Bundestreue

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Mit Bundestreue (auch: Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens) bezeichnet man in einem Bundesstaat die Verpflichtung des Gesamtstaates und der Gliedstaaten zu einem bundesfreundlichen Verhalten. Dieses gebietet vor allem eine gegenseitige Rücksichtnahme und Zusammenarbeit, nicht aber ein ewiges Verbleiben im Bund. Teilweise wird bei dem Pflichtverhältnis des Bundes zu den Ländern auch von Ländertreue gesprochen.

In Deutschland gehört die Bundestreue als Verfassungsgrundsatz zu den dem Grundgesetz immanenten Normen, die das Verhältnis von Bund und Ländern regeln. Sowohl der Bund als auch die Länder sind verpflichtet, „dem Wesen des sie verbindenden verfassungsrechtlichen ‚Bündnisses‘ entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung der wohlverstandenen Belange des Bundes und der Glieder beizutragen“.[1]

So muss ein Land bei der Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenzen Rücksicht auf andere Länder und den Bund nehmen, sofern diese von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen wären. Auch können die Länder wegen der Bundestreue verpflichtet sein, völkerrechtliche Verträge des Bundes zu beachten. Umgekehrt muss der Bund etwa bei Ausübung seines Weisungsrecht im Fall der Auftragsverwaltung das betreffende Land zuvor anhören. Als Beispiel für einen Verstoß des Bundes gegen die Bundestreue ist die Gründung der Deutschland-Fernsehen-GmbH zu nennen.[2]

Siehe auch

Literatur

  • Christoph Degenhart: Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht). C. F. Müller, Heidelberg 2003, ISBN 3-8114-1817-3, Rn. 214 ff.
  • Rudolf Smend: Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat. Festgabe für Otto Mayer. Tübingen, 1916, S. 247 ff.
  • Fabian Wittreck: Die Bundestreue. In Ines Härtel (Hrsg.): Handbuch Föderalismus. Band 1 (Grundlagen des Föderalismus und der deutsche Bundesstaat), Springer, Berlin/Heidelberg 2012, S. 497-525.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. März 1957 – 2 BvG 1/55. Abgedruckt in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 6, S. 309–366 (Internetfundstelle), auf S. 361.
  2. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1961 – 2 BvG 1, 2/60. Abgedruckt in: BVerfGE Band 12, S. 205–264 (Internetfundstelle).