„Kapitalexportneutralität“ – Versionsunterschied

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'''Kapitalexportneutralität''' ist ein Begriff der Finanzwissenschaft. Er findet Anwendung im Gebiet der internationalen Steuerlehre. Der Begriff geht zurück auf den deutsch-amerikanischen Ökonom [[Richard Musgrave|Richard Abel Musgrave]].<ref>{{Literatur |Autor=Märkt, Jörg, 1970-, Schick, Gerhard, 1972- |Titel=Internationaler Steuerwettbewerb |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2000 |Seiten=64 |ISBN=3161474570 |OCLC=45541081 |Online=https://www.worldcat.org/oclc/45541081}}</ref>
'''Kapitalexportneutralität''' ist ein Begriff der Finanzwissenschaft. Er findet Anwendung im Gebiet der internationalen Steuerlehre. Der Begriff geht zurück auf den deutsch-amerikanischen Ökonom [[Richard Musgrave|Richard Abel Musgrave]].<ref>{{Literatur |Autor=Märkt, Jörg, 1970-, Schick, Gerhard, 1972- |Titel=Internationaler Steuerwettbewerb |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2000 |Seiten=64 |ISBN=3161474570 |OCLC=45541081 |Online=https://www.worldcat.org/oclc/45541081}}</ref>


Kapitalexportneutralität liegt dann vor, wenn ein [[Investor]], egal in welchem Land er sein Kapital anlegt, mit dem gleichen Steuersatz belastet wird und damit überall dieselbe Nettorendite erwirtschaften kann. Kapitalexportneutralität wird in der Regel durch das Wohnsitzlandprinzip verwirklicht: Der Investor muss sein [[Einkommen]] in seinem Wohnsitzland versteuern. Egal wo er investiert, kommt immer der gleiche Steuersatz zur Anwendung. Der Ort/Umfang seiner Anlageentscheidung wird nicht durch Steuern beeinflusst. Im Gegensatz zur Kapitalexportneutralität garantiert die Kapitalimportneutralität, dass in einem Land alle Investitionen gleich behandelt werden. Dies wird durch das Quellenlandprinzip gewährleistet. Die [[Steuer]] wird in diesem Fall nicht im Wohnsitzland, sondern im Quellenland erhoben. Alle Investoren in einem Land, egal wo sie ihren Wohnsitz haben, unterliegen dem gleichen (Quellen)-steuersatz. Die Investitionsentscheidung wird nicht davon beeinflusst, woher der Investor stammt.<ref>{{Literatur |Titel=Kapitalexportneutralität |Sammelwerk=Academic dictionaries and encyclopedias |Online=http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/743492 |Abruf=2018-06-20}}</ref>
Kapitalexportneutralität liegt dann vor, wenn ein [[Investor]], egal in welchem Land er sein Kapital anlegt, mit dem gleichen Steuersatz belastet wird und damit überall dieselbe Nettorendite erwirtschaften kann. Kapitalexportneutralität wird in der Regel durch das Wohnsitzlandprinzip verwirklicht: Der Investor muss sein [[Einkommen]] in seinem Wohnsitzland versteuern. Egal wo er investiert, kommt immer der gleiche Steuersatz zur Anwendung. Der Ort/Umfang seiner Anlageentscheidung wird nicht durch Steuern beeinflusst. Im Gegensatz zur Kapitalexportneutralität garantiert die Kapitalimportneutralität, dass in einem Land alle Investitionen gleich behandelt werden. Dies wird durch das Quellenlandprinzip gewährleistet. Die [[Steuer]] wird in diesem Fall nicht im Wohnsitzland, sondern im Quellenland erhoben. Alle Investoren in einem Land, egal wo sie ihren Wohnsitz haben, unterliegen dem gleichen (Quellen)-steuersatz. Die Investitionsentscheidung wird nicht davon beeinflusst, woher der Investor stammt.<ref>{{Literatur |Autor=Führich, Gregor J. |Titel=Der Einfluss der EuGH-Rechtsprechung auf die deutsche Unternehmensbesteuerung eine steuerplanerische und steuersystematische Analyse |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Gabler Verlag / GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden |Ort=Wiesbaden |Datum=2009 |Seiten=6 |ISBN=9783834917348 |OCLC=638475267 |Online=https://www.worldcat.org/oclc/638475267}}</ref>


Kapitalexportneutralität kann nur gewährleistet werden, wenn der [[Fiskus]] die Besteuerung von Kapitalerträgen im Ausland denen im Inland angleicht. Dies erfordert die Gleichbehandlung ausgeschütteter und nicht ausgeschütteter Erträge.<ref>{{Literatur |Autor=Märkt, Jörg, 1970-, Schick, Gerhard, 1972- |Titel=Internationaler Steuerwettbewerb |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2000 |Seiten=65 |ISBN=3161474570 |OCLC=45541081 |Online=https://www.worldcat.org/oclc/45541081}}</ref>
Kapitalexportneutralität kann nur gewährleistet werden, wenn der [[Fiskus]] die Besteuerung von Kapitalerträgen im Ausland denen im Inland angleicht. Dies erfordert die Gleichbehandlung ausgeschütteter und nicht ausgeschütteter Erträge.<ref>{{Literatur |Autor=Märkt, Jörg, 1970-, Schick, Gerhard, 1972- |Titel=Internationaler Steuerwettbewerb |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2000 |Seiten=65 |ISBN=3161474570 |OCLC=45541081 |Online=https://www.worldcat.org/oclc/45541081}}</ref>

Version vom 20. Juni 2018, 16:57 Uhr

Kapitalexportneutralität ist ein Begriff der Finanzwissenschaft. Er findet Anwendung im Gebiet der internationalen Steuerlehre. Der Begriff geht zurück auf den deutsch-amerikanischen Ökonom Richard Abel Musgrave.[1]

Kapitalexportneutralität liegt dann vor, wenn ein Investor, egal in welchem Land er sein Kapital anlegt, mit dem gleichen Steuersatz belastet wird und damit überall dieselbe Nettorendite erwirtschaften kann. Kapitalexportneutralität wird in der Regel durch das Wohnsitzlandprinzip verwirklicht: Der Investor muss sein Einkommen in seinem Wohnsitzland versteuern. Egal wo er investiert, kommt immer der gleiche Steuersatz zur Anwendung. Der Ort/Umfang seiner Anlageentscheidung wird nicht durch Steuern beeinflusst. Im Gegensatz zur Kapitalexportneutralität garantiert die Kapitalimportneutralität, dass in einem Land alle Investitionen gleich behandelt werden. Dies wird durch das Quellenlandprinzip gewährleistet. Die Steuer wird in diesem Fall nicht im Wohnsitzland, sondern im Quellenland erhoben. Alle Investoren in einem Land, egal wo sie ihren Wohnsitz haben, unterliegen dem gleichen (Quellen)-steuersatz. Die Investitionsentscheidung wird nicht davon beeinflusst, woher der Investor stammt.[2]

Kapitalexportneutralität kann nur gewährleistet werden, wenn der Fiskus die Besteuerung von Kapitalerträgen im Ausland denen im Inland angleicht. Dies erfordert die Gleichbehandlung ausgeschütteter und nicht ausgeschütteter Erträge.[3]

  1. Märkt, Jörg, 1970-, Schick, Gerhard, 1972-: Internationaler Steuerwettbewerb. Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147457-0, S. 64 (worldcat.org).
  2. Führich, Gregor J.: Der Einfluss der EuGH-Rechtsprechung auf die deutsche Unternehmensbesteuerung eine steuerplanerische und steuersystematische Analyse. Gabler Verlag / GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-8349-1734-8, S. 6 (worldcat.org).
  3. Märkt, Jörg, 1970-, Schick, Gerhard, 1972-: Internationaler Steuerwettbewerb. Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147457-0, S. 65 (worldcat.org).