Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz |
Abkürzung: | KKG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 8601-6 |
Erlassen am: | 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2012 |
GESTA: | I009 |
Weblink: | Text des KKG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es wurde als Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) am 27. Oktober 2011 verabschiedet[1] und gilt seit dem 1. Januar 2012.[2]
Aufgaben
Das KKG flankiert die Vorschriften § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (neue Fassung), § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (neu), § 42 Inobhutnahme (neu) und § 79a (neu) des SGB VIII. Die Herausnahme gemäß § 43 als Rechtsposition des SGB VIII entfiel bereits 2005 bei Einführung des § 8a. Das Gesetz hilft auch bei der Umsetzung der §§ 1631 und 1666 BGB.
Inhalte in Überschriften
§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung
§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Sonstiges
Neben dem KKG und dem Bundeskinderschutzgesetz bestehen auch Landes-Kinderschutzgesetze einzelner Bundesländer. Das Berliner Kinderschutzgesetz existiert seit dem 17. Dezember 2009.[3]
Literatur
- Dirk Wüstenberg: Der neue Rechtfertigungsgrund § 4 KKG zur Verhinderung von Kindesmisshandlung. Strafverteidiger Forum (StraFo) 2012, S. 348-354.