Heilung (Recht)

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Unter Heilung oder Konvaleszenz versteht man in der Rechtswissenschaft die Überwindung eines Formmangels, z. B. bei einem durch Formmangel schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft.[1]

Die Nichtbeachtung der für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form führt in der Regel zur Nichtigkeit (z. B. § 125 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine Heilung stattfinden, das heißt, die Rechtshandlung wird doch noch wirksam.

Beispiele:

  • Ein Schenkungsversprechen oder Schenkungsvertrag erfordert nach österreichischem und deutschem Recht der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird aber durch Bewirkung der versprochenen Leistung (z.B. bei der Schenkung einer beweglichen Sache durch Eigentumsübertragung gemäß § 929 S. 1 BGB) geheilt (z. B. § 518 Abs. 2 BGB).
  • Der Formmangel eines Kaufvertrags über ein Grundstück, der nicht vollständig notariell beurkundet wurde, wird geheilt, wenn Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen (§ 311b BGB).
  • Ein zunächst nach § 108 BGB wegen fehlender Einwilligung der Eltern unwirksames Rechtsgeschäft wird durch Erfüllung im Sinne des § 362 BGB nach § 110 BGB geheilt (sogenannter Taschengeldparagraph).[2]
  • Beispiele sind auch die Konvaleszenz nach österreichischem § 1432 ABGB (soweit die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht werden) oder – aus dem Grundsatz der exceptio rei venditae et traditae nach § 366 Satz 2 ABGB – einer Heilung des Verfügungsgeschäfts durch späteren Eigentumserwerb desjenigen, der eine Sache veräußerte, ohne ihr Eigentümer zu sein[3]

Im öffentlichen Recht ist jedoch zu beachten, dass ein wegen Nichtbeachtung der Form rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam ist und bestandskräftig werden kann (Deutschland).

Literatur

  • Dietmar Schanbacher: Die Konvaleszenz von Pfandrechten im klassischen römischen Recht. Duncker & Humblot, 1987, ISBN 978-342806261-4

Einzelnachweise

  1. Konvaleszenz, Brockhaus-1911 (zeno.org)
  2. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht nach Anspruchsgrundlagen, 25. Auflage, Rn. 173 m.w.N.
  3. zitiert nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, 29. März 2006, Geschäftszahl 7Ob269/05t