„Kampfunfähigkeit“ – Versionsunterschied

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K erg. Kriegsvölkerrecht
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Der Begriff '''Kampfunfähigkeit''' wird auf Personen und [[Waffensystem]]e angewandt, wenn diese nicht mehr in das Kampfgeschehen eingreifen können, bzw. keine direkte Bedrohung mehr darstellen. Dies bedeutet bei einer Person nicht, dass sie tot ist, ober bei einem Waffensystem, dass es vollständig zerstört wurde. Es wird ausschließlich eine mehr oder weniger radikale Einschränkung der [[Kampfkraft (Militär)|Kampfkraft]] angenommen.
Der Begriff '''Kampfunfähigkeit''' wird auf Personen und [[Waffensystem]]e angewandt, wenn diese nicht mehr in das Kampfgeschehen eingreifen können, bzw. keine direkte Bedrohung mehr darstellen. Dies bedeutet bei einer Person nicht, dass sie tot ist, ober bei einem Waffensystem, dass es vollständig zerstört wurde. Es wird ausschließlich eine mehr oder weniger radikale Einschränkung der [[Kampfkraft (Militär)|Kampfkraft]] angenommen.


Der Begriff der Kampfunfähigkeit von [[Kombattant]]en im Sinne von „hors de combat“ hat völkerrechtliche Konsequenzen im Rahmen der [[Genfer Konventionen]]. Angriffe gegen einen außer Gefecht befindlichen Gegner sind strikt verboten (Artikel 41).

== Literatur ==
* {{Literatur |Autor=Christian Rückert |Titel=Effektive Selbstverteidigung und Notwehrrecht |Auflage= |Verlag=Mohr Siebeck |Ort= |Datum=2017 |ISBN=978-3-16-155291-5 |Seiten=334}}
* {{Literatur |Autor=Tassilo Singer |Titel=Dehumanisierung der Kriegführung; Herausforderungen für das Völkerrecht und die Frage nach der Notwendigkeit menschlicher Kontrolle |Auflage= |Verlag=Springer Berlin Heidelberg |Ort= |Datum=2018 |ISBN=9783662578568 |Seiten= 253, 256, 259, 282, 332, 356–357, 426, 481}}

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[[Kategorie:Kriegsvölkerrecht]]
[[Kategorie:Kriegs- und Gefechtsführung]]
[[Kategorie:Kriegs- und Gefechtsführung]]

Version vom 26. September 2021, 13:04 Uhr

Der Begriff Kampfunfähigkeit wird auf Personen und Waffensysteme angewandt, wenn diese nicht mehr in das Kampfgeschehen eingreifen können, bzw. keine direkte Bedrohung mehr darstellen. Dies bedeutet bei einer Person nicht, dass sie tot ist, ober bei einem Waffensystem, dass es vollständig zerstört wurde. Es wird ausschließlich eine mehr oder weniger radikale Einschränkung der Kampfkraft angenommen.

Der Begriff der Kampfunfähigkeit von Kombattanten im Sinne von „hors de combat“ hat völkerrechtliche Konsequenzen im Rahmen der Genfer Konventionen. Angriffe gegen einen außer Gefecht befindlichen Gegner sind strikt verboten (Artikel 41).

Literatur

  • Christian Rückert: Effektive Selbstverteidigung und Notwehrrecht. Mohr Siebeck, 2017, ISBN 978-3-16-155291-5, S. 334.
  • Tassilo Singer: Dehumanisierung der Kriegführung; Herausforderungen für das Völkerrecht und die Frage nach der Notwendigkeit menschlicher Kontrolle. Springer Berlin Heidelberg, 2018, ISBN 978-3-662-57856-8, S. 253, 256, 259, 282, 332, 356–357, 426, 481.