Unterbringungsgesetz (Bayern)
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung |
Kurztitel: | Unterbringungsgesetz |
Abkürzung: | UnterbrG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Bayern |
Rechtsmaterie: | Betreuungsrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 20. April 1982 (GVBl. S. 202) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1982 |
Letzte Neufassung vom: | 5. April 1992 (GVBl 1992, 60) |
Letzte Änderung durch: | Art. 53a Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 222) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. November 2015 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung ist ein bayerisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen.
Für die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung ist die Kreisverwaltungsbehörde, bei unaufschiebbaren Fällen die Polizei zuständig. Es ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der angeordneten Maßnahme herbeizuführen. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren ist durch Bundesrecht geregelt (§§ 312 ff. FamFG).
In den anderen Bundesländern werden vergleichbare Gesetze als Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen oder Psychisch-Kranken-Gesetz bezeichnet.