Notwehr (Schweiz)

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Sind Personen gezwungen, strafbare Handlungen zu begehen, um sich oder Dritte zu schützen, so liegt unter Umständen ein Fall einer Notwehr, eines Notwehrexzesses oder eines Notstandes vor. Trifft dies zu, so ist die begangene Tat entschuldbar und somit (teilweise) straffrei.

Notwehr

In der Schweiz ist Notwehr in Art. 15 StGB geregelt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist es erlaubt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Damit die Tat des Abwehrenden straffrei ist, muss der rechtswidrige Angriff in verhältnismäßiger Weise abgewehrt werden.

Notwehrexzess

Bei Überschreitung der Grenzen der Notwehr mildert das Gericht die Strafe (Artikel 16 Absatz 1: Notwehrexzess). Wird die Grenze der Notwehr jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so entfällt die Schuld, und der Angegriffene bleibt straflos (Artikel 16 Absatz 2 StGB: entschuldbarer Notwehrexzess).

Notstand

Der Notstand ist von der Notwehr abzugrenzen. Beim rechtfertigenden Notstand begeht der Abwehrende eine strafbare Tat zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, mit dem Ziel, ein hochwertiges eigenes oder fremdes Rechtsgut zu retten. Er handelt rechtmäßig, wenn er dadurch höherwertigen Interessen wahrt (Art. 15 StGB). Beim entschuldbaren Notstand hingegen ist das gerettete Rechtsgut nicht höherwertig. War es dem Täter nicht zuzumuten, das Rechtsgut aufzugeben, so handelte er nicht schuldhaft, ansonsten wird er lediglich milder bestraft.[1]

Einzelnachweise

  1. David Schneeberger; Notwehr und Notstand. Abgerufen 14. Dezember 2015.