„Deutsch-amerikanisches Abkommen vom 10. August 1922“ – Versionsunterschied
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Version vom 10. Januar 2016, 18:23 Uhr
Das Deutsch-amerikanische Abkommen vom 10. August 1922 war ein völkerrechtlicher Vertrag, der Ansprüche gegen Deutschland infolge des Ersten Weltkriegs aufgrund des Separatfriedens zwischen beiden Staaten sowie Ansprüche aus dem Versailler Vertrag regelte. Die Tätigkeit der aufgrund des Vertrages gebildeten Kommission[1] dauerte 10 Jahre.
Gegenstand des Vertrages
- Vermögensrechtliche „Ansprüche amerikanischer Bürger … aus der Schädigung oder Beschlagnahme ihrer Güter, Rechte und Interessen“
- „Andere Ansprüche aus Verlust oder Schaden, den die Vereinigten Staaten oder ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges durch Verletzung von Personen oder von Gütern, Rechten und Interessen … erlitten haben“
- „Schulden der Deutschen Regierung oder deutscher Staatsangehöriger an amerikanische Bürger“
Verfahren der Regelung
Beide Regierungen sollten je einen Kommissar ernennen und für den Fall eines Dissenses einen Unparteiischen auswählen. Die Kommission hatte die Ansprüche zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Jede der beiden Regierungen konnte einen Sekretär ernennen und „auch irgendwelche andere erforderlichen Beamte zur Unterstützung bei der Ausübung ihrer Aufgaben ernennen und anstellen.“ Ferner konnten die Regierungen „Vertreter und Anwälte bestimmen, die der Kommission mündliche oder schriftliche Beweisgründe unterbreiten können.“
Wirkung der Entscheidungen der Kommission
Nach Art. 6 Abs. 3 waren die Entscheidungen der Kommission und die des Unparteiischen „endgültig und für beide Regierungen bindend“. Es handelt sich somit um ein Schiedsverfahren.
Gesetzgebungsverfahren
Am 13. Januar 1923 legte das Auswärtige Amt für die Reichsregierung dem Reichstag den Entwurf eines Gesetzes über das am 10. August 1922 unterzeichnete deutsch-amerikanische Abkommen vor, der dem Gesetz zustimmte.[2]
Beteiligte Personen
Kommissare waren Wilhelm Kiesselbach und Chandler P. Anderson.[3] Regierungsvertreter (agent) auf amerikanischer Seite war Robert W. Bonynge. Unterstützt wurde die Kommission durch den späteren Senatspräsidenten beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Melchior von der Decken.
Gegenstand der Kommissionsarbeit
Es war über 20.000 Ansprüche mit einem Volumen von rd. 200 Millionen US-Dollar[4] zu entscheiden. Für diese Ansprüche haftete das von der US-Regierung beschlagnahmte deutsche Privatvermögen. Infolge des Abarbeitens der Ansprüche konnten 1928 80 % dieser Vermögenswerte freigegeben werden.[5] Zu den Ansprüchen gehörten auch die aus der Black-Tom-Explosion, einem Sprengstoffanschlag aus dem Jahre 1916 auf ein Munitionsdepot. Aufgrund der Entscheidungen der Kommission leistete Deutschland Zahlungen bis in die 1970er Jahre.
Weblinks
Literatur
- Wilhelm Kiesselbach: Der Abschluß der 10-jährigen Tätigkeit der Deutsch-Amerikanischen Schadens-Kommission und die in dieser Arbeit gemachten Erfahrungen.
- Melchior von der Decken: Die Bewertungsgrundsätze in dem Schiedsverfahren über die Entschädigung für die in den Vereinigten Staaten beschlagnahmten deutschen Schiffe.
- Wilhelm Lührs: Wilhelm Kiesselbach. In: Neue Deutsche Biographie (NDB). Band 11, Duncker & Humblot, Berlin 1977, ISBN 3-428-00192-3, S. 599 f. (Digitalisat).
- Wulf D. Hund/Christian Seegert: Bürgerliche Hegemonie und konservative Kontinuität der Justiz. In: Restauration im Recht. Westdeutscher Verlag, Opladen 2004, ISBN 3-322-88216-0 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche ).
Einzelnachweise
- ↑ Meist als German American Mixed Claims Commission oder Mixed Claims Commission (United States and Germany) bezeichnet.
- ↑ Gesetz vom 31. Januar 1923 RGBl. II S. 113.
- ↑ Angabe von Kiessselbach. Der Wikipedia-Artikel Berliner Vertrag (1921) gibt Edwin B. Parker als Richter an. Gemeint ist vermutlich der Unparteiische (umpire).Infolge von Todesfällen hatte die Kommission nacheinander vier Unparteiische, die alle amerikanische Staatsbürger waren.
- ↑ Kiesselbach nennt einen Betrag von 4 Milliarden Goldmark, ZaöRV 1933, 569.
- ↑ Lührs, S. 600.