Erbgesessener

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Ein Erbgesessener oder „erbgesessener Hausmann“ war Besitzer eines langfristig, meist über mehrere Erbgänge, im Eigentum einer Familie befindlichen „Platzes“ (Bauernhof mit Ländereien).

Aus dem Kreis dieser Eigenerben wurden bis zur Neuzeit in ländlichen Regionen meistens die unteren Richterämter, etwa Bauernrichter, in Ostfriesland und anderen Küstenregionen auch die Deich- und Sielrichter besetzt. In Ostfriesland wurden aus den erbgesessenen Hausleuten zudem die Deputierten des dritten Standes (Hausmannsstand) der ostfriesischen Landschaft rekrutiert.[1] Den ersten Stand bildete der Adel, den zweiten die Städte. Eine erbgesessene Familie durfte ein eigenes Siegel und Wappen führen.[2] In Hamburg bildete sich im 15. Jahrhundert die Trennung von grundbesitzenden Bürgern und der übrigen Einwohnerschaft heraus.[3] In Sachsen gab es auch die Form Erbbesessener für den Dorfbewohner mit Grundbesitz.

Einzelnachweise

  1. Bernhard Uphoff: Ostfriesische Masse und Gewichte. Bd. 1. Verlag Ostfriesische Landschaft, Aurich 1973, S. 34.
  2. Martin Tielke (Ostfriesische Landschaft): Poppinga, abgerufen am 6. November 2015 (PDF-Datei; 53 kB).
  3. Wolfgang Adam, Siegrid Westphal (Hrsg.): Handbuch kultureller Zentren der Frühen Neuzeit. Bd. 1. De Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-11-020703-3, S. 803 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).