Artikel 32 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. Oktober 2012 um 12:09 Uhr durch Je regrette (Diskussion | Beiträge) (Sortierung). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Artikel 32 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland normiert die Beziehungen zu auswärtigen Staaten. Er gehört zum zweiten Abschnitt des Grundgesetzes Der Bund und Länder (Artikel 20-37).

Wortlaut

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Erläuterung

Allgemein ist die auswärtige Gewalt im Grundgesetz nicht eigenständig geregelt. In Absatz 1 ist nur festgelegt, dass der Bund für die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten zuständig ist. Komplexer ist hierbei aber die Frage wer völkerrechtliche Verträge abschließen darf. Grundsätzlich ist der Bund befugt völkerrechtliche Verträge abzuschließen. Erfordert der Vollzug aber Akte der Länder, so ist die Zustimmung der Länder einzuholen. Die Länder wiederum können völkerrechtliche Verträge abschließen, sofern diese für die Gesetzgebung zuständig sind. Dieses erfordert aber wiederum die Zustimmung des Bundes. [1][2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Prof. Rainer Hoffmenn Uni Frankfurt – Auswärtige Gewalt
  2. Joerenipsen. – Kontrollfragen zum Staatsrecht