Tierärztegebührenordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Gebührenordnung für Tierärzte |
Kurztitel: | Tierärztegebührenordnung |
Abkürzung: | GOT |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Veterinärrecht |
Fundstellennachweis: | 7830-1-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. November 1940 (RMBl. S. 507, 523) |
Inkrafttreten am: | 1. Dezember 1940 |
Letzte Neufassung vom: | 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. August 1999 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1110) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. Juli 2008 (Art. 2 VO vom 30. Juni 2008) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine deutsche Verordnung der Bundesregierung und stammt in der aktuellen Version (Januar 2006) vom 28. Juli 1999. Eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung durch eine Erhöhung der Gebühren um 12 % und der Abschaffung des zehnprozentigen Abzugs in den „neuen Bundesländern“ wurde am 8. Juli 2008 rechtskräftig.
Sie dient einerseits dem Schutz der Verbraucher, hier Tierhalter (Eigentümer), vor überteuerten Abrechnungen, andererseits soll verhindert werden, dass durch einen aggressiven Preiswettbewerb die Qualität der Behandlung gefährdet wird.
Sie setzt den Gebührenrahmen vom mindestens einfachen bis maximal dreifachen Satz fest, der nur unter ganz besonderen Umständen verlassen werden darf. Die Gebührenhöhe bewegt sich (§ 2) „unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles“ (z. B. widerspenstiges Tier, Nacht, Wochenende), „insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen“ in den o. a. Grenzen. Weiterhin stehen dem Tierarzt Entschädigungen (z. B. Wegegeld), Barauslagen (z. B. Porto) sowie Entgelte für die Medikamente (nach Arzneimittelpreisverordnung) und Verbrauchsmaterialien zu.
Die GOT gliedert sich in die Grundleistungen (z. B. allgemeine Untersuchung und Beratung), besondere Leistungen (z. B. Bescheinigungen, Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchung, Injektionen) und die Leistungen bezogen auf einzelne Organsysteme (Atmungsapparat, Augen, Bewegungsapparat usw.).