Deichpflicht

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Die Deichpflicht oder Deichlast ist Bestandteil des Deichrechts. Die Deichpflicht dient der Erhaltung und Sicherung der Deiche.

Früher[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die ordentliche Deichlast lag früher bei den Grundeigentümern mit Deichberührung. Dabei wurde der Deich, je nach Größe des Grundbesitzes, in Deichkabel unterteilt, die alleine von dem Grundeigentümer zu unterhalten waren. Die außergewöhnliche Deichlast wurde für Neubau, Deichverlegungen oder Brackverfüllungen genutzt. Diese wurde beispielsweise seit dem Jahr 1862 gerechtigkeitshalber durch Beiträge aller Grundstückseigentümer im Gebiet des Artlenburger Deichverbandes erfüllt. Weiterhin bestand die Pflicht zur Hilfe in Deichverteidigungsfällen.[1]

Heute[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Niedersachsen wurde mit der Verabschiedung des Niedersächsischen Deichgesetzes die Deichlast auf alle Grundeigentümer im geschützten Gebiet umgelegt und wird von den Deichverbänden ausgeübt. Weiterhin wird durch Verordnungen festgelegt, welche Verpflichtungen im Hochwasser- und Katastrophenfall greifen. So sind beispielsweise im Artlenburger Deichverband alle Bewohner des Verbandsgebietes verpflichtet, bei Schutzarbeiten zu helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind die Grundeigentümer im Verbandsgebiet deichwachpflichtig.[2]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Otto Puffahrt: 100 Jahre Artlenburger Deichverband 1889–1989. 1989, S. 40 ff.
  2. Verordnung des Landkreises Lüneburg über die Deichverteidigung im Artlenburger Deichverband im Bereich des Landkreises Lüneburg(Deichverteidigungsordnung – DVO). 2. November 2007, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 8. Dezember 2015; abgerufen am 2. Dezember 2015.