Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Abkürzung: KKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 8601-6
Erlassen am: 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2975)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2012
GESTA: I009
Weblink: Text des KKG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es wurde als Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) am 27. Oktober 2011 verabschiedet[1] und gilt seit dem 1. Januar 2012.[2]

Aufgaben

Das KKG flankiert die Vorschriften § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (neue Fassung), § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (neu), § 42 Inobhutnahme (neu) und § 79a (neu) des SGB VIII. Die Herausnahme gemäß § 43 als Rechtsposition des SGB VIII entfiel bereits 2005 bei Einführung des § 8a. Das Gesetz hilft auch bei der Umsetzung der §§ 1631 und 1666 BGB.

Inhalte in Überschriften

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Sonstiges

Neben dem KKG und dem Bundeskinderschutzgesetz bestehen auch Landes-Kinderschutzgesetze einzelner Bundesländer. Das Berliner Kinderschutzgesetz existiert seit dem 17. Dezember 2009.[3]

Literatur

  • Dirk Wüstenberg: Der neue Rechtfertigungsgrund § 4 KKG zur Verhinderung von Kindesmisshandlung. Strafverteidiger Forum (StraFo) 2012, S. 348-354.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundestag verabschiedet neues Kinderschutzgesetz. In: tagesschau.de.
  2. Die Bundesregierung informierte am 3. Januar 2012
  3. Das Berliner Kinderschutzgesetz (PDF; 2,1 MB)