„Fonds des öffentlichen Rechts“ – Versionsunterschied

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Version vom 22. August 2012, 23:40 Uhr

Als Fonds des öffentlichen Rechts bezeichnet man im Recht Österreichs eine Form der juristischen Person öffentlichen Rechts.

Definition und Abgrenzung

Neben der Anstalt öffentlichen Rechts und der Körperschaft des öffentlichen Rechts bildet die Körperschaft die wichtigste Organisationsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Fonds dienen der Verwaltung von Geldmitteln oder anderen Vermögensmitteln. Der österreichische Gesetzgeber gebraucht daneben auch gelegentlich die Bezeichung Stiftung (vgl etwa § 1 Abs. 1 ORF-G). Anders als im Privatrecht ist die Unterscheidung von Fonds und Stiftung im öffentlichen Recht jedoch nachrangig.[1]

Fonds können Rechtspersönlichkeit haben, man nennt sie in diesem Fall selbständige Fonds. Haben sie darüber hinaus eigene Organe heißt man sie echte selbständige Fondes. Fonds ohne Rechtspersönlichkeit, wie etwa der Kastrophenfonds nach dem KastrophenfondsG, werden als unselbstständige Fonds oder Verwaltungsfonds bezeichnet.[1]

Beispiele

Literatur

Einzelnachweise

  1. a b Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger und Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts. Springer, Wien/New York 2009, 46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe.