Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch |
| Kurztitel: | Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – |
| Abkürzung: | AZWV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | § 87 SGB III |
| Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
| Fundstellennachweis: | 860-11 |
| Datum des Gesetzes: | 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100) |
| Inkrafttreten am: | 1. Juli 2004 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 453 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2465) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. November 2006 (Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) ist eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juni 2004 gem. § 87 SGB III und regelt die Anerkennung (Akkreditierung) von fachkundigen Stellen und die Zulassung (Zertifizierung) von Bildungsträgern und Bildungsmaßnahmen durch unabhängige Organisationen. Die von den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften für Grundsicherung an Arbeitsuchende herausgegebenen Bildungsgutscheine können nur für nach AZWV zertifizierte Bildungsmaßnahmen bei entsprechend zertifizierten Bildungsträgern eingelöst werden.
Über sogenannte fachkundige Stellen (FKS) können sich Bildungsträger mit ihren Bildungsmaßnahmen zertifizieren lassen. Das bedeutet, dass mit einer Träger- und Maßnahmezertifizierung durch eine fachkundige Stelle ein Bildungsträger (Verein, GmbH, gGmbH usw.) als zugelassener Bildungsträger nach § 84 SGB III in Verbindung mit §§ 7,8 AZWV und mit der jeweiligen (zertifizierten) Fortbildungsmaßnahme als zugelassene Weiterbildungsmaßnahme nach § 85 SGB III ausgestattet ist.
Auszug aus der AZWV (§ 8 Abs. 4):
- Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu
- einem kundenorientierten Leitbild,
- der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen,
- der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs,
- den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,
- einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
- der Unternehmensorganisation und -führung,
- der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
- der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und
- den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren.
Die Anerkennung der FKS erfolgt nach der AZWV und der DIN EN ISO 17021 und wird durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Das Verfahren nach der AZWV wird durch Empfehlungen des bei der Anerkennungsstelle gebildeten Anerkennungsbeirats konkretisiert. Der Anerkennungsbeirat berät und unterstützt die Anerkennungsstelle und liefert bindende Interpretationen.
Ab dem 01. April 2012 wird die AZWV durch die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) abgelöst werden. Hierzu liegt bereits ein Entwurf vor.
[Bearbeiten] Zertifizierungsstellen
Unabhängige Zertifizierungsstellen bescheinigen die Zulassung durch eine Zertifizierung von Bildungsträgern und dessen Bildungsmaßnahmen.
[Bearbeiten] Weblinks
- Text der AZWV
- AZWV im BGBl. 2004 I Nr. 28 vom 22. Juni 2004
- Beantwortung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit anderen Zertifizierungen
- Informationen zum Zulassungsverfahren
- AZWV. gzbb.de. Abgerufen am 21. Mai 2011.
- Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV, Entwurf vom 02. Januar 2012
- AZWV-Infoseite der QUACERT GmbH
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