„Kollegialorgan“ – Versionsunterschied

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'''Kollegialorgane''' sind [[Organ (Recht)|Organe]], denen mehrere Personen als [[Organwalter]] zugeordnet sind, z. B. der [[Vorstand]] einer [[Aktiengesellschaft]], ein [[Aufsichtsrat]], ein [[Verwaltungsrat]] oder auch ein [[Betriebsrat]]. Auch im Bereich der staatlichen Verwaltung bestehen Kollegialorgane, diese werden zuweilen auch als '''Kollegialbehörden''' bezeichnet. Beispiele für Kollegialorgane in der staatlichen Verwaltung sind die [[Bundesregierung]], die [[Landesregierung]]en oder die [[Gemeinderat|Gemeinderäte]].
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'''Kollegialorgane''' sind [[Organ (Recht)|Organe]], denen mehrere Personen als [[Organwalter]] zugeordnet sind, z. B. der [[Vorstand]] einer [[Aktiengesellschaft]], ein [[Aufsichtsrat]], ein [[Verwaltungsrat]] oder auch ein [[Betriebsrat]]. Auch im Bereich der staatlichen Verwaltung bestehen Kollegialorgane, diese werden auch als '''Kollegialbehörden''' bezeichnet. Beispiele für Kollegialorgane in der staatlichen Verwaltung sind die [[Bundesregierung]], die [[Landesregierung]]en oder die [[Gemeinderat|Gemeinderäte]].


Die Mitglieder eines Kollegialorgans nehmen gemeinsam die dem Kollegialorgan zugeordneten Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Ihre [[Willensbildung]] erfolgt in der Regeln nach einem etwa in einer [[Geschäftsordnung]] festgelegten inneren Organisationsrecht ([[Mehrheitsprinzip|Mehrheitsentscheidung]] für die Beschlussfassung oder [[Konsensprinzip]]).
Die Mitglieder eines Kollegialorgans nehmen gemeinsam die dem Kollegialorgan zugeordneten Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Ihre [[Willensbildung]] erfolgt in der Regeln nach einem etwa in einer [[Geschäftsordnung]] festgelegten inneren Organisationsrecht ([[Mehrheitsprinzip|Mehrheitsentscheidung]] für die Beschlussfassung oder [[Konsensprinzip]]).
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Das Gegenteil von einem Kollegialorgan ist das [[Einzelorgan]].
Das Gegenteil von einem Kollegialorgan ist das [[Einzelorgan]].


''Siehe auch:'' [[Kollegialitätsprinzip]]
== Siehe auch ==
* [[Kollegialitätsprinzip]]

== Literatur ==
* {{Literatur|Autor=Carmen Thiele|Titel=Regeln und Verfahren der Entscheidungsfindung innerhalb von Staaten und Staatenverbindungen: Staats- und kommunalrechtliche sowie europa- und völkerrechtliche Untersuchungen|Verlag=Springer|Jahr=2008|ISBN=3540789944|Seiten=665}}


[[Kategorie:Planung und Organisation]]
[[Kategorie:Planung und Organisation]]

Version vom 15. September 2012, 14:43 Uhr

Kollegialorgane sind Organe, denen mehrere Personen als Organwalter zugeordnet sind, z. B. der Vorstand einer Aktiengesellschaft, ein Aufsichtsrat, ein Verwaltungsrat oder auch ein Betriebsrat. Auch im Bereich der staatlichen Verwaltung bestehen Kollegialorgane, diese werden zuweilen auch als Kollegialbehörden bezeichnet. Beispiele für Kollegialorgane in der staatlichen Verwaltung sind die Bundesregierung, die Landesregierungen oder die Gemeinderäte.

Die Mitglieder eines Kollegialorgans nehmen gemeinsam die dem Kollegialorgan zugeordneten Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Ihre Willensbildung erfolgt in der Regeln nach einem etwa in einer Geschäftsordnung festgelegten inneren Organisationsrecht (Mehrheitsentscheidung für die Beschlussfassung oder Konsensprinzip).

Das Gegenteil von einem Kollegialorgan ist das Einzelorgan.

Siehe auch

Literatur

  • Carmen Thiele: Regeln und Verfahren der Entscheidungsfindung innerhalb von Staaten und Staatenverbindungen: Staats- und kommunalrechtliche sowie europa- und völkerrechtliche Untersuchungen. Springer, 2008, ISBN 3-540-78994-4, S. 665.