Insolvenzplan

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Der Insolvenzplan im deutschen Recht ist ein Sanierungsplan im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Er dient dazu, ein Unternehmen in einem Insolvenzverfahren als solches zu erhalten und orientiert sich an den spezifischen Anforderungen der Insolvenzordnung.[1]

Aufbau

Der Insolvenzplan setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.

Darstellender Teil

Der darstellende Teil beschreibt das Ziel des Insolvenzplans und dient der Information der Beteiligten (§ 220). Er benennt die zu erbringenden Leistungen vom Unternehmen sowie anderer Beteiligter, beispielsweise den Gläubigern oder Arbeitnehmern. Anhand einer präzisen Ist-Analyse wird im Rahmen des darstellenden Teils eine solide Planrechnung entwickelt. Diese umfasst in der Regel die drei folgenden Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Ebenso müssen etwaige Alternativen zum Insolvenzplan aufgezeigt werden. Hierbei ist die beabsichtigte Sanierung auch mit den Folgen einer Regelinsolvenz zu vergleichen. Der darstellende Teil soll den Gläubigern eine Entscheidung über die Zustimmung zum Plan ermöglichen.

Gestaltender Teil

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird geregelt, wie konkret die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221). Nach § 254 Abs. 1 InsO treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Regelungen für und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben oder für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b InsO). Nach § 257 InsO kann aus dem Insolvenzplan auch gegen den Schuldner vollstreckt werden. Daher müssen die Erklärungen im gestaltenden Teil hinreichend bestimmt sein.

Ziel und Anwendungsgebiete

Die Regelungen zum Insolvenzplan greifen für Unternehmen und Verbraucher. Das Ziel des Insolvenzplans bei Unternehmen ist es, dieses durch eine Sanierung zu stabilisieren und fortzuführen. Im Rahmen des Insolvenzplans verzichten die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen mit der Erwartungshaltung an eine zukünftige Bedienung aller Forderungen durch das Unternehmen. Seit der letzten Reform der Insolvenzordnung 2014 ist die Einreichung eines Insolvenzplans auch für Verbraucher zulässig. Dadurch wird eine erleichterte und beschleunigte Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht. Der Insolvenzplan für Verbraucher bietet die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren abzukürzen und in einem Zeitraum von 3 bis 6 Monaten die Restschuldbefreiung zu erreichen.[2]

Einzelnachweise

  1. Insolvenzordnung § 220. dejure - Deutsche und Europäische Gesetze. Abgerufen am 10. Oktober 2013.
  2. Andreas Wähnert auf http://www.insolvenzplan.expert