Insolvenzvergleich

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Ein Insolvenzvergleich ist ein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag, bei dem der Schuldner den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan anbietet. Der Vergleich muss dabei zwingend vor der Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens versucht werden, kann aber auch zur vorzeitigen Abwicklung der Insolvenz genutzt werden.

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens muss im halben Jahr davor ein außergerichtlicher Vergleich ergebnislos versucht worden sein.

Insolvenzvergleich – außergerichtliche Einigung vor Einleitung des Insolvenzverfahrens

Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger schriftlich um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach § 305 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner auf ihre Kosten Auskunft zu geben. Der Schuldenbereinigungsplan kann nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO "alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen."

Nun werden alle Gläubiger angeschrieben und ihnen wird gemäß dem Schuldenbereinigungsplan ein solcher Vergleich (Insolvenzvergleich) mit Ratenzahlung oder mit einer Abfindungsquote offeriert, zum Beispiel aus einer Summe, die die Eltern, Freunde oder ein Kredit liefern. Die Quote bestimmt sich im Verhältnis der Gesamtschulden zur Abfindungssumme.

Der Schuldenbereinigungsplan kann auch ein Null-Plan sein, das heißt, der Schuldner kann anbieten, keinerlei Zahlungen zu leisten. Auch wenn ein derartiger Null-Plan typischerweise nicht zu einer Annahme der Gläubiger führt, ist der gesetzlichen Forderung nach dem Angebot des Plans genüge getan.

Insolvenzvergleich im laufenden Insolvenzverfahren

Eine eher wenig bekannte Möglichkeit besteht darin, den Insolvenzvergleich zu nutzen, um eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erwirken. Der Schuldner hat gemäß § 213 InsO die Möglichkeit, sich mit Gläubigern über einen Vergleich zu einigen, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Voraussetzung ist, dass einer Einstellung des Insolvenzverfahrens zugestimmt wurde. Beim Schuldenvergleich bietet der Schuldner die sofortige Zahlung einer Teilsumme an, die Gläubiger verzichten daraufhin auf den Rest ihrer Forderungen. In Absprache mit dem Insolvenzgericht kann eine vorzeitige Restschuldbefreiung erwirkt werden.

Die Voraussetzung für einen erfolgreichen Vergleich ist, dass der Schuldner tatsächlich sofort und in einer Summe zahlen kann. Das funktioniert in der Regel durch dritte Personen, etwa Familienmitglieder, welche die Teilsumme übernehmen. Darüber hinaus muss die Mehrheit der Gläubiger dem Vergleich zustimmen.

Die Akzeptanz des Teilvergleichs bei den Gläubigern ist hoch; durch den Vergleich können die Schuldner meist einen größeren Teil der Schulden begleichen als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.