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Version vom 22. August 2012, 23:40 Uhr
Als Fonds des öffentlichen Rechts bezeichnet man im Recht Österreichs eine Form der juristischen Person öffentlichen Rechts.
Definition und Abgrenzung
Neben der Anstalt öffentlichen Rechts und der Körperschaft des öffentlichen Rechts bildet die Körperschaft die wichtigste Organisationsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Fonds dienen der Verwaltung von Geldmitteln oder anderen Vermögensmitteln. Der österreichische Gesetzgeber gebraucht daneben auch gelegentlich die Bezeichung Stiftung (vgl etwa § 1 Abs. 1 ORF-G). Anders als im Privatrecht ist die Unterscheidung von Fonds und Stiftung im öffentlichen Recht jedoch nachrangig.[1]
Fonds können Rechtspersönlichkeit haben, man nennt sie in diesem Fall selbständige Fonds. Haben sie darüber hinaus eigene Organe heißt man sie echte selbständige Fondes. Fonds ohne Rechtspersönlichkeit, wie etwa der Kastrophenfonds nach dem KastrophenfondsG, werden als unselbstständige Fonds oder Verwaltungsfonds bezeichnet.[1]
Beispiele
- Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
- Österreichisches Filminstitut
- Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus
- Allgemeiner Entschädigungsfonds
Literatur
- Walter Antoniolli und Friedrich Koja: Allgemeines Verwaltungsrecht. Manz, Wien 1986 Seiten=299.
- Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger und Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts. Springer, Wien/New York 2009, ISBN 978-3-211-85486-0, 46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe.
- Friedrich Koja: Der Begriff der juristischen Person öffentlichen Rechts. In: ZfV. 1984, S. 489 sqq.
- Dietmar Pauger: Die juristische Person öffentlichen und die juristische Person privaten Rechts. In: ZfV. 1986, S. 1 sqq.
Einzelnachweise
- ↑ a b Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger und Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts. Springer, Wien/New York 2009, 46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe.