Lockvogelangebot

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. April 2016 um 19:08 Uhr durch Invisigoth67 (Diskussion | Beiträge) (form). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Lockvogelangebot oder Lockangebot ist eine Werbemaßnahme für ein besonders preisgünstiges Angebot, das nicht in ausreichender Menge vorrätig ist,[1][2][3] so dass viele der damit angelockten Kunden auf teurere Produkte ausweichen.

Deutschland

Wenn es sich bei einem Lockvogelangebot um ein Irreführungsangebot hinsichtlich der Vorratsmenge handelt, handelt der Betreffende wettbewerbswidrig gemäß § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort ist geregelt, dass der Anbieter eine ausreichende Vorratsmenge im Hinblick auf seine Werbung mit preisgünstigen Angeboten vorhalten muss; der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer Menge vorhanden sind, die die zu erwartende Nachfrage deckt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Verbraucher irregeführt.

Grundsätzlich entbindet der Zusatz „So lange der Vorrat reicht“ das werbende Unternehmen nicht von seiner Pflicht, die Ware in ausreichender Menge vorzuhalten; es handelt sich bei dieser Floskel um eine „rechtlich irrelevante Banalität“.[4]

Der frühere Regelfall der erforderlichen Warenbevorratung betrug drei Tage ab Erscheinen der Ankündigung; die jüngere Rechtsprechung hält dagegen teilweise ein Vorhandensein am Erscheinungstag der Anzeige für ausreichend.[5] In einem anderen Fall urteilte der BGH dagegen, dass der in einer Werbebeilage beworbene Artikel grundsätzlich eine Woche vorrätig sein müsse.[6] Das UWG legte als Richtwert einen Vorrat für zwei Tage fest; der entsprechende Absatz (§ 5 Abs. 5 UWG a.F.) wurde aber 2008 ersatzlos aufgehoben. Ist allerdings „die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen.“[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Schlick, Ulrich Herrmann, Bernhard Kapsa, Marion Harsdorf-Gebhardt, Claus Dörr: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06. Absatz 10.
  2. Vorlage:EG-RL des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), Anhang I, Nummer 5
  3. a b Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Nummer 5 im Anhang zu § 3 Absatz 3
  4. Nordemann 2003, 115
  5. so bspw. BGH GRUR 1989, 609, 611 Fotoapparate
  6. vgl. BGH GRUR 1999, 1011, 1012 Werbebeilage

Literatur

  • Axel Nordemann: Wettbewerbsrecht, Markenrecht. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0919-2.