Berufshaftpflichtversicherung

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Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufe, die durch mögliche Fehlberatung ein erhöhtes Risiko, Vermögensschäden anzurichten, aufweisen. Dazu gehören etwa Rechtsanwälte (Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) und Rechtsbeistände, Steuerberater, Architekten und Ingenieure, Treuhänder und Ärzte, sowie Dolmetscher/Übersetzer. Deshalb müsste in diesem Zusammenhang statt von einer Berufshaftpflicht- eigentlich von einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Rede sein.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann sowohl allein als auch ergänzend zu einer „echten Berufshaftpflichtversicherung“ abgeschlossen werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist jedoch im Gegensatz zur Berufshaftpflichtversicherung lediglich für den Schutz eines Betriebes sinnvoll. Sie versichert das Unternehmen vor Vermögensschäden, welche aufgrund von Personen- oder Sachschäden verursacht wurden. Darüber hinaus sind Schäden, welche durch das alleinige Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters entstehen, abgedeckt. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet daher finanziellen Schutz vor Personen- und Sachschäden als auch vor Vermögensschäden (Bsp. Erwerbsausfall).[1]

Zur Unterscheidung

Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Ein Anwalt enthält einem Mandanten aus Unwissenheit wichtige Details vor. Anschließend erleidet dieser einen Vermögensschaden und macht hierfür die Rechtsberatung verantwortlich. In diesem Fall würde die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einspringen.

Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung

In einer Kanzlei rutscht ein Mandant auf dem frisch gereinigten Marmorboden aus und erleidet eine Verletzung. Nach § 823 BGB wäre der Anwalt auch hierfür in der Haftung. Falls vorhanden, würde die Betriebshaftpflichtversicherung des Anwalts den Schaden abwehren oder übernehmen.

Bundesrechtsanwaltsordnung § 51 Berufshaftpflichtversicherung

Im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung gibt es bestimmte Mindestanforderungen, die private Versicherungsgesellschaften zu erfüllen haben. So gilt der Versicherungsschutz als Voraussetzung für die Zulassung erst dann, wenn die Versicherungsunternehmen folgende Versicherungsbedingungen erfüllen:

  • Versicherung muss Vermögensschäden gemäß § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begleichen
  • Der Versicherungsvertrag hat einen Schutz auch bei Pflichtverletzung zu gewähren
  • Die Mindestversicherungssumme liegt bei 250 000 Euro und kann innerhalb eines Versicherungsjahres auf den vierfachen Betrag begrenzt werden
  • Die Haftung kann immer dann ausgeschlossen werden, wenn eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt [2]

Überschneidungen in den Tarifbedingungen der Versicherer

In der Praxis kommt es häufig zu einer Vermischung der Begrifflichkeiten: Im Gegensatz zu einem umfangreichen Handwerksbetrieb könnte ein einzelner selbständiger Handwerker einen solchen Versicherungsschutz umgangssprachlich dennoch als Berufshaftpflichtversicherung bezeichnen wollen. Teilweise nehmen die Versicherer aus dieser Problematik heraus nicht einmal selbst eine korrekte Unterscheidung vor. Häufig bezeichnet sich eine Betriebshaftpflichtversicherung in den Versicherungsbedingungen selbst als Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.

Im Vergleich zu Sachversicherungen, bei welchen man oftmals frei entscheiden kann, ob man sie abschließt, unterliegen spezielle Berufsgruppen der Pflichtversicherung. Somit darf ein Anwalt nicht seiner Berufung nachgehen ohne vorher eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beruf als Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit ausgeführt wird.

Quelle

  • Musterbedingungen vom GDV
  • Versicherungsbedingungen

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Unterschied Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
  2. Berufshaftpflichtversicherung als Anwalt