen überhaupt für im Widerspruch zum deutschen Urheberrecht und damit nichtig halten, aber das kann ja wohl nicht Argumentationsbasis sein. --rtc 17:53, 20. Mai 2010 (CEST)
Echt? Diese Auffassung (freie Lizenzen im Widerspruch zum deutschen Urheberrecht und nichtig) kenne ich noch gar nicht. Hast du mal nen Difflink? --Martina Nolte Disk. 18:53, 20. Mai 2010 (CEST)
Wenn ich Ralf richtig verstehe, vertritt er in letzter Konsequenz im wesentlichen eine solche Auffassung. Leider sind seine Aussagen diesbezüglich oft unklar und mehrdeutig. --rtc 19:11, 20. Mai 2010 (CEST)
Aber du leitest so eine krasse Interpretation und definitive Behauptung (Natürlich gibt es einige prominente Wikipedianer, die...) her? Das sagt mir eher etwas über dich als über Ralf. --Martina Nolte Disk. 19:21, 20. Mai 2010 (CEST) PS: nebenbei bemerkt war mir neu, dass Ralf einige ist
Tut mir leid, wenn ich nur ein Beispiel bringe und nicht sämtliche damals im Kontext der "Or-any-later-version"-Diskussion getätigten Aussagen im Kopf habe, die in diese Richtung gingen, und einen diff-Link dafür angeben kann. Ralf kann sich ja selbst dazu äußern, wenn er möchte. Wenn er mal deutlich sagt, dass er das nicht in letzter Konsequenz so sieht, wäre das ja immerhin ein Fortschritt. --rtc 19:46, 20. Mai 2010 (CEST)
Kurz und knapp: du interpretierst mich falsch. Freie Lizenzen stehen nicht im Widerspruch zum deutschen UrhG. Eine Zustimmung zu einer unbekannten Vertragsklausel (1.2plus) sowie die Umlizensierung durch dritte Hand sehe ich als rechtlich unhaltbar an. --Marcela 20:04, 20. Mai 2010 (CEST)

Fotografien aus Italien

Hallo,

ich würde gerne dieses Bild http://en.wikipedia.org/wiki/File:PNervi1.jpg aus der en.wikipedia in die deutschsprachige überführen. Laut Text ist das Bild gemeinfrei, da es vor 1976 entstanden ist.

Zwei Fragen dazu:

  • ist es rechtlich in Ordnung, wenn ich es hier hochlade?
  • falls ja, mit welchem Baustein muss ich das kenntlich machen? Einen speziellen Baustein für derartige Bilder gibt es meines Wissens ja nicht.

Danke und Grüße --Concrete and Steel 14:14, 20. Mai 2010 (CEST)

Nein, kein Schutzfristenvergleich im EWR. Kragenfaul- 16:24, 20. Mai 2010 (CEST)

Wie das Bundesarchiv zu den notwendigen Rechten für die CC kam:

"Vielmehr", so die Behörde, sei das Porträt eine "professionelle Arbeit und somit ein Lichtbildwerk, das Urheberrechtsschutz genießt". Das Bundesarchiv habe sich entschieden, das Foto, dessen Hersteller sich nicht ermitteln ließ, unter der Lizenz CC-BY-SA zu veröffentlichen, weil es sich "in der Pflicht sieht, auch Zeugnisse von Kulturschaffenden aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts einem breiteren Kreis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und insbesondere gemäß den Maßgaben des § 1 des Bundesarchivgesetzes 'nutzbar zu machen'". Auf die Frage, wie denn ein unbekannter Fotograf Nutzungsrechte an das Bundesarchiv übertragen haben kann, antwortet man, dass es sich beim "Bild 146-2005-0119" um den Scan des im Archiv vorliegenden Original-Glasnegativs handeln würde. Darin sehen die Koblenzer eine ausreichende Grundlage für eine "archivische Nutzung", wozu sie auch eine Veröffentlichung des Bildes rechnen. (Peter Mühlbauer: Verwaiste Werke und Immaterialgüterrechts-Waisenhäuser, Telepolis 18.05.2010). Wen hat sich die WMD da ins Boot geholt? Wer macht mit: alle Fotos ohne Urhebernennung zur Löschung vorschlagen auf commons? Kragenfaul- 08:31, 18. Mai 2010 (CEST)

Wenn ich der Argumentation des Artikels folge, kann das genannte Beispiel aber auch gut ein Lichtbild und damit schon lange gemeinfrei sein. Alle diese Bilder zur Löschung vorschlagen wäre sicher etwas übereilt... --Don-kun Diskussion Bewertung 08:48, 18. Mai 2010 (CEST)
Finger weg vom Bundesarchiv! Das ist alles schick, das ist alles richtig. Das haben nämlich die richtigen Leute angerührt. --Marcela 14:17, 18. Mai 2010 (CEST)
Ball flachhalten, zur Erinnerung: Als Erstes wird aber noch über die sinnvollste Lizensierung nachgedacht. --32X 11:51, 20. Mai 2010 (CEST)
Es war immer schon klar, dass die ganze Sache stinkt. Aber es interessiert niemanden. Und die LAs werden sicher abgeschmettert werden, denn das Bundesarchiv hat recht, schließlich ist es ja das "Bundesarchiv"... -- Chaddy · D·B - DÜP 15:42, 18. Mai 2010 (CEST)
Aha, was anderes war auch kaum zu erwarten; ich hab damals gleich davor gewarnt, dass solche vermeintlichen "Geschenke" irrationale Utopien sind. Es wäre auch absurd, etwas anders zu erwarten. Hätte das Bundesarchiv die Rechte an diesen Bildern, würde es sie nämlich sicher nicht freigeben. Die Behauptung, die Veröffentlichung unter einer freien Lizenz wie CC-BY-SA sei "archivarische Nutzung", ist an Ignoranz und Frechheit nicht mehr zu überbieten. Bin dafür, alle Bilder zu löschen, für die das Bundesarchiv nicht nachvollziehbar eine schriftliche geschlossene Lizenzkette zum Urheber vorlegen kann, die auch zeigt, dass jedes Element dieser Lizenzkette weitgehend genug ist, um die Freigabe unter CC-BY-SA zu erlauben. Das sind insbesondere diejenigen Bilder, für die gar kein Urheber bekannt ist. Bilder, die PD-alt sind o.ä., kann man natürlich behalten. --rtc 21:55, 19. Mai 2010 (CEST)
Dagegen. --Matthias Süßen ?!   +/- 22:04, 19. Mai 2010 (CEST)
Und Deine Alternative wäre? PS: → Commons:COM:VP#Bundesarchiv pictures --rtc 22:09, 19. Mai 2010 (CEST)
Abwarten. Was gibt es zu verlieren? Irgendwie geht mir dieses ständige Misstrauen gegen alles und jeden hier gewaltig... Egal was angeboten wird, immer findet sich jemand, der darin seine persönliche Arena findet. Aber das ist eine anderes Thema. Gruß, Matthias Süßen ?!   +/- 21:03, 21. Mai 2010 (CEST)
Ich kenne persönlich zwei Fotografen, deren Bilder dabei sind - und sie wurden nicht gefragt. Was noch viel schlimmer wiegt ist das RaeB, was oftmals nicht beachtet wird. --Marcela 21:10, 21. Mai 2010 (CEST)
Na, das sind doch mal konkrete Argumente, die ich bisher hier echt vermisst habe. Gut, aber auch hier würde ich (meine Meinung, nicht mehr und nicht weniger) sagen, das sich hier doch die jeweiligen Fotografen (und diejenigen, deren RaeB missachtet wurde) einfach an Commons wenden können. Gibt es nicht auch irgendwo ne Pflicht des Uploaders (schreckliches Wort), sich um die entsprechenden Lizenzen zu kümmern? Entsteht daraus dann nicht auch eine gewisse Verantwortung? Gruß, Matthias Süßen ?!   +/- 21:18, 21. Mai 2010 (CEST)
(BK) Bei allen anderen Fotos verlangen wir unter diesen Bedingungen eine schriftliche Freigabe des Urhebers übers Support-Team. Warum sollten wir hier eine Ausnahme machen? --Martina Nolte Disk. 21:31, 21. Mai 2010 (CEST)
Eins hat das BA erreicht: jetzt werden alle Inhalte von Commons genutzt, da wird nicht mehr hinterfragt. Wir waren mal stolz drauf, daß .de bildrechtlich relativ sauber ist, jahrelange Arbeit ist für die Katz. --Marcela 21:35, 21. Mai 2010 (CEST)
Viele der DDR-Bilder waren nach damaligem Recht in Ordnung, nach heutigem nicht. Es gibt sicher Leute, die es nicht mehr möchten, daß Bilder von ihnen ungefragt veröffentlicht werden, die sie in der FDJ-Singegruppe, als sozialistischer Vorzeige-Arbeiter oder als NVA-Soldat zeigen. Und davon gibts reichlich. Von Heinrich Hoffmann mal ganz abgesehen. --Marcela 21:25, 21. Mai 2010 (CEST)
Habt ihr mal in den Einigungsvertrag gesehen, was der für DDR-Bilder in "Staatsauftrag" vorsieht? Könnte mir vorstellen, daß es da irgendwelche wenig bekannten Sonderregelungen gibt, so in der Art Einführungsgesetz zum BGB Paragraph drölfunneunzig Ziffer achtundreißig b). --Matthiasb (derzeit Dienst nach Vorschrift) 22:53, 21. Mai 2010 (CEST)
Persönlichkeitsrechte sind durch das GG verankert, diese haben die DDR-Bürger mit der Vereinigung "geerbt" und damit wurden die alten Regelungen hinfällig. Es gilt heute heutiges Recht. "Die Würde des Menschen ist unantastbar" - das gab es in der DDR nicht, RaeB war in Betrieben und bei Veranstaltungen quasi außer Kraft gesetzt. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde ein Passus in den Kommentaren zum KUG § 22 greifen: geänderte Lebensbedingungen machen es jedem möglich, auch schriftlich geäußerte Zustimmungen zur veröffentlichung zu widerrufen. --Marcela 23:14, 21. Mai 2010 (CEST)

Wie Screenshots von Artikeln markieren?

Wie markieren wir am besten Screenshots von Artikeln wie dieser und viele weitere? Der Screenshot selbst ist sicherlich gemeinfrei, der Artikeltext im Umfang wie hier aber nicht. Eine intensivere Untersuchung, ob die Textpassagen nun unter GFDL, CC-BY-SA oder sonst was stehen, kann die DÜP bei derzeitigem Bearbeitungsstand jedenfalls nicht leisten. Wäre ein eigener Baustein hier sinnvoll, der sagt, dass der geneigte Weiternutzer bitte in den Artikel schaut? Yellowcard 19:13, 20. Mai 2010 (CEST)

PS: Ich hab das jetzt mit CC-BY-SA 3.0 markiert, ggf. bitte ändern. Yellowcard 19:13, 20. Mai 2010 (CEST)
Für Wikipedia-Inhalte gibt es commons:Template:Wikipedia-screenshot. Damit man es bei Commons hochladen kann, müsste jedoch das Windows-Logo und die Internet-Explorer Oberfläche ausgeschnitten werden. Matthias 18:42, 22. Mai 2010 (CEST)

Historische Wahlplakate

Darf man Bilder von historischen Wahlplakaten (Weimarer Republik) hier hochladen? Es sind keine historischen Fotos, es sind von mir aufgenommene Fotos von historischen Plakaten. Wie ist da die Rechtslage? Gruß, -- Felix König Artikel Portal 21:21, 20. Mai 2010 (CEST)

Wahlplakate von der Zeit erreichen häufig keine Schöpfungshöhe. Ansonsten müsste man die näheren Hintergründe betrachten. Vielleicht mal extern hochladen? Yellowcard 22:01, 20. Mai 2010 (CEST)
Sicher? Die Plakate, die ich aus dem Geschichtsunterricht kenne, sehen oftmals sehr danach aus als besäßen sie Schöpfungshöhe. --ireas Diskussion // Bewertung 22:03, 20. Mai 2010 (CEST)
Ich würde behaupten, dass der größere Teil keine SH aufweist - aber letztendlich ist da natürlich keine pauschale Aussage möglich. Yellowcard 22:04, 20. Mai 2010 (CEST)
Gut; es mag auch sein, dass ich hier die Latte für die SH zu niedrig ansetze. Den ersten drei Ergebnissen der Google-Suche würde ich auf jeden Fall intuitiv SH zusprechen. Liege ich da so weit daneben? :D --ireas Diskussion // Bewertung 22:08, 20. Mai 2010 (CEST)

Einfach hier hochladen und begutachten lassen. Nicht nach Commons! --Marcela 22:13, 20. Mai 2010 (CEST)

Besser irgendwo extern hochladen, wo man selbst die Kontrolle über die Datei behält. Anschließend kann die Datei immer noch hier hochgeladen werden. Hier sind nur selbst ernannte Experten am Werk. Der Uploader haftet für deren recht- und fachlich unverbindliche Entscheidung, die hier aber bindend ist.
  Herzliche Grüße
   Torsten Bätge 
   22:51, 20. Mai 2010 (CEST)
Ich verlinke ein paar der Plakate, von denen ich Aufnahmen habe, einfach mal in gegoogelten Versionen hier: NSDAP sowie SPD und KPD, außerdem hätte ich auch noch Zentrum, DDP und Völkischen Block zu bieten. Wie sieht es mit den verlinkten Beispielen aus? Grüße, -- Felix König Artikel Portal 15:18, 22. Mai 2010 (CEST)
[22] war genau so in unserem Geschichtsbuch. ;)
Die Plakte haben schon Schöpfungshöhe, die kannst du nicht hier hochladen. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:22, 22. Mai 2010 (CEST)
Genau deshalb wollte ich mich hier vergewissern. Ist zwar schade, aber dann lade ich sie natürlich nicht hoch. Grüße, -- Felix König Artikel Portal 16:42, 22. Mai 2010 (CEST)

Es geht um mein Problem mit der Datei Datei:Vrbovsko (grb).gif. Näheres steht dort in der Bilddiskussion. Danke für eure Mithilfe. --Singsangsung 10:49, 22. Mai 2010 (CEST)

Du hast die Nachricht automatisch erhalten, weil du keine Lizenz angegeben hast. Die Richtgen Lizenzbausteine wären {{Bild-PD-Amtliches Werk}} und {{Wappenrecht}} gewesen. Ein {{In SVG konvertieren|Wappen}} wär vielleicht auch noch angebracht, aber das hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Die beiden Bausteine besagen in Summe in etwa das Gleiche wie der Bau stein in der Kroatischen Wikipedia.--84.160.225.204 12:08, 22. Mai 2010 (CEST)
Und dass das Wappen von einem bestimmten User erstellt worden ist, der die Benutzung nur für die Wikipedia gestattet, spielt bei der Lizenz keine Rolle? Irgendwie will ich das nicht so ganz glauben, IP. Wie dem auch sei, ich werde die zwei Baustein mal einsetzen. Aber wissen vllt. andere Benutzer auch was zum Thema? --Singsangsung 12:51, 22. Mai 2010 (CEST)
Deine Bedenken sind völlig berechtigt, kommen aber in der speziellen Situation des Wappens nicht zum Tragen. Der Ersteller ist ja nicht schöpferisch tätig geworden, sondern hat das Wappen einfach nach Vorlage oder Beschreibung nachgezeichnet. Da es im deutschen Urheberrecht nicht auf die Mühe, die sich jemand gemacht hat, ankommt, sondern auf die Schöpfungshöhe wurde er dadurch nicht zum Urheber eines Werkes. Die Wünsche des Users kann man natürlich respektieren, aber wenn sie rechtlich bindend wären, würden wir das Bild wohl löschen müssen, da ja das Ziel ist eine freie Wikipedia zu schaffen.--84.160.225.204 13:03, 22. Mai 2010 (CEST)
Wie bereits gesagt, das ist ein amtliches Wappen und daher nicht schützbar. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:24, 22. Mai 2010 (CEST)

kanadische Wappen mit Bild-PD-Amtliches-Werk lizensiert

Unter Flaggen und Wappen der Provinzen und Territorien Kanadas sind einige Wappen hier in der deutschen Wikipedia hochgeladen worden und mit Vorlage:Bild-PD-Amtliches Werk versehen. Ich finde das irgendwie unglücklich, da sich die Vorlage imho nur auf DE/CH/AT bezieht. Matthias 18:21, 22. Mai 2010 (CEST)

Hinweis: Wikipedia:Bildrechte#Wikipedia_richtet_sich_nach_DACH-Recht. --ireas Diskussion // Bewertung 18:31, 22. Mai 2010 (CEST)
Genau, die Vorlage bezieht sich auf DACH. Und genau deshalb trifft der Baustein auch für alle anderen amtlichen Werke zu (außer es gibt zwischenstaatliche Sonderregelungen). Siehe auch Schutzlandprinzip. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:43, 22. Mai 2010 (CEST)

Le pigeon aux petits pois von Pablo Picasso

Hallo,
bei einem Museumseinbruch in Paris wurde unter anderem das genannte Bild entwendet. In der Bilderstrecke zum Artikel bei Spiegel Online ist das besagte Bild abgelichtet: [23] Könnte man dieses Bild (wohl von Corbis) in die dt. WP übernehmen? Für mich unterscheidet es sich nicht von einem Scan. Was meint Ihr?
Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 15:21, 20. Mai 2010 (CEST)

Würde auch dieses deutlich höher aufgelöste sin der 3. Reihe ganz rechts gegen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 15:26, 20. Mai 2010 (CEST)
Nein, da Picasso erst 1973 verstorben ist und seine Werke bis 70 Jahre nach seinem Tod noch urheberrechtlich geschützt sind. --Paulae 15:31, 20. Mai 2010 (CEST)
Ah, okay dann komme ich 2043 wieder vorbei ;) Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 15:37, 20. Mai 2010 (CEST)
1.1.2044. ;-) --Paulae 16:06, 20. Mai 2010 (CEST)
Ok, dann trag ich mir im Outlook mal einen Termin ein ;) Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 17:21, 20. Mai 2010 (CEST)
Btw: Ich behaupte weiterhin, dass Picassos Friedenstaube gemeinfrei ist. --Gnom 00:15, 23. Mai 2010 (CEST)
Und wieso sollte sie das sein? Picasso ist noch keine 70 Jahre tot und Schöpfungshöhe hat das auch... -- Chaddy · D·B - DÜP 00:27, 23. Mai 2010 (CEST)
Ich sehe in seiner Friedenstaube keine SH. Nur weil sie von Picasso ist? Das laufende Auge hat für mich mehr Schöpfung. --Marcela 00:54, 23. Mai 2010 (CEST)
Ihr redet schon von diesem Bild? -- Chaddy · D·B - DÜP 01:09, 23. Mai 2010 (CEST)
Nein, ich meine explizit die Taube in der driten Reihe rechts --Marcela 01:56, 23. Mai 2010 (CEST)
Ach, sag das doch gleich... Die hat keine SH... -- Chaddy · D·B - DÜP 03:35, 23. Mai 2010 (CEST)
Wird Zeit, daß wir also den Friedenstauben-Artikel mit dem Picasso bebildern. Mal offtopic, da wir grad beim Fliegen sind: wenn wir bei deinem Vater aus dem Vogel springen und nach unten fallen, dann benutzen wir doch keine Hilfsmittel oder? Erst wenn sich der Fallschirm öffnet haben wir wieder ein Hilfsmittel. Also Panoramafreiheit austricksen? --Marcela 03:44, 23. Mai 2010 (CEST)
Hm, aber um überhaupt da hoch zu kommen, haben wir ja doch ein Hilfsmittel benutzt. Verzwickt... -- Chaddy · D·B - DÜP 05:50, 23. Mai 2010 (CEST)
Im freien Fall? Fragen wir den BGH oder EGMR wenn wir ein schickes Bild von Claudia Schiffer am Privat-Pool haben ;-) --Marcela 06:37, 23. Mai 2010 (CEST)

Ausreichende Schöpfungshöhe Music Animation Machine MIDI Player

Hallo, es gibt ein Programm, mit dem Tonhöhen von Musik visualisiert werden (meist in Rechtecken oder anderen einfachen geometr. Figuren sowie in Farben). Ich möchte gerne soetwas solcher für Wikpedia hochladen. Es gibt mehrere Varianten davon. Welche davon erreichen keine Schöpfungshöhe? FAQ sagt nichts dazu aus.

Danke, --77.4.40.93 11:20, 23. Mai 2010 (CEST)

Ich habe zu der beiliegenden Datei Datei:Römisches_Lager_Oberbrechen_-_Alteburg_003.JPG eine Frage. Das ist eine frei zugängliche Informationstafel am Römerlager Oberbrechen. Darf ich diese Datei als Bild in einer Galerie einfügen? Faktisch ist es ja ein abfotografierter Text, was vielleicht einer Kopie gleich käme.... Und in wie fern ist ein solches Bild bzw. eine solche Tafel als sachliche Informations- bzw. Textquelle anzusehen?

--Frank Winkelmann 10:16, 24. Mai 2010 (CEST)

Panoramafreiheit. Zur zweiten Frage ist WP:UF nicht zuständig --FrobenChristoph 10:31, 24. Mai 2010 (CEST)

Fahrzeugschein

Käme für einen Fahrzeugschein eine Lizensierung als PD-Amtliches Werk oder PD wegen mangelnder Schöpfungshöhe in Frage? Wer dürfte diese Lizensierung dann ändern? Nur der Einsteller oder jeder andere auch? Siehe hierzu ggf. Disk-Seite des Einstellers. Persönliche Daten sind ja m.E. keine sichtbar. --Pflastertreter 13:27, 24. Mai 2010 (CEST)

Keine SH. Amtliches Werk würde auch gehen. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:07, 24. Mai 2010 (CEST)

Bitte beachten. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:38, 24. Mai 2010 (CEST)

Hallo, mir stellt sich aus gegebenen Anlass (DÜP-Baustein und Ansprache auf meiner Disk) die Frage, ob irgendwas an diesem Screenshot SH hat oder sonst etwas gegen das Bild in der dt. WP spricht? Was meint Ihr dazu? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 20:12, 23. Mai 2010 (CEST)

Hat für mich keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy · D·B - DÜP 21:14, 23. Mai 2010 (CEST)
Danke Dir für Deine Einschätzung zu diesem Bild. Mit dem Archivieren bitte noch warten bis die Disk auf meiner Seite Benutzer_Diskussion:Marsupilami#Problem mit deiner Datei abgeschlossen ist. Danke. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 12:43, 24. Mai 2010 (CEST)
Ist das wirklich nur ein Logo, sprich reine Gebrauchskunst? Das war schließlich eine kleine spielbare Pac-Man-Kopie und damit mehr als ein reines Logo. Und Pac-Man als solches ist urheberr. geschützt, deshalb haben wir im Artikel auch keinen Screenshot davon. --Kam Solusar 19:09, 24. Mai 2010 (CEST)

Rechtssprechung laufendes Auge --> Pacman ist laut BGH nicht schutzfähig. Aber bitte nicht Commons! --Marcela 23:19, 24. Mai 2010 (CEST)

Das Laufende-Auge-Urteil betrifft aber nur Gebrauchsgrafiken. Das Spiel Pac-Man dagegen ist urheberr. geschützt. Nimmt man also (mit Genehmigung der Urheber) ein Level aus diesem Spiel und baut es auf einer Website ein, verliert es dadurch nicht den urheberr. Schutz. Als lauffähiges Spiel geht das Ganze IMO deutlich über ein einfaches Logo, also eine reine Gebrauchsgrafik, hinaus. --Kam Solusar 13:10, 25. Mai 2010 (CEST)
Ist das wirklich ein Original-Level? Ich glaube kaum, dass in Pac-Man Werbung für Google eingebaut war. Für mich sieht das nach einer nachempfundenen Szene aus → per Ralf. --ireas Diskussion // Bewertung 13:14, 25. Mai 2010 (CEST)
Hmm, stimmt, ist kein Original-Level, es verwendet aber die Original-Grafiken. Und es ist IMO eben mehr als eine reine Gebrauchsgrafik, sondern ein funktionelles Spiel. Sollte damit doch per kleiner Münze geschützt sein, oder? --Kam Solusar 16:03, 25. Mai 2010 (CEST)
Ich kenne mich mit diesem Teil des UrhG nicht aus, aber fällt so ein Programm unter § 69a UrhG? --Kam Solusar 16:54, 25. Mai 2010 (CEST)
Das Thema Pac-Man hatten wir hier und auf FZW schon öfters. Die SH wurde eindeutig bejaht. Ansonsten könnte man jedes 8-Bit Spiel bebildern. Es ist kein simples Logo (sondern ein Spiel mit Ton). Mit dem laufenden Auge hat das gar nichts zu tun. Es ist zwar kein Screenshot des Original-Spiels, aber im Prinzip ein Ausschnitt mit identischen Figuren u.a. Details. Es wurde gerade in der WP gesagt, dass gerade Pac-Man eine besondere SH gerichtlich bescheinigt wurde. Zumal es ja immer noch als Franchise vermarktet wird. Also 100% SH. Weitere Angaben auf der o. gen. Benutzerdisk. --Kungfuman 17:29, 25. Mai 2010 (CEST)
Ich sehe aus urheberrechtlicher Sicht keinen Unterschied zwischen Pac-Man und diesem Google-Spiel, das eine eindeutige Anlehnung an Pac-Man ist. Ich halte Pac-Man für geschützt, das Urteil des laufenden Auges ist hier nicht übertragbar, da muss ich Ralf widersprechen. Ich spreche mich damit ausdrücklich für eine Löschung dieses Logos aus. Yellowcard 17:42, 25. Mai 2010 (CEST)

Abbild eines Kunstwerks

Hallo! Ich würde gerne dieses [24] Foto verwenden. Zu sehen ist ein Kunstwerk aus Filz, Künstler kenne ich nicht. Danke, Gruß --VinylVictim 23:42, 24. Mai 2010 (CEST)

Das ist weder Beiwerk, noch besitzt es keine Schöpfungshöhe. → Wir bräuchten eine Freigabe des Urhebers. --ireas Diskussion // Bewertung 09:24, 25. Mai 2010 (CEST)
Schade, das hab ich mir schon fast gedacht. Dankeschön!--VinylVictim 13:52, 25. Mai 2010 (CEST)

Kartenmaterial verändern

Fällt es unter wissenschaftliche Arbeit oder Kunstwerk oder zum Zwecke des Unterrichts, wenn ich in eine Karte Bergnamen, Höhlen oder Steige zusätzlich eintrage? Kann ich ein bestehendes Werk als Basis heranziehen, wenn ich weitreichende Veränderungen einfüge? (nicht signierter Beitrag von 128.130.81.2 (Diskussion) 10:26, 26. Mai 2010 (CEST))

Kommt drauf an. Wenn du die Karte verwenden kannst, dann müsstest du (in den meisten Fällen) auch Ergänzungen vornehmen können. Aber was hat das mit Wikipedia zu tun? --Don-kun Diskussion Bewertung 11:09, 26. Mai 2010 (CEST)

Nutzung meiner Fotos auf kommerzieller Website

Guten Morgen,

ich wurde vor einigen Wochen von einem anderen Nutzer der Wikipedia darauf aufmerksam gemacht, dass einige Fotos, die ich für die Wikipedia gemacht und hochgeladen habe auf einer kommerziellen Website (www.riedsee.de -> Gallery) genutzt werden, ohne dass eine Quelle genannt wird. (Fotos stehen unter „cc-by-sa“)

Habe daraufhin versucht, mit dem Betreiber von riedsee.de Kontakt aufzunehmen. Habe einen Eintrag im Gästebuch hinterlassen (der mittlerweile gelöscht wurde) und den selben Text über das Kontaktformular an den Seitenbetreiber gesendet. In meinem "Anschreiben" habe ich darauf hingewiesen, dass ich als Urheber der Dateien grundsätzlich kein Problem damit habe, dass die Fotos von ihm verwendet werden, er möge aber bitte die entsprechenden Vorgaben laut cc-by-sa beachten. Habe auch nochmal nen Link zum nachlesen der cc-by-sa angefügt und beschrieben, wie ich über meine Benutzerseite erreichbar bin.

Stand von heute:

  • Bilder sind immer noch ohne Nennung einer Quelle online
  • mein Gästebucheintrag auf riedsee.de wurde gelöscht
  • kein Versuch einer Kontaktaufnahme über meine Benutzerseite

Tipps zum weiteren vorgehen?

Danke und Gruß, --POSTscriptor 10:57, 25. Mai 2010 (CEST)

Für dein Anliegen wäre Wikipedia:Weiternutzung/Mängel die geeignetrer Stelle. Wobei ein nicht-lizerkonformes Nutzen von Bildern eine URV ist, die du als Rechteinhaber durchaus auf eigenes Risiko bekämpfen darfst (Frag einfach sonst mal einen Anwalt deines Vertrauens). Bei einem Foto, imgegensatz zu Text, must du dich ja nicht mit anderen Autoren absprechen obdu sie vertretten sollst. -- Bobo11 11:05, 25. Mai 2010 (CEST)
Du kannst dem Betreiber der Seite einfach eine Rechnung schicken, dazu brauchst du keinen Anwalt. --Marcela 11:31, 25. Mai 2010 (CEST)
Klar braucht man dafür keien Anwalt, aber sich vorher schlau machen hat noch nie geschadet. Denn es hat nicht jeder die notwenigen Kentnisse, auf was denn bei so einer Rechnungstellung geachtet werden muss (Da kanst du nämlich contraprotuktive Fehler machen). -- Bobo11 11:35, 25. Mai 2010 (CEST)
Ich würde, nicht aus Erfahrung (wie vielleicht Ralf) sondern aus Gefühl zu einem Anwalt raten, zumindest wenn man sowas noch nicht gemacht hat. Denn da lauern sicher ein paar Fallen, in die man ja nicht unnötig tappen muss. Frage ist auch, was man denn macht, wenn er nicht zahlen will. Vermutlich dann wird man nen Anwalt brauchen. Aus Interesse meinerseits: Was ist denn für 2 Bilder so üblich zu verlangen? --Don-kun Diskussion Bewertung 11:43, 25. Mai 2010 (CEST)
Gugste mal unter VG-Bild-Kunst [25], unter Tarife (Direkt Link geht leider nicht) -- Bobo11 12:03, 25. Mai 2010 (CEST)
Hinweis -- smial 13:04, 25. Mai 2010 (CEST) Bei anderen Bildern kann der Betreiber übrigens ein Copyright angeben, technische Gründe gelten also nicht als Ausrede, das bei Bildern aus der WP zu verweigern. -- smial 13:08, 25. Mai 2010 (CEST)
  • Nicht genehmigte Nutzung: fünffaches Honorar
  • Fehlende Urhebernennung: Verdopplung des Honorars
(durch zahlreiche Urteile bestätigt) Beides allein bedeutet schon eine Verzehnfachung der Untergrenze, welche nach ungeschriebenen Gesetzen in D bei 35 Euro pro Foto liegt. Ob nun freilich die 350 Euro in Rechnung gestellt werden, muß jeder selbst entscheiden. --Marcela 13:15, 25. Mai 2010 (CEST)
Ich habe in solchen Fällen schon Rechnungen geschrieben, sehr freundlich, mit moderaten Forderungen, Erläuterung und Weblinks auf Tarifseiten usw. Sollte auch hier helfen. Einen Anwalt würde ich aber nicht bemühen, das steht nicht so ganz im Verhältnis. Rainer Z ... 15:28, 25. Mai 2010 (CEST)
Verzehnfachung halte ich für absurd, sofern die Forderung ernst gemeint ist und nicht nur dem Nachbesserungswunsch oder Unterlassunganspruch Nachdruck verleihen soll.

Historischer Kupferstich

Ich habe hier ein Bild gefunden, mit dem ich gerne einen Artikel illustrieren möchte. Auf der Website wird allerdings darauf hingewiesen, dass das Bildangebot urheberrechtlich geschützt sei. Nach meiner Kenntnis ist die Schutzfrist abgelaufen, aber meine Kenntnis zum Urheberrecht ist eher schwach. Kann es also nach dem Hochladen eines solchen Bildes und Einbindung in einen WP-Artikel rechtliche Probleme geben? --Rilegator 00:50, 26. Mai 2010 (CEST)

Das ist auf jeden Fall gemeinfrei. Zum angeblichen urheberrechtlichen Schutz, siehe Schutzrechtsberühmung. -- Chaddy · D·B - DÜP 01:41, 26. Mai 2010 (CEST)

Quetsch: Insofern sollte man auch Woldemar Freiherr von Löwendal entsprechend das Porträt zugestehen dürfen. --Paulae 15:22, 26. Mai 2010 (CEST)

Wollte gerade eine ähnliche Frage stellen. Wie sieht es bei Commons:Commons:Deletion requests/File:Artaxias.jpg aus? Ich weiß nicht genau, wie das bei Commons mit den Fristen ist (geht vor 1923 ohne bekannten Autor als PD durch?). --Don-kun Diskussion Bewertung 11:11, 26. Mai 2010 (CEST)

Wer hat das gezeichnet? -- Chaddy · D·B - DÜP 17:28, 26. Mai 2010 (CEST)
Laut Hochlader weiß man das nicht, wie ich das verstehe. Commons:Commons:Deletion requests/File:Leo II of Armenia.jpg dasselbe. --Don-kun Diskussion Bewertung 17:38, 26. Mai 2010 (CEST)
Hm, ok. Scheint jedenfalls von vor 1920 zu sein. Dann geht das bei uns unter PD-alt-1923. -- Chaddy · D·B - DÜP 17:52, 26. Mai 2010 (CEST)
Ist bei uns de:WP oder auch Commons? Gibt es dort ähnliche Regeln? --Don-kun Diskussion Bewertung 01:03, 27. Mai 2010 (CEST)
Bild-PD-alt-1923 geht auf de-WP auf jeden Fall. Auf Commons geht das nicht wirklich. -- Chaddy · D·B - DÜP 01:22, 27. Mai 2010 (CEST)

Hallo, ich würde gerne wissen inwiefern ich dieses Logo: http://en.wikipedia.org/wiki/File:Coat_of_Arms_of_the_European_Gendarmerie_Force.svg in den deutsche Wikipedia Artikel zur EGF mit einbinden darf. Eine Anfrage an die EGF brachte leider keine Antwort. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Danke --Reos 21:36, 26. Mai 2010 (CEST)

Ja, das geht mit den Bausteinen {{Bild-PD-Amtliches Werk}} und {{Wappenrecht}}. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:50, 26. Mai 2010 (CEST)

Verschiedene Ortsbezogene Bilder

Hallo, ich habe eine Reihe von Bildern, mit denen ich gerne einen Stadtteilartikel illustrieren würde, bin mir aber wg. Copyright unsicher, ob ich da immer im grünen Bereich bin. Im einzelnen

  • Ein Kalenderblatt aus einem 2010-Kalender zeigt eine "Luftaufnahme von ca. 1918". Ein Fotograf ist nicht angegeben.
  • Reproduktion einer Urkunde von 1010 (kein Druckfehler, tausend Jahre alt) Der Haken: Es ist ein Siegelabdruck drauf, der ist natürlich 3D. Ein (anderes) Bild dieser Urkunde ist hier online. Würde es gegebenenfalls helfen, wenn der Siegelabdruck digital überklebt wird?
  • Ein Kalenderblatt von 2009, zeigt eine "Postkarte von 1914" mit 3 Photos. Die auf der Rückseite angegebene "Photogr. Kunst- u. Verlagsanstalt J. Scheffler, Schliersee" finde ich in Google nicht.
  • Aus dem gleichen Kalender, Postkarte von 1915 mit Zeichnungen, kein Künstler angegeben, vom Verlag Jos. Kaltenbach München. Bei Google find ich zwar noch mehr Sachen von dem Verlag, aber nicht den Verlag selbst.
  • Noch einige ähnliche Situationen aus dem gleichen Kalender, Postkarten zwischen 1899 und 1947.
  • Einen (neuen) Marzipantaler, selbst fotografiert, der das offizielle Wappen einer (ehemaligen) Gemeinde plus eine umlaufende Schrift trägt.
  • Selbiges Wappen an einer Hauswand.
  • Fotos aus einem Nachdruck (1983) einer Broschüre von 1914. Laut zusätzlichem Deckblatt ist der Autor der Originalbroschüre 1922 verstorben. Fotografen sind keine angegeben, also wohl der Autor selber.
  • Foto "um 1920" aus einer Broschüre von 1982. Kein Fotograf angegeben.

Die Bilder machen nicht alle gleichzeitig Sinn, bei einigen hätte ich gerne entweder das eine oder das andere. Jedenfalls möchte ich hier mal nachfragen, bevor ich mich in Schwierigkeiten bringe. Danke für Eure Hilfe. -- d65sag's mir 00:14, 24. Mai 2010 (CEST)

Lies: Wikipedia:Bildrechte --FrobenChristoph 10:32, 24. Mai 2010 (CEST)

Hab ich gemacht, hilft mir aber in vielen Fällen nicht weiter. Stellt sich unter anderem die Frage, ob ein Foto, dessen Fotograf nicht vermerkt ist, wohl aber der Verlag auf der Postkarte steht, als "anonym" gilt. Und ob ich das Siegel auf der Urkunde ausblenden muss und den Rest dann verwenden kann, und ob eine private Darstellung eines ehemaligen amtlichen Wappens Urheberrechtsschutz genießt. -- d65sag's mir 10:49, 24. Mai 2010 (CEST)
Warum sollte eine private Darstellung eines Wappen ein eigenes Werk darstellen? Natürlich ist das genauso wenig geschützt, wie das Original. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:03, 24. Mai 2010 (CEST)
Sollte es nicht. Aber Gesetze sind ja nicht immer logisch. Ich frag halt lieber vorher noch mal nach bevor es dann doch Ärger gibt. Danke. -- d65sag's mir 17:05, 24. Mai 2010 (CEST)
Links ehemaliges Gemeindewappen zum Vergleich, daneben die beiden anderen

Die Wappenbilder hab ich mittlerweile hochgeladen, zur Veranschaulichung binde ich sie hier mit ein. Könnte bitte jemand mal über die Lizenzbausteine drüberschauen, ist das so in Ordnung, wie ich den PD-Coa-Germany Baustein mit eingebunden habe? Nochmal zu dem was für mich immer noch ungeklärt ist:

  • Bei dieser alten Urkunde, ist das (nur) in Ordnung, wenn ich den Siegelabdruck digital unkenntlich mache?
  • Ist eine Postkarte, bei der ein anscheinend nicht mehr existierender Verlag aber kein Autor angegeben ist, ein anonymes Werk? Logik sagt ja, aber Juristerei möglicherweise nicht. Danke, -- d65sag's mir 09:28, 27. Mai 2010 (CEST)

Scan mit Autogramm

Nach meiner Information sind Autogramme von lebenden oder verstorbenen Personen urheberrechtlich geschützt. Ist das wirklich so wie hier zu sehen ist. Mein Scan eines Autogramm von Winston Churchill wurde jedenfalls deshalb gelöscht. --Codc 15:14, 25. Mai 2010 (CEST)

Ich kann mir gerade kein Autogramm vorstellen, das urheberechtlich geschützt ist. Eine andere Fragestellung wäre die des Persönlichkeitsrechts, wobei dieses bei dem Winston Churchill ebenfalls egal sein sollte. Vielleicht hast du mal einen Link zu dem betreffenden Bild? --ireas Diskussion // Bewertung 15:19, 25. Mai 2010 (CEST)
Die Rechtsauffassungen hier und auf Commons gehen manchmal äußerst stark auseinander. (Teilweise sogar zu Recht) --Marcela 15:51, 25. Mai 2010 (CEST)

Siehe auch Wikipedia:Bildrechte#Autogramme. --Paulae 17:57, 25. Mai 2010 (CEST)

Wenn es wirklich nur um die reinen Unterschriften geht, davon gibt es auf Commons bereits 3 Stück von Churchill. --Mps 15:34, 26. Mai 2010 (CEST)
Jimbos Autogramm (auf einem Free-Travel-Shirt) jedenfalls wurde auf seine Bitte hin auf Commons gelöscht. Vorrangige Begründung für den Löschwunsch war das Missbrauchsrisiko. --Martina Nolte Disk. 22:31, 27. Mai 2010 (CEST)

Baustein für in der Schweiz nicht geschützten Fotos aus der Schweiz

Was haltet ihr davon? --Sstoffel 18:14, 27. Mai 2010 (CEST)

Urheberrechts-Hinweis-Boxen

Ich möchte mal auf diese Diskussion hinweisen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:02, 27. Mai 2010 (CEST)

Ich bezweifle, dass diese Diskussion fruchtbar sein wird. Es gibt doch auch diesen lächerlichen "Dieser Artikel kann nicht bebildert werden"-Hinweis, darüber wurden auch schon bildschirmmeterweise Debatten geführt. Ist imho ein ganz ähnlicher Fall, der zuviel Engagement nicht lohnt.--Wiggum 19:10, 27. Mai 2010 (CEST)
Sieht wohl so aus... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:22, 27. Mai 2010 (CEST)

Mal wieder eine Logo-Frage!

Gibt es ein Problem damit, folgendes Logo aus der en:wiki zu importieren: http://en.wikipedia.org/wiki/File:KBO.PNG?

Nein, hier auf .de gibt es kein Problem. Auf Commons sicher ja. --Marcela 23:03, 27. Mai 2010 (CEST)
gracias! Dann mach ich mich morgen mal ran. Muss ins Bett! Aber Danke! --kingofears¿Disk? 野球 23:06, 27. Mai 2010 (CEST)

Datei:Logo_FC_Hürth.png - Fußballvereinlogo - SH?

Datei:Logo FC Hürth.png
SH?

Hat dieses Logo Schöpfungshöhe? Danke und viele Grüße --Saibo (Δ) 21:16, 27. Mai 2010 (CEST)

Nein, keine SH. --Marcela 21:18, 27. Mai 2010 (CEST)
Danke! --Saibo (Δ) 20:08, 28. Mai 2010 (CEST)


Sind diese Bilder frei?

Hallo, könnte mir jemand sagen, ob man diese Bilder hochladen darf? Es steht public domain drunter: [26], bitte ein Foto zur Beschreibung öffnen (egal welches). Danke schon im Voraus, Jerchel 21:50, 28. Mai 2010 (CEST)

Es scheint sich um Bilder zu handeln, die auf Commons unter der Lizenz PD-USGov stehen könnten. Müsste man genau schauen, aber wenn sie von einem Mitglied der US-Regierung/Armee (?) stammen, müssten sie frei sein. --Paulae 21:56, 28. Mai 2010 (CEST)

In Ordnung danke, Jerchel 22:02, 28. Mai 2010 (CEST)

Klima-Diagramme importieren?

Afaik haben solche Diagramme nicht die nötige Schöpfungshöhe und sind daher frei verwendbar. Ist das richtig? Dann könnten wir zu jeder nennenswerten Stadt ein Klimadiagramm von wetteronline.de importieren und einbauen? Oder spricht da rechtlich was dagegen? -- Mit freundlichen Grüßen, Michael Schönitzer 01:43, 29. Mai 2010 (CEST)

Nein, da spricht nichts dagegen. -- Chaddy · D·B - DÜP 01:52, 29. Mai 2010 (CEST)

Bildverwendung ohne Lizenzangabe

Hallo!

Folgende Website eines Radiosenders: http://www.rpr1.de/de/content/view/35384/3485/ Dann auf "Infos zu Gebhardshain" klicken und es erscheint ein Foto: http://www.rpr1.de/ext/website/BMS2010/img/gebhardshain.jpg

Das Bild erinnert stark an http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Gebhardshain.jpg&filetimestamp=20080919103034#file verwendet auf http://de.wikipedia.org/wiki/Gebhardshain

Das Bild wurde ggf. in der Auflösung reduziert - ich hab' leider keine Ahnung, wie man dann eine Übereinstimmung beweisen kann... --93.193.54.202 23:00, 28. Mai 2010 (CEST)

Ist dasselbe, siehe die Wolken. --Mps 23:06, 28. Mai 2010 (CEST)
Ich habe den Uploader und Urheber des Commons-Bildes schon mal informiert... eventuell weiss er ja davon und hat diese Nutzung so genehmigt, dann ist das auch kein Lizenzverstoß. --Guandalug 23:17, 28. Mai 2010 (CEST)
Ahh, auf commons wurde er auch schon informiert - naa, lieber doppelt als gar nicht ;) --Guandalug 23:18, 28. Mai 2010 (CEST)
Nein, genehmigt hatte ich es nicht. Sollte ich etwas tun? Rauenstein 23:21, 28. Mai 2010 (CEST)
Du kannst verlangen, dass die Lizenz eingehalten oder das Bild entfernt wird. Musst aber nicht.--141.84.69.20 02:07, 29. Mai 2010 (CEST)
Passiert mir zum ersten Mal. Ich konnte bisher nicht davon ausgehen, dass meine Knipserei (mehr ist es wirklich nicht) mal irgendwo anders auftaucht. Ich weiß noch nicht recht, der Aufwand des Anschreibens wegen dieses kleinen Bildes scheint mir doch zu groß. Rauenstein 02:16, 29. Mai 2010 (CEST)
Eine kleine elektronische Nachricht mit dem Hinweis auf die Lizenzbestimmungen und der Bitte, diese doch einzuhalten, kann da nicht schaden. Du musst da ja nicht gleich den großen Hammer in Form eines Mahnbescheides oder so auspacken.... --Guandalug 08:59, 29. Mai 2010 (CEST)

Photographieren im Deutschen Museum

Auf einer Info-Seite des deutschen Museums heißt es: "Fotografieren und Filmen zu privaten Zwecken ist nur ohne Stativ erlaubt. Zu Aufnahmen für Veröffentlichungen nehmen Sie bitte Kontakt mit unserer Pressestelle auf."

Ich beabsichtige demnächst das Deutsche Museum in München zu besuchen und würde gern die Gelegenheit nutzen, um möglichst viele Exponate für die Bebilderung von Artikeln zu photographieren. Obwohl es auf Commons bereits eine umfangreiche Sammlung von Photos gibt (commons:Category:Deutsches Museum), bin ich durch den oben zitierten Hinweis verunsichert, ob die Photos den "Segen" vom Deutschen Museum haben. Hat mal irgendwann jemand eine offizielle Freigabe eingeholt, auf die man sich berufen kann? --TETRIS L 17:16, 25. Mai 2010 (CEST)

Die haben keinerlei Rechte an den ausgestellten Exponaten. Wenn du die Bilder hier hochlädst, bekommst nur du selbst Probleme mit dem Deutschem Museum. Das kannst du leicht umgehen, indem du eine Einwegsocke zum Hochladen verwendest. -- Chaddy · D·B - DÜP 17:25, 25. Mai 2010 (CEST)
Du kannst Glück haben daß sie es dir erlauben, du kannst auch Pech haben, wie es mir in Erfurt ergangen ist, wo bei meinem Besuch plötzlich scheinbar alle Museumsangestellten von Thüringen anwesend waren und nicht etwa gelangweilt in der Ecke saßen sondern wie die Füchse aufgepaßt haben, daß ich auch ja nichts fotografiere. Sie haben kein Recht, die das Fotografieren zu untersagen. Sie haben allerdings ein Hausrecht und können dich vor die Tür setzen. Im Skoda-Museum in Mlada Boleslav lief es übrigens genau andersrum als in Erfurt, die haben mein Stativ gestattet und mir extra Licht angemacht. Sowas kann man wohl nicht vorhersehen. --Marcela 17:28, 25. Mai 2010 (CEST)
Vor einem Rausschmiss habe ich keine Angst, denn Fotografieren (ohne Stativ) ist ja nicht verboten, sondern "zu privaten Zwecken" ausdrücklich erlaubt. Und die Museumswärter können ja nicht wissen, ob ich die Fotos später ausschließlich für private Zwecke verwende.
Ich vermute, daß das Deutsche Museum als öffentliche Einrichtung mit dem Ziel der Bildung und Information die nichtkommerzielle/gemeinnützige Nutzung in Wikipedia gutheißt oder zumindest inoffiziell/stillschweigend duldet. Das Problem ist nur, daß man die Lizenz nicht auf nichtkommerzielle Nutzung einschränken kann. Den Weg mit der Sockenpuppe möchte ich trotzdem nur gehen, wenn's nicht anders geht, das ist doch schäbig. Wohler würde ich mich mit einer Freigabe fühlen. Vielleicht schreibe ich tatsächlich mal die Pressestelle an und frage, wie sie dazu stehen. --TETRIS L 17:48, 25. Mai 2010 (CEST)
Vielen Fragen bedeuten auch viele Antworten, die einem evtl. nicht gefallen. Ich würde es drauf ankommen lassen und als Socke hochladen. Besser wäre eine koordinierte Aktion der Art "Wikipedianer fotografieren im Museum", wie es die Holländer schonmal gemacht haben. Das bedeutet aber deutlich mehr Vor- und Überzeugungsarbeit. 79.224.196.125 18:09, 25. Mai 2010 (CEST)

Hat mal irgendjemand versucht eine Freigabe zu kriegen, mit der Frage, ob er es "unter der Lizenz CC-by-sa 3.o de (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode) in der Wikipedia veröffentlichen" darf? --Martina Nolte Disk. 20:23, 25. Mai 2010 (CEST)

Eva war damit mehrmals erfolgreich. --Marcela 20:30, 25. Mai 2010 (CEST)
Jup, da muss ich Martina zustimmen. Das klapt in der Regel sogar, und du hast mit offenen Karten gespielt. Und die Fragen die dann halt oft kommen, halt Wahrheitgetreu beantworten. -- Bobo11 20:35, 25. Mai 2010 (CEST)
Dieser Meinung bin ich auch. Lieber sagen, dass man gerne "für die Wikipedia" fotografieren würde. Ansonsten würde vielleicht irgendwann mal die Konsequenz sein, dass das Fotografieren auch für Privatzwecke nicht mehr erlaubt ist. Da hilft dann selbst eine Sockenpuppe nicht mehr. Gruß kandschwar 20:42, 25. Mai 2010 (CEST)
Es kann halt auch mal schiefgehen, im Fall Erfurt meinten Ixitixel und ich wirklich, die hätten wegen meinem Besuch dort die ganzen Wächter aufgefahren. Ist aber sicher die Ausnahme. "Wikipedia" wirkt oft Wunder. --Marcela 20:51, 25. Mai 2010 (CEST)
Ich hate schon die Variante das es am ersten Tag knapp „NEIN“ Hiess. Aber am zweiten Tag die Antwort „aber sicher dürfen sie Fotografieren, solange sie damit kein Geld verdienen“ war. Neben dem wie man fragt, kommt oft auf die Stimmung der Person an, die man fragt an. -- Bobo11 20:59, 25. Mai 2010 (CEST)

Okay, machen wir's offiziell! Soll ich die eMail schreiben oder sollte es besser jemand "Offizielles" (ein Admin, jemand vom OTRS-Team, jemand von Wikimedia Deutschland e.V., ...) machen? Das Deutsche Museum ist immerhin eine echte Institution, und eine Kooperation ließe sich für beide Seiten vielleicht sogar medienwirksam verwerten. --TETRIS L 10:26, 26. Mai 2010 (CEST)

Catrin, die Pressesprecherin des Vereins ist dafür die Ansprechpartnerin. http://wikimedia.de/index.php?id=11 --Marcela 10:43, 26. Mai 2010 (CEST)
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit dem Eisenbahnmuseum Bochum Dahlhausen aus? Ich habe da gerade mal eine Anfrage gestellt, ob ich dort gemachte Fotos hochladen darf. Benedictus 11:08, 26. Mai 2010 (CEST)
Man kann das prinzipiell auch privat anfragen, je größer und bedeutender die Institutionen/Museen werden, umso eher lohnt es sich, wenn sich eine offizielle Stelle dorthin wendet. --Marcela 11:14, 26. Mai 2010 (CEST)
Anfragen, die direkt oder indirekt einen Bezug zur Wikipedia herstellen, wie etwa "unter der Lizenz CC-by-sa 3.o de [...] in der Wikipedia veröffentlichen", sind leider irreführend. Der Angefragte wird dann oft fälschlicherweise davon ausgehen, dass sich die gewünschte Nutzung auf Wikipedia beschränkt. Statt vorrangig Dinge zu erwähnen, mit denen das Museum mutmaßlich konform geht, würde ich mich auf diejenigen Dinge konzentrieren, die Problempunkte darstellen und z.B. nachfragen, ob die unbegrenzte weltweite kommerzielle Ausschlachtung der Fotos durch beliebige Menschen ein Problem für sie ist. Diplomatische Anfragen mögen beim ersten mal erfolgreicher sein als solche, die die Karten auf den Tisch legen, aber sobald es zum ersten Problemfall kommt, wird sich das Museum über den Tisch gezogen vorkommen und das wird der allgemeinen Bereitschaft zur Kooperation sicher nicht zuträglich sein (und zwar leider nicht unbedingt nur auf das Museum beschränkt). --rtc 23:30, 26. Mai 2010 (CEST)
Da muss ich dir mal wieder wiedersprechen Rtc. Ich muss nicht immer breittretten was denn die CC-by-sa alles beinhalten könnte. Es reicht wenn ich die Lizenz nenne und wiso ich das Bild unter dieser Lizenz veröffentlichen will, und das es sich dabei um eien frei Lizen handelt die das Museum auch benutzen darf. Gerade dem Punkt, dass das Museum das Foto auch nutzen kann wenn veröffentlicht, hab ich schon die Erlaubniss gekriegt die Bilder in eine für die Wikipedia genemen Lizenz zu veröffentlichen. Ob wohl die Haltung zuerst ganz klar gegen kommerzelle Fotos ging. Weil das Museum eben genau damit verstand, das ich erstens kein Geld damit verdiene und zweitens sas Foto dann wirklich alle nutzen können, auch sie (und das sie es sogar bei allfälligen Anfragen weitervermiteln dürfen). Meine erste Frage lautet aber prinzepell nur; Darf man fotografieren. Denn wenn die nur mit einem einfachen Ja beantwortet wird, ist es klar das sie keine Einschränkungen machen. Und selbt mit Einschränkunge ist auf die Frage eien fotografieren möglich, dann nämlich wenn die Einschränkungen nur technischer Natur sind, sprich; Ja, aber ohne Blitz oder Ja aber ohne Stativ. Das man dann halt in den saueren Apfel beisst, und sich daran hält, sollte dann aber klar sein.
Ich bin nämlich nicht verpflichtet, sie danach zu Fragen ob komerzielle Fotos zulässig sind oder nicht, da es kein Recht am Eigentum gibt. Wenn es halt eien nicht klare Ja-Nein-Antwort gibt bin ich halt zur Überzeugungarbeit verpflichtet, aber erst dann. -- Bobo11 23:53, 26. Mai 2010 (CEST)
"Gerade dem Punkt, dass das Museum das Foto auch nutzen kann wenn veröffentlicht, hab ich schon die Erlaubniss gekriegt die Bilder in eine für die Wikipedia genemen Lizenz zu veröffentlichen. Ob wohl die Haltung zuerst ganz klar gegen kommerzelle Fotos ging." Dann kann das nur darauf zurückzuführen sein, dass die Irreführung funktioniert hat, denn die kommerzielle Nutzung ist möglich. "Weil das Museum eben genau damit verstand, das ich erstens kein Geld damit verdiene" Erstens wäre es irrational, wenn das Museum nur Wert darauf legte, dass Du das Bild nicht kommerziell nutzen kannst, es aber in Ordnung fände, wenn die milliarden anderer Erdenbürger das auch nicht tun könnten. Zweitens hat das Museum eben gerade nicht verstanden, worum es geht. Denn die Lizenz schließt nicht aus, dass Du Geld damit verdienst. "und zweitens sas Foto dann wirklich alle nutzen können, auch sie (und das sie es sogar bei allfälligen Anfragen weitervermiteln dürfen)." Auch das folgt nicht aus der Lizenz. "Ich bin nämlich nicht verpflichtet, sie danach zu Fragen ob komerzielle Fotos zulässig sind oder nicht, da es kein Recht am Eigentum gibt." Um juristische Fragen ging es in meinem Beitrag gar nicht. Es ging dort um praktische Fragen, um Fragen der Irreführung und um Fragen der Kooperation. Zu einem ehrlichen Miteinander gehört, dass man offen das anspricht, was für die Gegenseite problematisch ist, statt sich auf das zu konzentrieren, was ihr genehm ist. Nicht alles, was juristisch möglich ist, ist auch geboten. --rtc 00:06, 27. Mai 2010 (CEST)
@rtc: Ich stimme Bobo11 zu, daß man die potentiellen Problempunkte der Lizenz nicht unbedingt noch extra herausstellen muß. Man kann vom Museum schon erwarten, daß sie sich die Inhalte der Lizenz selbst anschauen und bewerten. Wichtig ist nur, daß in der Anfrage keine falschen Tatsachen vorgetäuscht werden, und daß ist bei dem Wortlaut "unter der Lizenz CC-by-sa 3.o de [...] in der Wikipedia veröffentlichen" meines Erachtens nicht der Fall. Im Prinzip ist es ja schon ein freiwilliges Entgegenkommen, daß wir überhaupt anfragen, denn wie oben erklärt, darf das Museum eigentlich garnicht einschränken, wie der Photograph sein Bild verwertet. Wenn sie nicht wollen, daß Bilder veröffentlicht oder kommerziell verwertet werden, dann müssen sie das Photographieren pauschal für alle verbieten. --TETRIS L 09:44, 27. Mai 2010 (CEST)
Doch ist es. Wenn du stattdessen sagen würdest „unter der Lizenz CC-by-sa 3.0 de veröffentlichen“, wäre das was anderes, denn es geht ja in erster Linie nicht darum, wo du was veröffentlichst, sondern unter welchen Bedingungen. Du jedoch hoffst mglw. drauf, dass in erster Linie „Wikipedia“ gehört wird und schon wegen des doch klingenden Namens eingewilligt wird. Dass ein Durchschnittsbürger mit CC-by-sa 3.0 de nichts anzufangen weiß, dürfte hier jedem bewusst sein. Dass du das noch als Entgegenkommen wertest, wenn du dem Museum hinter ihrem Rücken (denn nichts anderes ist es ja) die Ausstellungsstücke für kommerzielle Zwecke ablichtest und so auch eine Geldquelle nimmst, ist typisch für die Mentalität einiger Benutzer hier. Wikipedia ist nicht allmächtig. Ich handhabe es so, dass ich die Karten auf den Tisch lege und die Lizenz nachvollziehbar zu erklären versuche: Die Fotos sind am Ende in ihrer Verwendung ähnlich wie Pressebilder: Jeder kann sie zu jedem Zweck auch kommerziell verwenden, muss aber zum Beispiel den Urheber und die Lizenz nennen. Damit können die meisten Menschen mehr anfangen als mit kryptischen Zahlen und Buchstaben. Andererseits handhabe ich es auch so: Wenn eine uneingeschränkte Fotoerlaubnis herrscht, also mir auch beim Bezahlen der Fotogebühr bzw. auf dem Kassenbon keine Einschränkung genannt wird, frage ich auch nicht nach, ob ich denn wirklich auch für kommerzielle Zwecke fotografieren darf. Ein Museum sollte in dem Sinn schon auf der Höhe der Zeit sein. --Paulae 12:22, 27. Mai 2010 (CEST)

Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen würst. Museen haben keine Rechte am geistigen Gehalt der Exponate, wenn diese gemeinfrei sind. Da darf es keine Kompromisse geben --FrobenChristoph 13:49, 29. Mai 2010 (CEST)

So ist es. Wer nicht fragt, bekommt auch keine ablehnende Antwort. Wie weit wünschen denn manche, dass wir diesen Irrsinn mitmachen? Wenn wir uns über alle diese mutmaßlichen "Rechte Dritter" den Kopf zerbrechen, bleibt nicht mehr viel übrig. Die Bilder von der eigenen Katze vielleicht, falls sich sich nicht jemand auch noch Gedanken über deren Persönlichkeitsrechte macht. Man hat sogar schon einen simplen Baum als Marke schützen lassen und will die Verbreitung von Fotos verbieten! [27] Wer sucht, findet noch viele andere Beispiele. Bei so einem Schwachsinn müssen wir nicht mitspielen! Pseudonym hochladen, dann nie wieder unter diesem Namen auftreten. Ich empfehle für solche Fälle als Zeichen die WTFPL als Lizenz zu vergeben. -- 188.23.91.214 20:29, 29. Mai 2010 (CEST)

Entweder man fragt das Deutsche Museum ehrlich und erklärt, was die CC-by-sa bedeutet, oder man kümmert sich halt nicht um ihre Rechte. Aber die Masche «für Wikipedia» bringt es ja nicht wirklich. --Sstoffel 20:57, 29. Mai 2010 (CEST)

Historische Aufnahme

Aus aktuellem Anlass: Könnte ich diese CD rippen und legal hier einstellen? Die Urheber des vertonten Werks sind seit über 70 Jahren tot, es gibt keine Anzeichen, dass es sich um eine Bearbeitung handelt, und die Aufnahme entstand 1958 (vor mehr als 50 Jahren). --Elysion 20:48, 25. Mai 2010 (CEST)

Kennst du die Lebensdaten der Sänger? Aber ist auch egal: Wenn die Aufnahme von 1958 ist, sind die Sänger alle noch keine 70 Jahre verstorben. Wenn Lady Gaga mit einem Mal Mozart singen würde, käme auch niemand auf die Idee, das als gemeinfrei zu bezeichnen, nur weil Mozart schon lange verstorben ist. ;-) --Paulae 15:18, 26. Mai 2010 (CEST)
Ich dachte, für Darbietungen gäbe es gerade die Leistungsschutzrechte. Dann hat es auch Werkcharakter, wenn ich "Hänschen klein" summe? Und die Vorlage:Musik-PD (Darbietung) ist nur für Aufnahmen von Naturgeräuschen verwendbar, weil jeder Sänger, Musiker und Dirigent auf seine Darbietung ein Urheberrecht besitzt? --Elysion 16:37, 26. Mai 2010 (CEST)
Lies dir am besten mal das durch, auch vor dem Hintergrund des Rippens. Speziell dürfte die Frage „Ich bin Fan historischer Aufnahmen.“ interessant sein. Vielleicht gibt es aber auch noch eine gegenteiligte Meinung und wir können hier endlich unzählige Aufnahmen von z.B. Mario Lanza hochladen und müssen und nicht mit Caruso begnügen. ;-) --Paulae 17:26, 26. Mai 2010 (CEST)
Mir wäre eine sichere Quelle lieber. Auf der verlinkten Seite werden keinerlei Begründungen angegeben. Wenn tatsächlich stimmt, was dort steht, dann sollte Wikipedia:MR#Wichtig:_die_Fristen mal überarbeitet werden. Wozu gibt es überhaupt Leistungsschutzrechte, wenn sie ohnehin durch die längeren Schutzfristen der Urheberrechte übertrumpft werden? --Elysion 17:34, 26. Mai 2010 (CEST)


Ich habe mir jetzt mal die Gesetzestexte angesehen:
§ 73 Ausübender Künstler - Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
§ 74 ff. behandelt Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler (Recht, als Mitwirkender genannt zu werden und das Recht, Beeinträchtigungen der Darbietung zu verbieten).
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte - Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre [...] nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers
§ 85 Verwertungsrechte - (1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [...] (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers.
Also ich (als juristischer Laie) sehe nichts, was einer Digitalisierung der Original-Schallplatten und Veröffentlichung widersprechen würde. --Elysion 20:23, 26. Mai 2010 (CEST)


Ich bin ein wenig enttäuscht, dass keine weiteren Antworten kommen. Gibt es hier keine Spezialisten für Musikrechte? --Elysion 18:22, 27. Mai 2010 (CEST)
Naja, es sollte dir schon zu denken geben, wenn kein Fachmann antwortet. Natürlich reicht auch der einfache Umstand, dass wir hier keine so jungen Musikdateien haben, dass deine Auffassung möglicherweise nicht stimmt oder aus anderen Gründen einfach nicht umgesetzt wird. Vielleicht ja einfach, weil es hier keine Spezialisten für Musikrecht gibt. Warum nimmst du nicht einfach die Musikdateien aus dem Jahr 1911, die auf Commons liegen (sh. englischer Artikel zu H.M.S. Pinafore)? --Paulae 18:58, 27. Mai 2010 (CEST)
Erstens handelt es sich um eine gekürzte Fassung von zweifelhafter Qualität. Wenn wir bessere Aufnahmen veröffentlichen können, sollten wir es tun. Zweitens verstarb mindestens ein Sänger (Harry Anthony) vor weniger als 70 Jahren [28], also wäre die Veröffentlichung nach EU-Recht ohnehin illegal, wenn es ein Urheberrecht (und nicht ein Leistungsschutzrecht mit kürzerer Schutzfrist) auf Darbietungen gäbe. --Elysion 19:11, 27. Mai 2010 (CEST)

Es gibt aber kein Urheberrecht auf Darbietungen. Sind Komponist und Texter beide 70 Jahre tot und ist die Aufnahme über 50 Jahre veröffentlicht, ist sie derzeit noch (man will das verlängern) frei --FrobenChristoph 13:45, 29. Mai 2010 (CEST)

Danke, so hatte ich das auch verstanden. Damit spricht nichts dagegen, ein paar Schallplatten zu digitalisieren und einzustellen. --Elysion 22:03, 29. Mai 2010 (CEST)

Nur eine "Quelle"

Hallo,

mir ist aufgefallen, dass in der Wiki viele Artikel eingestellt werden, die nur eine einzige Literatur"quelle" haben. Oft ergeben etwa zwei Buchseiten ca. zwei Druckseiten Artikeltext. Häufig werden Abschnitte aus fremdsprachlichen Werken nahezu komplett übersetzt und leicht umformuliert abgespeichert. So entstehen dann ganze Artikelserien. Die Originalautoren dürften von dieser Vorgehensweise bestimmt nicht besonders erbaut sein. Wo zieht ihr da die Grenze zur Urheberrechtsverletzung ? Selbst wenn das juristisch gerade noch so durchgeht, ist es ziemlich unfair den Originalautoren gegenüber. Beispiele nenne ich konkret lieber keine, sonst knallt jemand vielleicht gleich Löschanträge in die betreffenden Artikel. Grüße--194.95.59.130 12:28, 27. Mai 2010 (CEST)

Zitatrecht gibt es, einige Quellen sind vielleicht auch nicht mehr geschützt (wie die uralt-Meyer). Inwiefern es unfair ist, wenn der Originalautor genannt ist und juristisch kein Problem besteht, kann ich so nicht nachvollziehen, und kenne auch keine Fälle von zwei Druckseiten... --Don-kun Diskussion Bewertung 12:33, 27. Mai 2010 (CEST)
Es wäre schon sinnvoll, Beispiele zu nennen, am besten alle dir bekannten, denn erst dann kann man sich um das Problem kümmern (falls es denn überhaupt eines gibt). -- Chaddy · D·B - DÜP 16:50, 27. Mai 2010 (CEST)
Siehe Wikipedia:TP! -- Herby 21:48, 27. Mai 2010 (CEST)
  • Etwa: Wenn sich ein Benutzer im Rahmen des Literaturstipendiums einen Naturführer verschafft, in dem jede Pflanzenart auf einer Seite mit gegenüberliegender Farbtafel behandelt wird und daraus Artikel entstehen, die den Buchinhalt zu 100 % wiedergeben. Nach einigen Monaten oder Jahren steht dann das Werk (ohne die Farbtafeln) nahezu komplett (leicht umformuliert, aber inhaltlich identisch) hier in der Wiki drin. Derartige Beispiele sind mir in zahlreichen Fachbereichen aufgefallen, mal mehr, mal weniger gut getarnt. Ich persönlich versuche immer, maximal etwa 35 % der Vorlage einzustellen. Sonst graben wir unseren "Quellen" ja das Wasser ab, keiner braucht sich mehr den Originalband anzuschaffen.--194.95.59.130 14:15, 31. Mai 2010 (CEST)

Gilt der Urheberrechtsschutz auch für den Filmvorspann?

Darf man einen Vorspann nicht den Film, an sich, von einem Film aufzeichnen und dann veröffentlichen?(nicht signierter Beitrag von Der kleine Bär (Diskussion | Beiträge) )

Fällt dir nach Lektüre des entsprechenden Artikels noch ein Grund ein warum der Filmvorspann nicht geschützt sein sollte?--Steffi 12:31, 30. Mai 2010 (CEST)
Wenn der Vorspann alt genug ist, dann ist er nicht mehr geschützt. Das ist aber nicht so allgemein beantwortbar. -- Chaddy · D·B - DÜP 15:41, 30. Mai 2010 (CEST)
Ich denke, viele Vorspanne, zumindest von älteren Filmen haben keine Schöpfungshöhe. Solche von Maurice Binder etwa sind jedenfalls künstlerische Werke. --Matthiasb (derzeit Dienst nach Vorschrift) 18:18, 30. Mai 2010 (CEST)

Bei aktuellen Filmen ist der Vorspann auf jeden Fall als Laufbild geschützt und die einzelnen Bilder als einfache Lichtbilder --FrobenChristoph 22:23, 30. Mai 2010 (CEST)

Es sei denn, es ist ein Film aus der Schweiz. Aber das ist wieder ein ganz anderes Thema ;) --Marcela 22:49, 30. Mai 2010 (CEST)
Zum Thema Schweiz, siehe auch Wikipedia Diskussion:Lizenzvorlagen für Bilder#Baustein für in der Schweiz nicht geschützten Fotos aus der Schweiz... -- Chaddy · D·B - DÜP 23:07, 30. Mai 2010 (CEST)
Das stimmt aber nur bzgl. der Laufbilder. Wenn man Einzelframes hat, sind das seit einiger Zeit oft keine Lichtbilder mehr, sondern voll-CGIs ohne jede Filmbelichtung. Gerade Vorspänne entstehen oft im Computer und gehen für DVD/Bluerays sofort von Festplatte auf das Speichermedium. Kragenfaul- 16:04, 31. Mai 2010 (CEST)
Dir ist aber schon klar, dass Lichtbilder und ähnlich wie Lichtbilder hergestellte Bilder gleich behandelt werden? --FrobenChristoph 18:09, 31. Mai 2010 (CEST)
Ja, aber SGIs werden nicht mal ähnlich wie Lichtbilder hergestellt. Kein Strahlungsübertragung, kein Lichtbild oder Lichtbildähnlichhergestelltes. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 20:18, 31. Mai 2010 (CEST) - Ich verweise mal auf die Super Mario Bros III-Entscheidung (. OLG Hamburg GRUR 1990, 127, 128) und die verschiedenen CAD-Entscheidungen des BGHs.

Reicht's für URV?

Moin, ist dieser Artikel von der Formulierung her nah genug dran an [29]? Soll heißen: Wurde der Text genug umformuliert, um kein Textplagiat zu sein? Ich finde es noch sehr nah dran. Danke + Grüße, XenonX3 - (:±) 12:31, 31. Mai 2010 (CEST)

Hallo XenonX3, so wie ich das sehe, ist der Geschichtsteil samt vieler individueller Formulierungen bis auf wenige Wortänderungen von der angegebenen Seite kopiert und damit URV.
Zum Vergleich:
Original: 1930, anlässlich des 200. Geburtstages des deutsch-amerikanischen Generals Friedrich Wilhelm von Steuben, wurde in Berlin die Steuben-Gesellschaft gegründet, die für eine Verständigung unter den Völkern warb.
Kopie: 1930, anlässlich des 200. Geburtstages des deutsch-amerikanischen Generals Friedrich Wilhelm von Steuben, wurde in Berlin die Steuben-Gesellschaft gegründet, die für eine Verständigung unter den Völkern warb.
Original: 1933, nach der Machtergreifung der NSDAP, wurde sie aufgelöst, weil sie sich der Bevormundung ihrer Arbeit standhaft widersetzte.
Kopie: Nach der Machtergreifung der NSDAP 1933, wurde sie aufgelöst, weil sie sich der Bevormundung ihrer Arbeit standhaft widersetzte.
Original: 1948 wurde die Vereinigung in Wiesbaden wieder ins Leben gerufen. Man fügte der Neugründung den Namen Carl Schurz als Symbol der deutschen Demokratiebewegung hinzu und so wurde die Gesellschaft am 1. August 1948 als "Steuben-Schurz-Gesellschaft" in das Vereinsregister eingetragen.
Kopie (aus 2 Sätzen mach 1): Im Jahre 1948 in Wiesbaden wieder ins Leben gerufen, fügte man der Neugründung den Namen von Carl Schurz als Symbol der deutschen Demokratiebewegung hinzu, und so wurde die Gesellschaft am 1. August 1948 als „Steuben-Schurz-Gesellschaft“ in das Vereinsregister eingetragen.
uswusf... Hier müsste also komplett neu formuliert werden oder um eine Freigabe bei der Gesellschaft gebeten werden. Gruß -- Ra'ike Disk. LKU WPMin 13:07, 31. Mai 2010 (CEST)
Danke dir :) Hab den Artikel als URV bebapperlt und den Ersteller angesprochen. XenonX3 - (:±) 15:28, 31. Mai 2010 (CEST)

Flickr-Bild: Nicht eindeutige Angaben

Habe gerade dieses Bild bei flickr gesehen und mich gefragt, ob man dies jetzt bei Wikimedia Commons hochladen darf. Unter dem Bild steht: Zitona ©Copyright . Images may not be copied, downloaded, or used in any way without the permission of the photographer., allerdings läuft das Bild auch unter einer Lizenz, die es zum hochladen bei Commons erlauben würde. Könnte die Person es also erfolgreich beanstanden, wenn man es hochladen würde, oder nicht? --Pilettes 21:33, 31. Mai 2010 (CEST)

Gerichte würden der manuellen Willenserklärung mehr Bedeutung zumessen als einer möglicherweise unbewusst vergebenen Lizenz.--141.84.69.20 21:41, 31. Mai 2010 (CEST)
Ich sehe hier nach Vetrauensprinzip ebenfalls keine keine CC-Lizenz. --Sstoffel 21:51, 31. Mai 2010 (CEST)
Ich schliesse mich den Vorrednern an. Das ist eine so ausdrückliche Willenserklärung, dass man die CC-Lizenz da nur als Versehen ansehen kann. Also nicht auf Commons hochladen. Gestumblindi 21:58, 31. Mai 2010 (CEST)
Was mir aber gerade eingefallen ist: Die Person schreibt ja: ...nicht ohne Erlaubnis.... Ist diese offizielle flickr-Lizenzierung also vielleicht nicht die Erlaubnis? --Pilettes 22:04, 31. Mai 2010 (CEST)
Ich zweifle daran, dass das so gemeint ist. Aber du könntest ja den Fotografen einfach direkt fragen? Das wäre am sichersten :-) Gestumblindi 22:06, 31. Mai 2010 (CEST)
Ja klar, würde ich schon machen, wenn ich so ein Bild hochladen wollte. Will ich aber gar nicht, wollte nur mal wissen, was die Profis dazu sagen. ;) --Pilettes 22:23, 31. Mai 2010 (CEST)

Inwieweit hat das BGH Urteil zu Googles Thumbnails Auswirkungen auf das Hochladen von Bildern? Konkret würde ich für den Artikel Liste bedeutender Statistiker ein Thumbnail von John Wilder Tukey (Bild) hochladen. Wäre das jetzt gedeckt? -- Sigbert 11:11, 30. Mai 2010 (CEST)

Wenn man bei Google auf ein Vorschaubild klickt, landet man auf einer weiteren Seite, wo die Quell-URI genannt wird und klickbar ist. Dies würde ziemlich genau unserer Technologie entsprechen. Ich hätte dabei aber allergrößte Bauchschmerzen. de facto wurde es Google erlaubt, de jure ist es jedoch eine URV. Vom BGH wurde auch nur der eine spezielle Fall behandelt, die europäische Rechtssprechung steht noch aus und die Urteilsbegründungen sind noch nicht veröffentlicht. Ich bin weiterhin entschieden gegen fair use. --Marcela 11:47, 30. Mai 2010 (CEST)
+1. Auch wenn es rechtlich möglich wäre, wäre es immernoch kein freies Bild und somit entgegen unserer Grundprinzipien. --ireas Diskussion // Bewertung 12:01, 30. Mai 2010 (CEST)
Nuja, unsere Grundprinzipien haben wir ja mit den Bildern von Bundesarchiv und Fotothek übern Jordan gejagt. --Marcela 12:09, 30. Mai 2010 (CEST)
Das ist ja immernoch Commons. Aber wenn das auch auf de Einzug halten sollte… ;) Nur weil das einmal toleriert wurde, müssen wir das ja nicht zur Tagesordnung machen, gegen unsere Prinzipien zu verstoßen. Grüße, --ireas Diskussion // Bewertung 12:11, 30. Mai 2010 (CEST)
Machen wir doch aber. Wir dulden solche Bilder hier in Artikeln, vorher wäre das undenkbar gewesen. --Marcela 12:17, 30. Mai 2010 (CEST)
Noch mal eine Nachfrage: Normalerweise würde ich so ein Bild sowieso nur nach Commons hochladen und dann verlinken. Bestehen grundsätzlich Bedenken Bilder aus Commons zu nehmen (die Verlinkung passiert ja automatisch)? Es hört sich fast so an. -- Sigbert 13:04, 30. Mai 2010 (CEST)
Generell ist es so, dass auf Commons in manchen Bereichen komische Meinungen vertreten werden. Allgemein kannst du Commons-Bilder jedoch bedenkenlos verwenden. --ireas Diskussion // Bewertung 13:18, 30. Mai 2010 (CEST)
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen gibt es auf Commons Bilder, die zwar in ihrem Ursprungsland und in den USA frei sind, aber in DACH nicht. Solche Bilder dürfen hier nicht verwendet werden. -- Chaddy · D·B - DÜP 15:43, 30. Mai 2010 (CEST)
Wenn die Wikipedia eine Bildersuchmaschine wäre vielleicht. Aber die Wikipedia ist keine. Der BGH hat die Klage nur deshalb zuungunsten der Klägerin entschieden, weil Sie die Seite mit den Bildern gerade für google suchmaschinenoptimiert hatte, damit die Bilder in der Suchmaschine angezeigt werden. Die WP ist weder eine Bildsuchmaschine noch optimiert irgendwer seine Seite dahingehend, dass seine Bilder durch die Wikipedia per Thumpnail eingebunden würden. Kragenfaul- 16:47, 30. Mai 2010 (CEST)
Ich schliesse mich Kragenfaultier an. Das Urteil ist kein Freipass für irgendwelche Thumbnails irgendwo und insbesondere auch nicht hier. Gestumblindi 22:32, 30. Mai 2010 (CEST)
Genau. Unter anderen Umständen verliert Google nämlich wegen unzulässiger Thumbnails. --Martina Nolte Disk. 15:25, 1. Jun. 2010 (CEST)

Lizenzfrage Presse-Artikel

Hallo! Unterliegen alte Presse-Artikel (die ich als JPG gespeichert habe) irgendwelchen Lizenzbestimmungen? Kann ich sie hochladen und als Einzelnachweis verwenden? --Xynndra 18:34, 31. Mai 2010 (CEST)

Was meinst du mit Presse-Artikeln? Zeitungs-Artikel? Wie auch immer, die sind natürlich geschützt. Du brauchst dafür eine Freigabe. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:59, 31. Mai 2010 (CEST)

Nach §49 UrhG (2) sind Zeitungsartikel frei verwertbar, wenn sie nicht andere Rechte verletzen. --Xynndra 22:02, 31. Mai 2010 (CEST)

Bitte lies die von dir hergenommenen Paragraphen auch vollständig:
㤠49
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.“
Natürlich sind Zeitungsartikel nicht frei verwendbar, sondern nur gegen eine „angemessene Vergütung“ [§49 UrhG (1)]. Und in Absatz 2 geht es um „Nachrichten“ und „Tagesneuigkeiten“, nicht um vollständige Artikel. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:44, 31. Mai 2010 (CEST)

Alles klar, Danke! --Xynndra 07:50, 1. Jun. 2010 (CEST)

Die Antworten waren eigentlich eindeutig. File:1982_XYNN_Unterhaus.jpg, File:2002_XYNN_Funky.jpg - so geht's nicht. Es braucht eine schriftliche Freigabe der Autoren. "Buy out" (sofern sie überhaupt zulässig sind) gab's damals noch nicht, so dass der Münchener Merkur kaum über die nowendigen Rechte verfügt, die Texte für beliebige Nutzungen ohne jede Bedingung freizugeben. Schon gar nicht telefonisch. --Martina Nolte Disk. 15:45, 1. Jun. 2010 (CEST)

Logo von Super Paper Mario

Logo. Ich würde hier Schöpfungshöhe annehmen. Was sagen die Experten? --Constructor 20:43, 31. Mai 2010 (CEST)

Solche Fragen bitte auf WP:UF stellen.
Das Logo hat übrigens imho keine SH. -- Chaddy · D·B - DÜP 20:48, 31. Mai 2010 (CEST)

kopiert von WP:FzW --Constructor 20:55, 31. Mai 2010 (CEST)

In Österreich oder der Schweiz möglicherweise geschützt. --141.84.69.20 21:36, 31. Mai 2010 (CEST)

Hä? Wieso denn das? Gerade in der Schweiz noch weniger als in Deutschland. --Marcela 21:50, 31. Mai 2010 (CEST)
Naja, gibt es dort ne Extrawurst für angewandte Kunst?--141.84.69.20 21:52, 31. Mai 2010 (CEST)
Die Grafik scheint mir schützenswert, der Schriftzug an sich nicht, darum frage ich die Experten hier. --Constructor 23:44, 31. Mai 2010 (CEST)
Ich erkenne nichts schützenswertes. --Marcela 12:34, 1. Jun. 2010 (CEST)
Das Laub der Bäume als überlappende Rechtecke und die flachen Busch-Schablonen, die den Eindruck einer Miniatur-Kulisse aus Filz auf einem Pappboden erwecken.--141.84.69.20 20:12, 1. Jun. 2010 (CEST)

Fotos von patentgeschützten Figuren

Hallo. Wie verhält es sich mit Fotos von Figuren, die unter TM bzw Copyright stehen? Beispiel Goofy. Diese Datei zeigt die geschützte Figur. Auch wenn es sich hierbei nicht um das eigentlich Patent handelt, ist die Figur doch rechtlich geschützt oder?

Nehmen wir nun folgende Bilder, welche unter Flickr als CC3.0 zur kommerziellen Weiternutzung stehen und auch verändert werden dürfen!

Diese Bilder zeigen Actionfiguren bzw. Spielfiguren der geschützten fiktiven Figuren. Stellt eine Verwendung dieser Fotos eine urheberrechtliche Verletzung von Nintendos Patenten dar? Immerhin könnte ich wild durch einen Supermarkt fotografieren und diese Figuren erwischen. Was dann? Diese Frage beschäftigt mich einfach. Und was wenn ich selbst eine Zeichnung der Figuren anfertige? Was wenn sie als Zuckergusszeichnung auf einem Kuchen auftreten? So dumm die Frage klingt, sie muss gestellt werden. --Gregor kumm ocke 11:32, 28. Mai 2010 (CEST)

Hab meine Antwort schon gefunden. Irgendwie... naja... deutsches Recht halt. --Gregor kumm ocke 11:37, 28. Mai 2010 (CEST)

BK:
  • Goofy ist wegen der Panoramafreiheit ok.
  • Ja, diese Bilder sind Urheberrechtsverletzungen.
  • Im Supermarkt dürfte das wahrscheinlich unter Beiwerk fallen.
  • Dann ist das immernoch urheberrechtlich geschützt → bei Veröffentlichung URV.
Grüße, --ireas Diskussion // Bewertung 11:39, 28. Mai 2010 (CEST)


Der Pflanzen-Goofy sollte aber von Commons hierher verschoben werden. In den USA gibt es keine Panoramafreiheit für Kunstwerke, daher wird er auf Commons früher oder später gelöscht werden. -- Herby 19:50, 28. Mai 2010 (CEST)
Das ist auch nach dem deutschen UrhG nicht panoramafrei (in ACH dagegen schon). Der Baum steht in einem privaten Freizeitpark. Kein öffentlicher Verkehrsraum, leider. Kragenfaul- 16:07, 31. Mai 2010 (CEST)
Es geht nicht darum, wem der Park gehört, sondern ob er öffentlich zugänglich ist, oder nicht. Das ist hiernatürlich eindeutig der Fall, deshalb greift die Panoramafreiheit. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:53, 31. Mai 2010 (CEST)
Gelten Freizeitparks wie der Epcot-Park als öffentlich zugänglich? Immerhin kosten sie Eintritt und schließen zu einer gewissen Uhrzeit. Gruß Meister-Lampe (Diskussion) 12:54, 1. Jun. 2010 (CEST)
(BK) Nein. Privatgelände, Eintritt -> keine Panoramafreiheit. --Martina Nolte Disk. 13:17, 1. Jun. 2010 (CEST)
Panoramafreiheit#Deutschland... -- Chaddy · D·B - DÜP 17:33, 1. Jun. 2010 (CEST)
Wikipedia ist keine gültige Quelle; du weißt ja, wie sie (mitunter) entsteht. Keine Schranke oder Mauer = öffentlich zugänglich mit Panoramafreiheit. Schranke, Mauer, Gitter, Eintritt = Privathausrecht, keine Panoramafreiheit. Nicht vergessen, wir reden hier nicht davon, ob das Fotografieren dort erlaubt ist (dann hättest du m.E. recht), sondern ob geschützte Werke dort als öffentlich ausgestellt gelten. --Martina Nolte Disk. 17:59, 1. Jun. 2010 (CEST)
Nicht Wikipedia, sondern Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 9 ist für den verlinkten Abschnitt die Quelle. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:09, 1. Jun. 2010 (CEST)
Ups, grad nicht zur Hand. Wie erklärst du das Theater um Sancoussi und warum das Gericht dann nicht schlicht mit Panoramafreiheit argumentiert hat, sondern damit, dass es sich hier speziell um eine öffentliche Stiftung handelt. --Martina Nolte Disk. 19:18, 1. Jun. 2010 (CEST)
Uiuiui: Öffentlich zugänglicher Park meint für jedermann zugänglich und im Gemeingebrauch stehend. So etwa Dreier § 59 Rn 3 in Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz; 3. A. 2008; "Öffentlich sind Wege, Straßen oder Plätze dann, wenn sie jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen. Auch Privatwege gelten als öffentlich, wenn sie nur jedermann frei zugänglich sind" oder Wandtke/Bullinger § 59 Rn. 3: Urheberrecht; 3. Auf. 2009 "Wege, Straßen und Plätze sind dann öffentlich, wenn sie im Gemeingebrauch stehen und jedermann frei zugänglich sind. Öffentliche Wege sind in diesem Sinn auch für jedermann frei zugängliche Privatwege und Privatparks, nicht jedoch privates Gelände, das aufgrund von Zäunen und Kontrollen nicht dem freien Zutritt unterliegt." Und aller guten Dinge sind drei: Möhring/Nicolini, § 59 Rn. 14, Urheberrechtsgesetz 2. Auf. 2000: "14Darunter sind solche zu verstehen, die grundsätzlich jedermann frei zugänglich sind, also im Gemeingebrauch stehen. Auch Privatwege oder Privatparks, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unterfallen der Bestimmung des § 59. Die Vorschrift gilt jedoch nicht für ein Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird.". Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 16:40, 2. Jun. 2010 (CEST) In Potsdam gibt es zwar Abgrenzungen, aber keine Kontrolle des Zugangs; jedoch lies es das OLG in der zweiten Instanz am Allgemeingebrauch scheitern:

„Hierfür erforderlich wäre eine Widmung für den Gemeingebrauch, wenn auch nicht notwendig im öffentlich-rechtlichen Sinne, und die Gewährung des freien Zutritts (Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 59 Rn. 9). Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. Zwar spricht allein der Umstand, dass eine Anlage nachts durch Tore verschlossen wird, nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung als »öffentlich« (Schricker, aaO., § 59 Rn. 9). Der Inhalt des Staatsvertrages und die auf diesem beruhende Satzung der Klägerin stehen aber der Annahme einer Widmung der Parkanlagen als öffentliche Orte zum Gemeingebrauch entgegen. Nach Art. 2 des Staatsvertrages i. V. m. § 1 Abs. 1 der Satzung besteht die vorrangige Verpflichtung der Klägerin in der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Diese Verpflichtung zur denkmalverträglichen Nutzung der musealen Einheit von Schlössern und Gärten, wie sie in § 1 Abs. 2 Ziffer 2., § 2 Abs. 2 der Satzung vorgesehen ist, lässt einen unkontrollierten Zugang für jedermann nicht zu. Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen hinzuführen.“

Missachtung eines aufgrund des Hausrechts ausgesprochenen Fotografierverbots, Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18. Februar 2010 – 5 U 12/09 in ZUM 2010, 356ff
Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 16:49, 2. Jun. 2010 (CEST)

Es ist absolut daneben, dass Kragenfaultier es nicht schafft, den vorliegenden freien Internetfundstellennachweis für das OLG-Urteil zu verlinken. Die ZUM nützt hier so gut wie niemand was --Historiograf 22:03, 2. Jun. 2010 (CEST)

Wer auf dem Glasklo sitzt, sollte keine Steine scheißen. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 22:33, 2. Jun. 2010 (CEST)

Ist dieses Logo urheberrechtlich geschützt?

Datei:Bucanero logo.gif
Logo Bucanero fuerte

Erreicht das Logo eine Schöpfungshöhe? Ich würde eher zu ja tendieren, bin mir aber nicht sicher. Vielleicht könnt ihr euch auch hier dazu äußern. Vielen Dank. Gruß Meister-Lampe (Diskussion) 12:28, 29. Mai 2010 (CEST)

Ich tendiere auch zu 'ja' und würde daher eine Freigabe eingefordert sehen wollen. --Guandalug 15:58, 29. Mai 2010 (CEST)
Die Zeichnung sieht schon etwas älter aus, möglicherweise ist sie gemeinfrei. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:23, 29. Mai 2010 (CEST)
Einfach mal fragen? direccion.general@bucanero.com.cu Wofür wird das gebraucht? Soll es einen Artikel über die Brauerei geben? --Marcela 18:55, 29. Mai 2010 (CEST) selbst gefunden: Cervecería Bucanero
Ooooch menno, Cubanern Lizenzen erklären.... sinngemäß: ja klar, sie können die Bilder verwenden, für alles was sie wollen, Wir möchten ja, daß unsere Produkte bekannt werden. Nur Fremde dürfen unsere Bilder nicht mißbrauchen. - also quasi wieder Freigabe Wikipedia. --Marcela 01:58, 3. Jun. 2010 (CEST)

Zum Thema Schweiz

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Lizenzvorlagen_f%C3%BCr_Bilder#Baustein_f.C3.BCr_in_der_Schweiz_nicht_gesch.C3.BCtzten_Fotos_aus_der_Schweiz Ich möchte dringend davor warnen, dem Benutzer Gestumblidi hier irgendetwas zu glauben und empfehle die Lektüre von Urheberrechtskommentaren, in denen der Schutzfristenvergleich erläutert wird. --Historiograf 02:10, 31. Mai 2010 (CEST)

Hast du eine konkrete Fundstelle, die zu dieser Frage Auskunft gibt? --Sstoffel 14:11, 31. Mai 2010 (CEST)

Im Gegensatz zu Historiograf verlange ich nicht, dass man mir irgendetwas "glaubt". Ich weise nur darauf hin, dass Histo seine Auffassung ("im Ursprungsland gar nicht schutzfähig" sei mit einer kürzeren Schutzfrist gleichzusetzen und der Schutzfristenvergleich daher anwendbar) bis jetzt mit keinerlei konkreten Belegen untermauert hat. Damit fehlt uns eine sichere Grundlage. Ich behaupte auch nicht, hierzu sehr viel zu wissen, fand aber die Ausführungen von Lupo auf Commons (November 2009), der wesentlich konkreter wird als Historiograf, sehr erhellend. Siehe auch Lupos aktuellen Kommentar zur Sache. Die nebulöse Empfehlung der "Lektüre von Urheberrechtskommentaren, in denen der Schutzfristenvergleich erläutert wird" hilft gerade auch nicht sehr weiter.

Neben mir liegen im Moment immerhin der Schweizer Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff (3. Aufl., 2008) und "Urheberrecht für Medienschaffende in Deutschland, Österreich und der Schweiz" von Haupt/Ciresa/Studer (2007). Für die Frage, um die es hier geht, sind sie beide nicht erhellend. Letzteres Werk schreibt z.B. (S. 192): "Wegen des innerhalb der RBÜ verankerten Prinzips des Schutzfristenvergleichs können in Österreich durch Ausländer keine längeren als in ihrem Heimatstaat geltenden Schutzfristen beansprucht werden, es sei denn, das Werk ist in Österreich innerhalb von 30 Tagen nach der Erstveröffentlichung erschienen (§ 95 öUrhG)." Damit bin ich so schlau als wie zuvor, denn "keine längeren als im Heimatstaat geltenden Schutzfristen" geht ja auch davon aus, dass es im Heimatstaat überhaupt eine Schutzfrist gab. Sagt der berühmte Schricker mehr dazu? Wie auch schon gesagt: Wenn Historiograf recht hat, bin ich begeistert. Eine solche Rechtslage wäre wunderbar, da sie zahllose Fotografien aus der Schweiz verwendbar machen würde, ohne dass man die Urheber (die rechtlich gesehen dann gar keine Urheber sind) um Genehmigung ersuchen müsste. Aber mehr als Behauptungen braucht es als Grundlage dafür schon. Gestumblindi 20:46, 31. Mai 2010 (CEST)

Ich hab mal versucht zu recherchieren, was für mich nicht ganz einfach, da ich erstens von deutschem Recht und zweitens von Urheberrecht keine Ahnung habe. Gefunden habe ich einen Beitrag von Eugen Ulmer, Der Vergleich der Schutzfristen im Welturheberrechtsabkommen - Ein Beitrag zur Frage der Überführung von Konventionsrecht in Landesrecht, GRUR Ausl 1960, 57, S. 59:
«Im einzelnen wurde die Regel über den Vergleich der Schutzfristen im WUA mit besonderer Sorgfalt formuliert: Beim Vergleich soll es nicht auf die Schutzdauer ankommen, die das einzelne Werk im Ursprungsland genießt, sondern auf die Schutzdauer, die für Werke der betreffenden Gattung festgesetzt ist. […] Was in Vergleich gezogen werden kann, ist nur die Schutzfrist, die für Werke der betreffenden Gattung im Ursprungsland gilt. Ist freilich die Gattung als solche im Ursprungsland schutzlos, so kann auch in anderen Vertragsstaaten unter Berufung darauf, daß die Schutzfrist im Ursprungsland gleich Null ist, der Schutz versagt werden.»
Kann jemand damit etwas anfangen? --Sstoffel 19:25, 1. Jun. 2010 (CEST)
Und noch ein paar Fundstellen: Schricker/Katzenberger, Rdnrn. 65, 133; Drexl, GRUR Int 1990, GRURINT Jahr 1990 Seite 35 [41], OLG Frankfurt a.M., Teil- und Schlussurteil vom 7. 10. 2003 - 11 U 53/99 (Anonyme Alkoholiker) (GRUR-RR 2004, 99)
Könnte jemand, der im deutschen Recht zuhause ist, dem nachgehen? (nicht signierter Beitrag von Sstoffel (Diskussion | Beiträge) 19:40, 1. Jun. 2010)
Also für mich klingt das Zitat zumindest vielversprechend und durchaus geeignet, Historiografs Standpunkt zu stützen, was ich, wie gesagt, begrüssen würde. Es ist allerdings doch recht alt (1960) und auch wenn ich das lese, bin ich mir unsicher: kann die Schutzlosigkeit einer ganzen Gattung ("Ist freilich die Gattung als solche im Ursprungsland schutzlos...") mit der Schutzlosigkeit bestimmter Werke einer Gattung (mangels Schöpfungshöhe) gleichgesetzt werden? Gestumblindi 20:39, 1. Jun. 2010 (CEST)
Noch eine Stelle aus dem genannten Urteil (OLG Frankfurt 7. Oktober 2003 ):
«Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Zeitpunkt der Schutzfristverlängerung gem. § 64 UrhG war das Werk - wie unter a) dargelegt - im Inland geschützt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob das konkrete Werk in den Vereinigten Staaten noch urheberrechtlich geschützt war. Maßgeblich ist nur, ob für Werke der entsprechenden Gattung in den Vereinigten Staaten die Schutzfrist noch nicht abgelaufen war. Art. WUA Artikel IV Nr. 4 WUA stellt beim Schutzfristenvergleich nicht auf die Schutzfrist für das konkrete Werk, sondern auf jene „für Werke dieser Art” ab. Wird beispielsweise ein Werk eines US-Amerikaners in den USA nicht geschützt, weil die dort notwendigen Förmlichkeiten nicht eingehalten wurden, kann über den Umweg des Schutzfristenvergleichs nicht auch der Schutz in den übrigen Vertragsstaaten versagt werden, denn die Schutzversagung in den USA bezieht sich auf den Einzelfall und nicht auf die gesamte Werkkategorie (Drexl, GRUR Int 1990, GRURINT Jahr 1990 Seite 35 [41]). Durch den Vergleich mit der im Ursprungsland geltenden Schutzdauer für Werke „dieser Art” wird einer Schutzversagung mit dem Argument vorgebeugt, das betreffende konkrete Werk sei im Ursprungsland zum Beispiel wegen Nichterfüllung der dort vorgesehenen Formalitäten nicht geschützt, so dass seine Schutzdauer null betrage (Schricker/Katzenberger, UrheberR, 2. Aufl., Vorb. §§ 120ff. Rdnrn. 65, 133). Die Schutzdauer eines Werks ist im Schutzland nur dann auf null zu reduzieren und der Schutz gänzlich zu versagen, wenn ein Werk seiner Art nach im Heimatstaat des Urhebers keinen Schutz genießt (Schricker/Katzenberger, Vorb. §§ 120ff. Rdnrn. 65, 133; Drexl, GRUR Int 1990, GRURINT Jahr 1990 Seite 35 [41]).»
--Sstoffel 21:55, 1. Jun. 2010 (CEST)
Danke für die Mühe! - Das klingt dann aber doch wieder gar nicht mehr gut, sondern nach dem genauen Gegenteil von Historiografs Ansicht. Ich hebe hervor: wird einer Schutzversagung mit dem Argument vorgebeugt, das betreffende konkrete Werk sei im Ursprungsland zum Beispiel wegen Nichterfüllung der dort vorgesehenen Formalitäten nicht geschützt - oder in unserem Fall wegen mangelnder Schöpfungshöhe im Ursprungsland. Das ist ja eine Einzelfallentscheidung für konkrete Werke ("Marley": Schutz bejaht - BGE 130 III 168, "Meili": Schutz verneint - BGE 130 III 714), der fehlende Schutz in der Schweiz gilt nicht etwa für alle Werke „dieser Art” (Fotografien). Der Schutz sei aber gemäss obigem Zitat nur dann "gänzlich zu versagen", wenn Werke "dieser Art" im Heimatstaat des Urhebers keinen Schutz geniessen. Verstehe ich das recht? (Man verzeihe mir, wenn ich schon Historiografs Antwort zu hören glaube: "Nein, Gestumblindi versteht das ganz falsch, die Stelle ist völlig anders gemeint und das versteht sich doch von selbst!") Gestumblindi 22:25, 1. Jun. 2010 (CEST)
Man beachte aber, dass sich das Urteil des OLG Ffm (11 U 53/99) in seinem Abschnitt 69, der oben zitiert wird, auf das Welturheberrechtsabkommen bezieht, nicht auf die RBÜ. Hier noch der Link zum Urteil. (Falls der Link nicht funktioniert: hier "Anonyme Alkoholiker" eingeben, dann 2. und 3. Treffer.) Im WUA, Artikel IV(4)(a) ist von "class of works" die Rede, in der RBÜ, §7(8) dagegen nicht... Lupo 22:53, 1. Jun. 2010 (CEST)

Ich habe auf meiner Disk. dazu den Schricker zitiert: Benutzer_Diskussion:Ralf_Roletschek#Schutzfristenvergleich --Marcela 23:01, 1. Jun. 2010 (CEST)

Grad gesehen, dass der bei uns auch in der Bibliothek steht. Schau morgen auch mal rein. Vielen Dank! (nicht signierter Beitrag von Sstoffel (Diskussion | Beiträge) 23:37, 1. Jun. 2010)
  • Zunächst einmal gilt: Im Verhältnis zur Schweiz ist in Deutschland der Schutzfristenvergleich anzuwenden. Falls das jemand bezweifelt (man weiss ja nicht, auf was Gestumblidi in seinem unermesslichen Scharfsinn noch kommt): "Nach Art. 7 Absatz 8 der RBÜ ist zur Bestimmung der Schutzfrist für die Werke Rudolf Steiners die im Vergleich mit dem Schutzland Deutschland kürzere Schutzfrist des Ursprungslands Schweiz heranzuziehen, sodass das Urheberrecht für die hier streitgegenständlichen Werke am 31.12.1975 erlosch." (Verwertung von im Jahre 1924 von Rudolf Steiner gehaltenen Vorträgen, ZUM-RD 2007, 212 bzw. http://commons.wikimedia.org/wiki/File:LG_M%C3%BCnchen_I_%E2%80%93_21_O_17324-05.pdf)
  • Sodann gelten für den Schutz eines Werks eines Schweizer Urhebers in Deutschland die fremdenrechtlichen Vorschriften, also v.a. § 121 UrhG, wobei dies nach § 124 UrhG auch sinngemäß für Lichtbilder gilt. Maßgeblich ist also die Auslegung der RBÜ. Der sogenannte Schutzfristenvergleich auf Null wird nur bei ausübenden Künstlern diskutiert, wo die Problemlage aber eine andere ist. Der persönlichkeitsrechtliche Mindestschutz (§§ 12-14 UrhG), den § 121 UrhG gewährt, ist bei einer Nutzung in der Wikipedia gegeben.
  • Für Werke der Photographie statuiert die RBÜ (Paris 1971) [30] einen Mindestschutz von 25 Jahren nach Herstellung. "In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der

Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer." (= Schutzfristenvergleich).

  • Daraus ergibt sich, dass, wenn man der Argumentation folgt, dass der bundesdeutsche Werkbegriff zugrundezulegen ist, der Schweizer Urheber allenfalls einen 25jährigen Schutz (nämlich die Mindestschutzfrist der RBÜ) beanspruchen kann. Wenn man meiner Argumentation folgt, dass ein Schutzfristenvergleich auf Null durchzuführen ist, ist eine Nutzung auch der Wachmann-Meili-Fotografie 1997 möglich.

Das Foto von Wachmann Meili (1997?) dürfte in Deutschland (ebenso wohl in Österreich, das auch die Zweiteilung kennt) lediglich ein einfaches Lichtbild, kein Lichtbildwerk sein. Dann ist aber § 124 UrhG anwendbar, zu dem Dreier/Schulze 3. Aufl. 2008 kommentieren: "Allerdings bestehen für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben ebenso wie für den nichtschöpferischer Lichtbilder keine internationalen Konventionen. Auch die bilateralen Abkommen enthalten insoweit wohl keine Regelungen (vgl. nur für das zweiseitige Abkommen mit den USA Fromm/Nordemann § 124 Rdnr. 1). Innerhalb der EU gilt jedoch trotz fehlender Harmonisierung des Schutzes wissenschaftlicher Ausgaben und einfacher Lichtbilder das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV, dem seit 1995 durch § 120 Abs. 2 Nr. 2 entsprochen wird (zum Problem einer Fotografie, die nach deutschem Recht nur ein nichtschöpferisches, einfaches Lichtbild darstellt, die im Ausland jedoch als schöpferisch angesehen und daher urheberrechtlich geschützt wird sowie zur Harmonisierung der Schöpfungshöhe von Lichtbildwerken in der EU durch Art. 6 der Schutzfristenrichtlinie 93/98/EWG, neu veröffentlicht als Richtlinie 2006/116/EG, vgl. § 2 Rdnr. 195). Sonstige ausländische Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und ausländische Lichtbildner genießen damit gem. § 121 Abs. 6 uneingeschränkt lediglich den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz der §§ 12-14. Da Bekanntmachungen nach § 121 Abs. 4 Satz 2 für sie nicht erfolgt sind, genießen sie Schutz in Deutschland im Übrigen mithin nur für diejenigen Ausgaben bzw. Lichtbilder, die erstmals - oder spätestens 30 Tage nach Erscheinen im Ausland - in Deutschland erschienen sind (§ 121 Abs. 1 Satz 1)." Ist das Meili-Foto zuerst in der Schweiz erschienen und danach innerhalb von 30 Tagen in Deutschland (was durchaus sein könnte, aber bewiesen werden muss), ist es wie ein deutsches Foto 50 Jahre geschützt. Bei nichtschöpferischen Schweizer Lichtbildern (da dürfte Wachmann Meili ein typisches Beispiel sein) ist also aus § 124 UrhG zu folgern, dass sie nicht geschützt sind.

Zwar sind deutsche Gerichte nicht gehalten, die Erörterungen Schweizer Gerichte über die Schöpfungshöhe von Fotos zu berücksichtigen, aber aus pragmatischen Erwägungen spricht nichts dagegen, bei in den Schweiz mangels Schöpfungshöhe nicht geschützten Fotos davon auszugehen, dass die Fotos in Deutschland bzw. der EU keine Lichtbildwerke bzw. photographischen Werke sind, sondern einfache Lichtbilder in Deutschland und Österreich.

Dann genießen sie aber, wie aus Dreier/Schulze, zwingend belegt, in D/A keinen Schutz (es sei denn es liegt eine Erstpublikation oder Publikation nach 30 Tagen in D vor).

Unabhängig von der hier erörterten Frage sollte als Anwendungsbereich für die Wikipedia vorsichtshalber nur die dokumentarische Fotografie (z.B. Schweizer Reliefs, Münzen usw.) in Betracht kommen, alle weiteren Bilder nur nach vorheriger Diskussion --Historiograf 23:44, 2. Jun. 2010 (CEST)

Wandtke/Bullinger 3. Aufl. 2009 zu § 124 UrhG haut in die gleiche Kerbe: "Ein Schutz einfacher Lichtbilder über die RBÜ ist jedoch abzulehnen, da diese nur Werke erfasst (OLG Frankfurt GRUR Int. 1993, 872, 873 – Beatles; Schack ZUM 1989, 267, 283 f.; Nordemann/Vinck/Hertin Art. 2/Art 2 bis RBÜ Rn. 3; s. auch § 72 Rn. 72 m. w. N.). Anders ist es jedoch beim deutsch-amerikanischen Abkommen von 1892 (vgl. § 121 Rn. 33). Der Schutz der Fotografien wird in Art. 1 ausdrücklich neben den Werken der Literatur und Kunst genannt. Auch einfache Lichtbilder werden deshalb erfasst (OLG Hamburg AfP 1983, 347, 348 – Lech Walesa; Schack ZUM 1989, 267, 284)." Das OLG Frankfurt formulierte in Beatles als Leitsatz: "Einfache Fotografien ohne Werkqualität im Sinne des § 72 UrhG sind nicht durch die RBÜ geschützt." --Historiograf 23:51, 2. Jun. 2010 (CEST)

Kohler-Rücktrittserklärung amtliches Werk und als Vollzitat wiedergebbar?

(Die Frage bezieht sich zwar auf Wikinews, sollte aber diesbezüglich keine Rolle spielen). --Matthiasb (derzeit Dienst nach Vorschrift) 16:40, 31. Mai 2010 (CEST)

Wäre das nicht auch was für Wikisource? --Don-kun Diskussion Bewertung 17:09, 31. Mai 2010 (CEST)
Zuletzt wurde mir eine analoge Frage hierorts abschlägig beschieden. --pep. 17:14, 31. Mai 2010 (CEST)

Wieso sollte das ein amtliches Werk sein? Besteht ein uabweisbares Bedürfnis, dass jeder die wedergeben darf? Nö --FrobenChristoph 18:08, 31. Mai 2010 (CEST)

Ist denn hier nicht §5 (2) UrhG maßgeblich? (Im Sinne von: der Bundespräsident hat's gesagt, das Bundespräsidialamt veröffentlicht die Erklärung auf seiner Homepage (sic!) zur Information der Bevölkerung.) --Matthiasb (derzeit Dienst nach Vorschrift) 18:15, 31. Mai 2010 (CEST)
Nein, natürlich nicht. Wenn der Bundespräsident was auf seiner Website veröffentlicht, ist das noch lange kein Amtliches Werk. Wenn er es z. B. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, dann ist es ein amtliches Werk. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:57, 31. Mai 2010 (CEST)
Und wieso wird es von der Presse abgedruckt? --Matthiasb (derzeit Dienst nach Vorschrift) 19:03, 31. Mai 2010 (CEST)
Weil die Presse keine freie Lizenz braucht, anders als wir... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:17, 31. Mai 2010 (CEST)
Die Presse bräuchte auch, sie schert sich nur nicht drum. --Marcela 19:38, 31. Mai 2010 (CEST)
Kannst du das in dieser Allgemeinheit bitte auch begründen? Haben sie nicht bestimmte Priviligien, die wir nicht haben? Natürlich gilt dies nicht unbegrenzt für alle Bilder etc. 79.224.197.148 20:12, 31. Mai 2010 (CEST)
Die Presse riskiert auch gern mal ne Klage, der Verkauf der Sensation macht das wett. Und nicht jeder klagt. Horst Köhler wird das sicher auch nicht tun, er hat ja Interesse daran daß diese Meldung von ihm verbreitet wird. Ich könnte mir auch vorstellen, daß er einer freien Lizenz zustimmen würde - eben weil er das verbreiten möchte. Nur hat die gelebte Praxis dies bisher nicht erfordert. Presse benutzt sowas, der Urheberrechtsinhaber möchte das und unternimmt nichts, ist ja in seinem Sinne. Politiker usw. beschäftigen sich eben nicht primär mit Urheberrechtsfragen, sie verstehen sicher auch nicht, warum wir keine freigegebenen "Pressefotos" verwenden, warum wir solche Texte nicht verwenden. Wir arbeiten halt "zu ordentlich". Hier ist noch viel Aufklärungsarbeit nötig. Wir müssen der Politik erklären, was freie Lizenzen sind. --Marcela 21:48, 31. Mai 2010 (CEST)
Öffentliches Interesse macht sich als Begründung immer gut. --Martina Nolte Disk. 20:05, 31. Mai 2010 (CEST)
@Chaddy: Kleine Korrektur zu deiner Argumentation: Nicht der Bundespräsident hat es auf seiner Webbsite veröffentlicht, sondern das Bundespräsidialamt. Wer ist der Urheber der Erklärung? Köhler? Mit welchem Recht veröffentlicht das Bundespräsidialamt die Erklärung Köhlers? Ich glaube kaum, daß es eine Lizenzvereinbarung zwischen Horst Köhler und Bundespräsidialamt gibt. Ich sehe das als amtliche Bekanntmachung. --Matthiasb (derzeit Dienst nach Vorschrift) 20:51, 31. Mai 2010 (CEST)

Hier meine persönliche Meinung: Ist die Rücktrittserklärung ein verwaltungsrechtlicher Rechtsakt? Sicher, er zieht ja weitreichende verwaltungsrechtliche Folgen nach sich. Ist er eine amtliche Bekanntmachung? Nicht zu leugnen: Der Organwalter Kohler erklärt öffentlich seinen Rücktritt. Wurde er im amtlichen Interesse der Öffentlichkeit bekanntgegeben? Was wäre das für eine Demokratie, in der dem Staatsvolk das Interesse abgesprochen wird, vom Rücktritt und der Rücktrittserklärung Kenntnis zu erlangen? --Kath Erich 20:26, 31. Mai 2010 (CEST)

Wie gesagt: wegen des öffentlichen Interesses (dem auch Persönlichkeitsrechte in gweissem Maße nachstehen können) darf die Vierte Gewalt großzügig zitieren. Wir aber noch lange nicht. --Martina Nolte Disk. 20:34, 31. Mai 2010 (CEST)
Vorsicht! § 5 Abs. 2 UrhG spricht nicht vom öffentlichen Interesse, sondern vom amtlichen Interesse. Und es liegt wohl im amtlichen Interesse, dass die Bürger wissen, dass der Bundespräsident zurückgetreten ist. Der Bundespräsident hat hier als Amtsträger gesprochen! Also offiziell! Ich will nicht auf meiner Meinung beharren, aber es scheint doch so zu sein, dass der Text der Rücktrittserklärung von § 5 UrhG erfgasst und somit gemeinfrei ist. --Kath Erich 21:47, 31. Mai 2010 (CEST)
Also wenn der Bundespräsident in seiner Eigenschaft als Bundespräsident öffentlich seinen sofortigen Rücktritt bekannt gibt, dann würde ich als juristischer Volllaie doch denken amtlicher geht es gar nicht. So wie ich das verstehe ist der Rücktritt ja auch sofort wirksam, und nicht erst durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Gibt es eine Regelung das amtlich nur ist, was schriftlich ist? -- d65sag's mir 09:21, 1. Jun. 2010 (CEST)
Die Meinung, dass nur das amtlich ist, was schriftlich ist oder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, läst sich aus dem Gesetzestext nicht begründen. . § 5 Abs. 2 spricht sogar ganz allgemein von anderen amtlichen Werken. (Vgl. dazu die Aufzählung von § 2, Abs. 1 UrhG)--Kath Erich 11:41, 1. Jun. 2010 (CEST)
Abs. 2 reicht aber weder für die Wikipedia noch für Wikinews. Da ist ein Veränderungsverbot drauf, dass kann man nicht unter einer CC-nicht ND-Lizenz weitergeben. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 14:35, 1. Jun. 2010 (CEST)
Porträtfotos unterliegen ebenfalls dem Änderungsverbot und müssen nicht als ND lizensiert werden. Ich hielte es zwar für besser aber damit beißt masn hier auf Granit. Das sei ja angeblich weniger frei. --Marcela 14:54, 1. Jun. 2010 (CEST)
Entschuldigt meine Ignoranz, aber es heißt doch in §5.1 Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Und für diese Werke gilt, wenn ich es richtig sehe auch die Einschränkung des Änderungsverbots nicht, die gilt nach Satz zwei nur für 'andere amtliche Werke'. Wenn der Bundespräsident seinen Rücktritt bekannt gibt, ist das keine amtliche Bekanntmachung und/oder Entscheidung? -- d65sag's mir 15:48, 1. Jun. 2010 (CEST)
Nein. --Martina Nolte Disk. 16:00, 1. Jun. 2010 (CEST)
Siehe dazu auch Schricker 3, S. 181: Als Vorschrift, die eine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz statuiert, ist § 5 eng auszulegen (so auch BGH GRUR 1972, 713/714 - Im Rhytmus der Jahrhunderte, BGH GRUR 1982 37/40....) ... Das öffentliche Interesse als Grund für den Ausschluss bestimmter amtlicher Werke vom Urheberrechtsschutz darf demzufolge nicht in dem weiten Sinne eines beliebigen Interesses der Allgemeinheit an allen von öffentlichen Institutionen geschaffenen oder veröffentlichten Werken verstanden werden. ... ... Zu fordern ist ein qualifiziertes öffentliches Interesse, welches jedenfalls in Bezug auf § 5 Abs 2, wie schon dessen Wortlaut zeigt, bestimmtes amtliches Interesse sein muß... (Hervorhebungen dort)- Der Abschnitt ist umfangreicher als hier zitiert werden darf, legt aber klar, warum Köhlers Rede kein amtliches Werk ist. --Marcela 16:55, 1. Jun. 2010 (CEST)
  1. '"Amtlich ist ein Werk, wenn es von einer mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle stammt (BGH ständig seit GRUR 1982 …) " Zitiert aus Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Verlagsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz / hrsg. von Wilhelm Nordemann ... Begr. von Friedrich Karl Fromm und Wilhelm Nordemann. [Bearb. von Thomas W. Boddien ...]. - 10., überarb. und erg. Aufl.. - Stuttgart : Kohlhammer , 2008, - im Folgenden Kohlhammer genannt - S 209 RZ 6
  • Der Bundespräsident ist eine mit hoheitlichen Aufgaben betraute Stelle!
  • Somit ist seine Bekanntmachung seines Rücktrittes ein Werk, und zwar ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs 1 UrhG!
  1. '"An sich wären auch die in Abs. 1 genannten Werke als Sprachwerke i. S. d. im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 anzusehen, da sich regelmäßig in ihnen eine persönliche geistige Leistung niederschlägt. Während das früher geltende Recht demgemäß auch den amtlichen Werken einen Urheberrechtsschutz nicht grundsätzlich absprach, sondern lediglich den Abdruck, die Verbreitung und den öffentlichen Vortrag für zulässig erklärte (§§ 16, 26 LUG), schließt die Neuregelung sie von jedem Rechtsschutz schlechthin aus. …Amtliche Erlässe, Bekanntmachung und Leitsätze werden mit ihrem Wirksamwerden - d.h. meist mit ihrer Veröffentlichung- frei.(BGH GRUR 2006, 848, 85 - "Vergaberichtlinie ) "  : Kohlhammer, S 210, RZ 7
  2. Was bedeutet der Ausdruck "eng auszulegen?"
  • "Die Bestimmung … soll wegen des vollständigen Rechtsverlust des Schöpfers aber eng ausgelegt werden. (BGH NJW-RR 1987, 185 - AOK Merkblatt) Es müssen deshalb eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Werk einem Amt zuzurechnen ist" (Schmid, Wirth, Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberwahrnehmungsgesetz, Handkommentar; 2. Auflage; NOMOS 2009 S 77 RZ 1)
  1. Zur Entscheidung BGH GRUR 1972, 713/714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte, 1982 37/40....
  • "Das amtliche Interesse muss sich geradezu auf die Veröffentlichung selbst beziehen. Es reicht nicht aus, wenn erst eine erhoffte weitere oder mittelbare Wirkung der Veröffentlichung im amtlichen Interesse liegen würde. (BGH GRUR 1972 713, 714 -Im Rhythmus der Jahrhunderte: Film über die Geschichte der Militärmusik mit erhoffter Werbewirkung für die Musikkorps der Bundeswehr) " Zitiert aus Kohlhammer, S 211 RZ 11)
  1. Die Frage, ob ein dringliches, unabwendbares amtliches Interesse an der Kenntnisgabe des Werkes vorliegen müsse, wird in der Literatur unterschiedlich behandelt Vgl. die Ausführungen in  : Kohlhammer, S 211, RZ 11. Ihre Beantwortung ist für den vorliegenden Sachverhalt jedoch völlig irrelevant. Wenn der Rücktritt des deutschen Bundespräsidenten nicht mit einem solchen Interesse für die Öffentlichkeit, die politische Arbeit, die Arbeit der Bundesregierung, die internationalen Beziehungen usw. untrennbar verbunden ist, fragt man sich: Was soll denn das Ganze! Sind denn etwa das Amt des Bundespräsidenten, sein Amtsinhaber und der Rücktritt des Amtsinhabers für Deutschland, Europa und die Welt so wenig wichtig?--Kath Erich 22:36, 1. Jun. 2010 (CEST)--Kath Erich 22:41, 1. Jun. 2010 (CEST)
Sorry, den Volltext aus dem Schricker werde ich hier nicht abtippen, das verbietet das URhG. Falls ich Schricker falsch interpretiere, möge das jemand anderes durchlesen und hier posten. --Marcela 23:07, 1. Jun. 2010 (CEST)
Naja, die öffentliche Rücktrittserklärung hat schon eine Bedeutung amtlichen Interesses. Wenn der Bundespräsident diese Sätze vor seiner Frau gesprochen hätte, würde kein Hahn nach den Auswirkungen gekräht haben. Durch die öffentliche Verkündung jedoch sind zwei Dinge passiert; erstens ist er zurückgetreten und die Frist zur Wahl eines neuen Präsidenten von 30 Tagen hat zu laufen begonnen. Da braucht es keine weitere deklatorische Handlung von irgendwem und zweitens, ohne weiteres Zutun, ohne weiteren Erlaß ist der Bundesratspräsident zum amtierenden Staatsoberhaupt geworden, der die Aufgaben des Bundespräsidenten ausübt, bis zur Neuwahl eines Nachfolgers. Das amtliche Interesse ist es, daß diese Tatsachen bekannt werden. Der Bürger muß wissen, daß er sich mit dem Ersuchen etwa auf Begnadigung nicht mehr an den zurückgetretenen Präsidenten wenden kann und warten muß, bis der Nachfolger die Amtsgeschäfte aufnimmt (Wenn ich mich recht erinnere, hat der Bundesratpräsident nicht das Recht der Begnadigung, während er dessen Amtsgeschäfte vertritt.) Und nachdem es keinen gesonderten Erlaß gibt in der Form Der König ist tot es lebe der König muß zwangsläufig die Rücktrittserklärung als amtliche Bekanntmachung angesehen werden. --Matthiasb (derzeit Dienst nach Vorschrift) 00:33, 2. Jun. 2010 (CEST)

Frage der SH wäre erst zu klären, sehe ich nämlich nicht --Historiograf 00:11, 3. Jun. 2010 (CEST)

Stimmt. Kein Amtliches Werk, allerdings auch keine Schöpfungshöhe. --Marcela 02:03, 3. Jun. 2010 (CEST)
Ich nehme die letzten beiden Einträge von Historiograf und Marcel zur Kenntnis. Ich habe nicht das Wissen und das WI'KIPEDIA interne Gewicht wie sie. Trotzdem möchte ich eine weitere persönliche Überlegung anstellen: Die Rücktritterklärung hat 4 Absätze, und 157 Wörter ohne Zeichen. Ich gehe davon aus, dass jedes einzelne Wort gut überlegt wurde. Bei meinen Überlegungen gehe ich von der ganzen Erklärung aus und meine, dass sie sehr wohl die für den Schutz von § 2 UrhG notwendigen Werkhöhe hat.
Der Rücktritt des Bundespräsidenten ist ein Staatsakt und keine private Angelegenheit. Die Frage, ob er so wichtig ist, dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangt, hat der Amtsträger selbst dahingehend beurteilt, dass er seinen Rücktritt in einer eigens dafür anberaumten Pressekonferenz bekanntgab. Dem Amtsträger war offenkundig die Bekanntgabe seines Rücktritts so wichtig, dass er ihn gezielt einer breiten Öffentlichkeit gegenüber erklärte. Seiner Einschätzung kommt sicher mehr Bedeutung zu als der unsrigen. --Kath Erich 10:51, 4. Jun. 2010 (CEST)

Commons oder hier?

Wie sieht es mit diesem Bild der frischgebackenen Eurovisionssiegerin aus? Ich frage wegen dem Eurovisionslogo, daß im Bildhintergrund links halb und rechts halb abgebildet wird. --Matthiasb (derzeit Dienst nach Vorschrift) 18:17, 30. Mai 2010 (CEST)

Hier ist sicherer, das ist auf Commons mit der Löschkeule bedroht. --Marcela 18:27, 30. Mai 2010 (CEST)
Naja, also die Logos sind ganz eindeutig Beiwerk. Ein LA dafür auf Commons wäre imho schon fast ein BNS-Fall... -- Chaddy · D·B - DÜP 22:44, 30. Mai 2010 (CEST)
Wäre das der erste derartige Fall? Klar ist es Beiwerk aber man weiß ja nie. Bei Logos sind die Amis komisch. --Marcela 22:48, 30. Mai 2010 (CEST)
Sorry Ralf, aber hier übertreibst du. Die Logos sind deutlich im Hintergrund und nichtmal vollständig abgebildet. Auch auf Commons gibt es commons:COM:DM. Und wenn sich immer noch jemand dran stört, kann man sie entfernen. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:54, 30. Mai 2010 (CEST)
Beiwerk ist ne deutsche Regelung. Und wer behauptet, daß bei einem in Norwegen aufgenommen Bild das deutsche Recht ausschlaggebend ist?-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 23:59, 30. Mai 2010 (CEST)

Beiwerk is nicht nur ne deutsche Regelung, dergleichen gibts überall (de minimis). Erst informieren, dann schreiben --Historiograf 02:12, 31. Mai 2010 (CEST)

Selbst wenn Beiwerk ne deutsche Regelung wäre, würde Schutzlandprinzip greifen. --Marcela 02:01, 3. Jun. 2010 (CEST)
de minimis kenne ich, da steht nichts von Norwegen. Schutzlandprinzip hab ich tatsächlich nicht bedacht, aber wäre ja auch nur auf de.Wp dann.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 17:24, 6. Jun. 2010 (CEST)

Karte Landkreis Karlsruhe erweitern

Ich möchte die Karte Datei:Karte_Landkreis_Karlsruhe.png um einige Flüsse erweitern (Pfinz, Alb,...).

Dürfte ich z.B. die Daten einer Karte aus dieser Datei Unser_kostbares_Wasser.pdf auf S. 9 extrahieren, wie z.B. ähnlich hier geschehen: File:Bavaria_relief_location_map.jpg, oder muss ich erst beim LUBW um Erlaubnis fragen?

Vielen Dank im Voraus. --Mmmmmicha 21:06, 28. Mai 2010 (CEST)

Du willst die Daten aus der pdf hernehmen, um die genauen Flußverläufe einzutragen (und nicht eine Karte abkopieren), hab ich das richtig verstanden? Das ist überhaupt kein Problem, denn Daten sind nicht schützbar. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:01, 28. Mai 2010 (CEST)
Ganz genau: Nur die Flussverläufe extrahieren und mehr oder weniger mit Copy & Paste in eine bestehende WP-Karte einbauen. Danke für die schnelle Auskunft! Wo könnte ich hierin der WP in Zukunft so was nachlesen? Bin bestimmt nicht der erste, der so was fragt... ;-) --Mmmmmicha 22:09, 28. Mai 2010 (CEST)
Unter WP:BR findest du sehr viele rechtliche Informationen (allerdings ist nicht jede Detailfrage dort gelistet). -- Chaddy · D·B - DÜP 00:04, 29. Mai 2010 (CEST)
So ganz richtig ist das nicht: Geodaten sind sehr wohl schützbar - siehe Datenbank (Recht) und Rechte an Geoinformationen. Lediglich Rohdaten (also direkte Vermessungsdaten) können als Fakten mE nicht geschützt werden. Eine einfache Übernahme (Abmalen) von Daten aus Karten ist nicht gestattet - da gibt es auch einige Gerichtsurteile dazu. Übernahme ist nur dann OK wenn a) es sich nicht um einen substantiellen Teil der entnommenen Daten im Vergleich zur Gesamtdatenbank handelt; b) Du die Daten nicht 1:1 kopierst, sondern in stark generalisierter Form (also zB grob vereinfachst). Am besten ist, wenn Du statt Copy&Paste neben dieser Karte noch eine zweite, dritte Quelle verwendest - zum Beispiel OpenStreetMap, dann sollte es kein Problem sein. --alexrk 11:01, 29. Mai 2010 (CEST)
Nein, reine Geodaten sind nicht schützbar (sie stellen keine persönlich geistige Schöpfungs dar, denn der Fluß verläuft nun mal so, da hat der Kartograf keinen kreativen Spielraum, will er die Karte korrekt zeichnen). Eine Datenbank liegt bei einer einzigen Karte nicht vor. Und selbst wenn, dann ist nur ein Problem, die ganze Datenbank oder große Teile davon unverändert übernommen werden, nicht aber wenn nur Ausschnitte davon kopiert werden. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:15, 29. Mai 2010 (CEST)
Geodaten sind keine Roh-Vermessungsdaten. Geistige Schöpfung entsteht in der Kartografie zB auch durch Generalisierung. Lies Dich doch bitte erstmal etwas in die Thematik Kartografie, Geodaten, Datenbankrecht ein, bevor Du Deine Meinung kundtust. Oder frag mal die Leute von OpenStreetMap, warum sie sich all die Mühe machen, anstatt einfach von GoogleMaps abzumalen. Oder Frag mal TeleAtlas wie die überhaupt ihr Geschäft bestreiten können, wenn doch Deiner Meinung nach Geodaten nicht geschützt werden können. Ich mag das jetzt hier nicht weiter ausbreiten, weil das meiste dazu ohnehin bereits zB hier oder bei OSM steht.
@Mmmmmicha: wie gesagt, nimm einfach OSM als zweite Quelle hinzu, die ist zwar vrmtl nicht ganz vollständig (was Gewässer betrifft) - aber dann bist Du auf der sicheren Seite und vermeidest, dass Du ggf Fehler übernimmst, aus denen uU ein 1:1-kopieren klar hervorginge. --alexrk 19:01, 29. Mai 2010 (CEST)
Übrigens ist auch ein einzelnes Kartenblatt eine Datenbank: „Jedes Kartenblatt der topografischen Karten des Kl. stellt für sich genommen eine Datenbank i.S. von § 87a I 1 UrhG dar.“ Siehe hier. NNW 19:18, 1. Jun. 2010 (CEST)

öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)

Dieses Bild: [31] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)

Und wieso bitte kann man es nicht aussitzen? Solange es keine Klagen gibt, würde ich nichts unternehmen. Erst wenn in signifikanter Anzahl Probleme mit der Justiz auftauchen, muss wirklich etwas geschehen. --FA2010 17:01, 16. Jul. 2011 (CEST)

Das entspricht nicht unseren üblichen Vorgehensweisen. Wir erlauben hier doch keine Bilder, von denen wir wissen, dass sie Urheberrechtsverstösse darstellen, und warten auf Probleme "in signifikanter Anzahl". Und wir wissen nun, dass alle Logos in Österreich urheberrechtlich schützbar sind, das wurde oben aufgezeigt. Gestumblindi 04:24, 6. Aug. 2011 (CEST)

Juristische Kaffeesudleserei!

Es ist erschreckend, in welcher Form hier diskutiert wird. Hier werden Urteile zitiert und dann von denen, die grad mal den Anfang der Entscheidung durchgelesen haben, gleich das herausgepickt, was einem in den Kram passt. Hier wird Urheberrecht, geschützte Wort-Bild-Marken und alles sonstige durcheinandergemischt. Spielen wir Mikado? Wer zuallererst auf ein wackeliges Stäbchen trifft hat gewonnen? Und in Deutschland soll "Urheberrecht" oder ähnliche Schutzrechte angeblich bei Logos nicht gelten? Was für ein Schrott! Versuche einer ein magenatafarbenes großes T in irgendeiner Textkombination und vielleicht noch in Kombination mit einer Reihe von ----------- Bindestrichen für den Verkauf von Kuhdung zu verwenden, der wird feststellen, das die markenrechtliche Schutzwürdigkeit sogar auf Kuhdung gegeben ist, denn die Telekom hat damit alle Klassen besetzt. Erst beim Antrag auf grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Farbe Magenta in jeglichem geschäftlichen Verkehr haben die Gerichte die Reißleine gezogen und verhindert, dass aus dem 4-Farb-Druck ein 3-Farbdruck geworden ist.

Noch einmal: Urheberrecht gilt immer, soferne man eine Schöpfungshöhe geltend machen kann, das gilt überall, in unserem Fall in DACH. Der Gesetzgeber hat dort (das gilt überall!), wo es eine Kombination von Wort-Bild gibt oder auch nur von Wort oder Bild (eher die Ausnahme) eine Zwischenstufe eingeschoben, um zu verhindern, dass Wörter als solches geschützt werden dürfen, aber auch um auf der anderen Seite eine Möglichkeit einzuräumen, bestimmten Kombinationen im geschäftlichen Verkehr (vor allem, weil es um Schrift geht) einen Wettbewerbschutz zu ermöglichen. Wer diese Markenschutzrechte beantragt, muss im Gegensatz zu "echten" urheberrechtlich geschützten Sachen, auch die Klassen definieren, wo dieses Recht gelten soll, zusätzlich noch die Länder, in denen das gelten soll. Und hier gilt europäisches Recht, da hat Österreich keinen Sonderweg eingeschlagen. Die Festlegung der Klassen kann weit gestreut sein, richtet sich aber im Wesentlichen immer auf die Leistungsbandbreite eines Unternehmen. Beantragen kann die Telekom alles, ob aber das magentafarbene T dann auch als T-Dung hält, ist fraglich, man kann aber davon ausgehen, dass die Telekom aufgrund ihrer Finanzkraft jeden niederprozessiert. Diese anzuwendenden Klassen gibt es im reinen Urheberrecht nicht. Dort gilt das generell.

Unser Problem ist nicht, dass wir das T-Logo nicht verwenden dürfen, aber es muss sichergestellt sein, dass sich nicht jemand auf unsere Lizenz beruft und aus diesem Logo dann sein eigenes macht. Das gilt für Österreich gleichermaßen wie für Deutschland. Da gibt es keinen Unterschied. Aus meiner Sicht steht CC-BY-SA. 3.0 in absolutem Widerspruch zum Markenschutzrecht und dürfte deswegen nicht verwendet werden. Die Verwendung des Logos selbst - im Fall der Telekom - in einem Artikel der Telekom, ist wohl ok, aber die dahinterliegende Lizenz ist es nicht.

Kommentare wie von Historiograf sind im Übrigen vollkommener Unsinn, auch die Diskussion darüber, ob nun Österrreich einen Sonderweg einnimmt. Das Europäische Patentamt als die Zuständige Behörde für die Erteilung von Markenschutzrechten ist europäisch und orientiert sich ausschließlich an EU-Recht. Es gibt kein österreichisches Patentamt und auch keinen österreichischen Sonderweg! --Hubertl 09:27, 15. Aug. 2011 (CEST)

Wenn du es nicht ernst meinen würdest, wäre dein Erguss wirklich schreiend komisch. Nacktaffe 09:39, 15. Aug. 2011 (CEST)
Wenn ich nicht wüsste, syrco, dass du mit so einem Kommentar nur einen Befreiungsschlag benötigst, um die Spannung abzubauen, die sich bei dir nach dem Lesen eines längeren Textes automatisch einstellt, würde ich es auch ernst nehmen, was du schreibst. --Hubertl 10:46, 15. Aug. 2011 (CEST)
Bitte deine langen und nicht ganz emotionsfreien Ausführungen mit Zitaten belegen. --Kath Erich 09:32, 15. Aug. 2011 (CEST)
Ich habe ein grundsätzliches Problem angesprochen, nicht eine Einzelfall erörtert (das oben von Kragenfaultier angeführte Urteil berührt unser Problem überhaupt nicht). Das Grundproblem ist die Tatsache, dass wir mit dem Einstellen von Bildmaterial in Commons (und Logos gehören dazu) automatisch der Lizenz CC BY SA 3.0 als Standardlizenz zustimmen. Auch alle anderen zulässigen Lizenzen erlauben die Weitergabe, Verwendung, aber auch die Änderung (Bedingungen sind bekannt). Und genau hier spießt es sich aus meiner Sicht fundamental. Es geht schlichtweg nicht. Einzig CC by-nc-nd würde passen, aber das ist für Commons ausgeschlossen. Und die Bilder sind halt zuvor auf Commons hochgeladen worden, bevor wir sieh hier in einen Artikel einbinden. --Hubertl 10:42, 15. Aug. 2011 (CEST)
Du vermengst Markenrecht und Urheberrecht, CC-BY-SA 3.0 wird bei Bildern nicht "automatisch" vergeben und selbstverständlich kann man Marken auch ohne das EPO, beispielsweise beim österreichischen Patentamt, national anmelden. Der Beitrag enthält so viele Fehler, dass es absurd wäre, das alles nochmal durchzukauen.--Wiggum 11:04, 15. Aug. 2011 (CEST)
Mit Verlaub, ich kenne den Unterschied, Wiggum. Immerhin habe ich es gelernt, diesen Unterscheid herauslesen zu können. Nicht nur aus Lehrbüchern. Du auch? --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)
Deine Ergüsse zeugen aber von einer vollständigen Unkenntnis des Unterschieds und der Grundlagen der beiden. Das Markenrecht ist kein Urheberrecht light und umgekehrt. Nacktaffe 17:40, 15. Aug. 2011 (CEST)

Auch wenn man grundsätzliche Probleme anspricht, muss man Greifbares bringen und belegen. Sonst sind die Ausführungen sinnlos und stehlen nur die Zeit Anderer. Darum scheint es mir momentan das Beste zu sein, die Debatte abzubrechen. --Kath Erich 11:21, 15. Aug. 2011 (CEST)

lb Kath Erich, Greifbares ist vorhanden, man muss es nur annehmen wollen, ich sehe nicht, dass Du dich da jetzt etwas unelegant aus der Affäre ziehen kannst, wenn du das schon hier angesprochen hast. Was an Greifbaren bezüglich CC BY SA 3.0 - und ich denke damit meinst Du ein Urteil oder eine anerkannte Lehrmeinung zu diesem Logo-Thema - auf das wir verweisen können, wenn es um diesen Spannungsbogen geht? AFAIK gibt es das nicht, weil bislang genau das umgangen wurde. Die Rechtssprechung hat sich damit noch gar nicht letztgültig beschäftigt (wenn dem aber so wäre, dann gäbe es diese Diskussion gar nicht!). Zu dem, zu dem wir uns generell beziehen, gibt es diese Rechtsmeinung einer Anwaltskanzlei im Auftrag von Wikimedia Deutschland, welche als Richtlinie vorgelegt wurde, aber in keiner Weise und explizit die angesprochene Frage der Logos beantwortet, würde man dies aber nach dieser Rechtsmeinung analog betrachten, dann müssten eigentlich die Logos gelöscht werden. Wenn es nicht umgangen werden kann, dann wird bei uns eine, aus meiner Sicht temporäre Hilfskonstruktion angewendet, welche aber für Commons nicht gilt. Korrekterweise ist dieses Logo aber auf Commons geparkt. Es ist eine klare Sache im Gegensatz zu einem Firmenlogo. Meine Meinung, die ich oben darlegte, war aber auf Commons und auf CC BY SA 3.0 (plus andere akzeptierte Lizenzen) bezogen. Wie ich aus deinen bisherigen Stellungnahmen schließe, ist Dein Interesse, eine haltbare Lösung zu diesem Problem zu finden und nicht ein Herumlavieren. Das ist auch mein Interesse, bin allerdings sehr skeptisch, weil einer Commonslösung zuviel dagegen spricht.
Wenn diese Hilfskonstruktion allerdings dauerhaft von uns allen akzeptiert wird und die Vorgabe deutlich dargelegt ist, dieses auch nur zu enzyklopädischen Zwecken zu verwenden, dann kann man ja damit auch dauerhaft leben. Ich würde in diesen Fällen sogar noch deutlicher darauf hinweisen, dass über die Verwendung zu enzyklpädischen Zwecken auch jegliche Änderung an den Logos verboten ist, sowie deren kommerzielle Verwendung. Auch wenn es für mich klar ist, muss es das nicht für unbedarfte User sein. Denn, das sehen die meisten Außenstehenden, alles in Wikipedia ist ja "frei". Wenn es einmal plötzlich aber nicht so frei ist, dann sind alle überrascht.
Vielleicht fällt dir auch in der Diskussion auf, dass es dann, wenn es keine Lösung gibt, man sogar so weit geht, es explizit auf eine Rechtssituation in Österreich zu schieben, mit dem Hinweis, dass wir ja gerade mal ein Zehntel oder gar weniger des gesamtdeutschen Sprachraums darstellen. Folgerichtig hast du dann diesen Thread begonnen. Es ist nicht untypisch für Wikipedianer, dort den Kopf in den Sand zu stecken, wenn es um grundlegende Fragen geht, die einem nicht passen. So in diesem Fall, wenn die Tatsache, dass die Verwendung von Logos eine bislang eher geduldete, nicht endgültig entschiedene Fragen aufwerfen, welche unangenehm sind, weil es theoretisch und in letzter Konsequenz das Entfernen von tausenden Firmenlogos denkbar macht.
Ich bin jetzt 7 Jahre hier und kenne den Betrieb. --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)
CC-BY-SA gilt erstmal nur für den Textteil von Artikeln, Bilder können unter beliebigen gleichwertigen Lizenzen oder eben nicht unter Urheberrechtschutz stehen. Die Logos in WP stehen nie unter CC-BY-SA oder einer anderen Lizenz. Laut der praktizierten Argumentation sind solche Lizenzen auch nicht nötig, weil diese Logos eben nicht urheberrechtlich geschützt seien (in D zumindest).--141.84.69.20 21:48, 19. Aug. 2011 (CEST)

Weitere Diskussion

Option 3 ist schon alleine von der Formulierung völlig absurd. Ich habe also ein Logo nachgezeichnet oder aus einem PDF extrahiert und hochgeladen. Jetzt ändert sich der Text des Bausteins und sagt, dass ich mich dem Risiko aussetze, in Österreich verklagt zu werden. Ich stelle einen Löschantrag, der wird aber abgelehnt, weil "wir alle Logos weiterhin zulassen" und ich darf mich dann verklagen lassen. Und welcher Bildhochlader möchte sich gerne verklagen lassen?
meta:Rechtsfragen_März_2005#VII._Bilder sagt, dass markenrechtlich bei der Verwendung von Logos in Artikeln keine Probleme bestehen (Nutzung ausserhalb ist problematisch), das Urheberrecht aber parallel läuft... Das würde dann bedeuten, dass alle Logos, die in Ö Schutzrechte geniessen hier gelöscht werden. Das wären dann alle Firmen aus Ö ... und alle Firmen, die dort eine Vertretung haben, oder generell alle?
Alle Argumentation in Richtung "Ö/S sind ja nicht so wichtig" sind Quatsch - wenn Wikimedia (oder ein Bildautor) dort verklagt wird, wird das im Zweifelsfall nicht billiger, als in D.
Eine Alternative gäbe es: Nachdem jemand schon bemerkt hatte "Die Unternehmen wollen ihr Logo ja in Wikipedia"... Wir könnten für jedes Logo eine Freigabe der Firma unter einer freien Lizenz fordern (und ich sehe eigentlich nicht, warum die Firmen das nicht machen wollen sollten: das Logo bleibt markenrechtlich geschüztz und das ist der ihnen wichtige Schutz). Damit sind Wikimedia und Bild-Zeichner fein raus. Vorteil: hohe Rechtssicherheit und wir müssen uns nicht mehr aus den Fingern saugen, ob etwas Schöpfungshöhe besitzt oder nicht. Grosser Nachteil: Hoher Aufwand, der dann auch noch aller durch das Nadelöhr OTRS muss (und die tun mir dann jetzt schon leid). Vielleicht liesse sich da aber ein Automatismus schaffen, der es Unternehmen erlaubt zuzustimmen, ohne dass eine grosse Anzahl Mitarbeiter dafür tausende Emails lesen und beantworten müssen?
Iridos 13:05, 2. Sep. 2011 (CEST)
Das ist etwas zu gutgläubig, zu erwarten, dass Unternehmen sich mit diesen Unterscheidungen überhaupt befassen möchten oder ihren Rechtsberater deswegen bemühen. Die meisten werden im Zweifel keine Rechte aufgeben (bitte keine Korinthen kacken) wollen; so wichtig ist ein Firmenlogo in der Wikipedia dann doch nicht, weder ihnen noch dem enzyklopädischen Auftrag.--141.84.69.20 14:55, 2. Sep. 2011 (CEST)
Die Logos, die wir hier verwenden, haben keine Schöpfungshöhe und sind damit nicht urheberrechtlich schützbar und können damit gar nicht freigegeben werden... Logos mit SH brauchen auch jetzt schon eine Freigabe. -- Chaddy · DDÜP 20:13, 2. Sep. 2011 (CEST)
Das war ja gerade der Grund der Diskussion. Schöpfungshöhe wird in Österreich wohl anders definiert und solange Bilder/Logos dort (auch) Schutzrechte geniessen haben wir jetzt einen haufen Logos "ohne Schöpfungshöhe", denen dort eben doch eine zugesprochen wird. (Und ich weiss nicht, wieso ich das jetzt hier wiederholen muss, das wurde doch genug breitgetreten). Iridos 12:34, 3. Sep. 2011 (CEST)
Der von dir zutreffend beobachtete Nachteil bei Option 3 ließe sich aber relativ leicht ausräumen, indem man Hochladern von Logos eine Art "Sonderkündigungsrecht" einräumt und den Löschanträgen für selbst hochgeladene Logos "wegen Angst vor Klagen in Österreich" mit dieser Begründung dann immer stattgibt.--Jordi 09:13, 13. Sep. 2011 (CEST)

Zum grds vollkommen berechtigten Vorwurf von Hubertl der Kaffeesatzleserei auf WP:Urheberrechtsfragen: Ich fürchte, wir brauchen nicht bis nach Österreich zu gehen, das deutsche Urheberrecht (Urteile, Kommentare und Lehrbücher) ist auch strenger als das „deutsche Urheberrecht“ (Wikipedia:Urheberrechtsfragen; Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten). Hier wird oft so nach - Urheberrechte restriktiv handhabenden - Daumenregeln entschieden. Dass Logos mangels Schöpfungshöhe nicht dem Urheberrecht unterfallen würden (oder gar: keinen Schutzrechten unterfallen würden), wie hier immer mal wieder behauptet, trifft zum Beispiel gar nicht zu.

Tatsächlich werden an Gebrauchsgrafiken, weil sie oft auch über Marken- und Geschmacksmusterrecht geschützt werden können, höhere Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt als an künstlerische Grafik. Ob Schöpfungshöhe vorliegt, lässt sich nicht nach klaren, expliziten Kriterien beurteilen, sondern erfordert eine Würdigung des Einzelfalls. Ich würde daher niemand wirklich empfehlen, bei schwierigen Urheberrechtsfragen hier zu fragen. Ich denke, es wäre sinnvoll Templates zu bauen, welche die Anfragenden auf solche vorgefertigten Antworten verweisen wie z.B. Wikipedia:Bildrechte#Logos (ggf noch mal überarbeitet mit Hilfe der von Wikimedia bezahlten Rechtsanwaltskanzlei JBB) und nur dann mit Hilfe von juristischer Literatur etwas zu ergänzen, wenn es sich tatsächlich um einen besonderen Zweifelsfall handelt. Sonst wird hier zu viel Halbwissen vermittelt, was bei auf Artikeldiskussionen noch ganz kreativ und amüsant sein mag, bei Rechtsfragen aber irgendwie vollkommen daneben ist: ein bißchen so als gäbe es eine Seite Wikipedia:Psychische Probleme, wo sich jeder mal als Hobby-Psychiater versuchen kann.

Sinnvoll wäre vielleicht auch, so wie bei privatwirtschaftlicher Online-Hilfe eine Art Pull-Down-Menü (z.B. Urheberrechtsfragen/Fragen zu Bildern/Fragen zu Logos/Fragen zu Logos mit Markenschutz/...) mit dem das Thema der Frage eingegrenzt werden kann, eine Standardantwort gegeben und dann bei verbleibenden Unklarheiten die Möglichkeit besteht, noch mal in die Runde zu fragen. --olag 09:28, 24. Nov. 2011 (CET)

Ich würde mal noch gerne etwas einwerfen: Es ist ja durchaus ein Unterschied, wie die Lizenz von Logos aussieht und was wir damit machen dürfen. Und mit "wir" meine ich jetzt sowohl "die Wikipedia" als auch die einzelnen Autoren. Dass man mit den Logos nicht alles machen darf, was man will, steht ja nicht zur Diskussion und ist klar (auch) durch das Markenrecht geregelt. Solange die Logos aber Teil von den zugehörigen Artikeln sind, sind rechtliche Probleme meines Erachtens eigentlich nicht zu erwarten und zwar zum einen weil wohl kaum ein Rechteinhaber gegen das Logo in "seinem" Firmenartikel vorgehen wird und zweitens, weil das auch eigentlich nichts bringt, denn (sofern ich nicht irre) ist das Urheberrecht immer noch Teil des Zivilrechts, womit nur eine Schadenersatzforderung in einem Prozess möglich ist. Dass dem Rechteinhaber aber finanziellen Schaden durch die Verwendung des Logos in Wikipedia zukommt, dürfte weder zutreffen noch irgendwie beweisbar sein.
Es ist zwar richtig, dass dies die Weiterverwendung der Logos ausserhalb der Wikipedia einschränkt, aber das, denke ich, hat uns nur zweitrangig zu interessieren. Selbst der Weiterverwendung der Artikel samt Logos stellt dies kaum eine Barriere in den Weg. Nur meine Meinung. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 17:03, 10. Feb. 2012 (CET)