Grundpreisverordnung

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Die Grundpreisverordnung ist ein Bestandteil der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV).

Die Preisangabenverordnung verlangt, dass im Handel mit Endverbrauchern nicht nur der Endpreis, sondern auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Etwaige Rabatte sind dabei nicht einzuberechnen; Mehrwertsteuern und "sonstige Preisbestandteile" verstehen sich inklusive.

Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen bis zu 250 Gramm oder 250 Millilitern angeboten werden, kann der Grundpreis auch auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter bezogen werden. Wird "lose Ware" nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist als Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend, in der Regel also 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter.

Bei Obstkonserven u. ä., bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln kann der Grundpreis auch auf eine übliche Anwendung bezogen werden.

Wenn Grund- und Endpreis identisch sind (etwa bei Saft in der Ein-Liter-Flasche), braucht der Grundpreis nicht gesondert angegeben zu werden.

Viele Händler führen Artikel, die der Grundpreisverordnung unterliegen. Hierbei muss der Händler den so genannten Grundpreis angeben.

Beispiel:

Orangensaft XY 250 ml / 2,90 Euro (Grundpreis pro Liter = 11,60 Euro)

Ausnahmen

Der Grundpreis braucht für bestimmte Waren nicht angegeben zu werden, so zum Beispiel für:

  • Kleinstpackungen unter 10 Gramm bzw. 10 ml
  • dekorative Kosmetik
  • Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm
  • Parfüms und Duftwässer

Der Grundpreis braucht weiterhin nicht angegeben zu werden, wenn die Waren angeboten werden:

  • von kleinen Direktvermarktern
  • in kleinen Einzelhandelsgeschäften, in denen Waren überwiegend auf Bedienung abgegeben werden (also klassische "Tante-Emma-Läden", klassische Bäckereien, klassische Apotheken, Kioske u. ä.)
  • durch Getränke- und Verpflegungsautomaten

Für Lebensmittel, die kurz vor dem Verfall stehen und deshalb preisreduziert sind, muss der Grundpreis nicht neu berechnet werden.

Literatur

  • Hannes Jacobi: Die optische Vergrößerung der Grundpreisangabe – Notwendigkeit und Umsetzung. WRP 2010, S. 1217–1223 (Wettbewerb in Recht und Praxis, ISSN 0172-049X)

Weblinks