Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Kurztitel: Anerkennungs- und Zulassungsverordnung
– Weiterbildung –
Abkürzung: AZWV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 87 SGB III
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-3-24 a. F.
Datum des Gesetzes: 16. Juni 2004
(BGBl. I S. 1100)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 453 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2465)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Außerkrafttreten: 6. April 2012
(§ 8 Satz 2 VO vom 2. April 2012,
BGBl. I S. 504, 506)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) war eine Verordnung des ehemaligen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juni 2004 gem. § 87 SGB III und regelte die Anerkennung (Akkreditierung) von fachkundigen Stellen und die Zulassung (Zertifizierung) von Bildungsträgern und Bildungsmaßnahmen durch unabhängige Organisationen. Die von den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften für Grundsicherung an Arbeitsuchende herausgegebenen Bildungsgutscheine konnten nur für nach AZWV zertifizierte Bildungsmaßnahmen bei entsprechend zertifizierten Bildungsträgern eingelöst werden.

Seit dem 6. April 2012 ist die AZWV durch die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) abgelöst worden. Die neue Verordnung wurde am 5. April 2012 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 504 ff bekanntgemacht.

Nach der AZWV konnten sich Bildungsträger mit ihren Bildungsmaßnahmen über sogenannte fachkundige Stellen (FKS) zertifizieren lassen. Das bedeutete, dass mit einer Träger- und Maßnahmezertifizierung durch eine fachkundige Stelle ein Bildungsträger (Verein, GmbH, gGmbH usw.) als zugelassener Bildungsträger in Verbindung mit §§ 7,8 AZWV und mit der jeweiligen (zertifizierten) Fortbildungsmaßnahme als zugelassene Weiterbildungsmaßnahme nach § 85 SGB III ausgestattet war. Die Zulassung erfolgte durch unabhängige Zertifizierungsstellen.

Auszug aus der AZWV (§ 8 Abs. 4):

Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu
  1. einem kundenorientierten Leitbild,
  2. der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen,
  3. der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs,
  4. den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,
  5. einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
  6. der Unternehmensorganisation und -führung,
  7. der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
  8. der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und
  9. den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren.

Die Anerkennung der FKS erfolgte nach der AZWV und der DIN EN ISO 17021 und wurde durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Das Verfahren nach der AZWV wurde durch Empfehlungen des bei der Anerkennungsstelle gebildeten Anerkennungsbeirats konkretisiert. Der Anerkennungsbeirat beriet und unterstützte die Anerkennungsstelle und liefert bindende Interpretationen.

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