Offene Vermögensfragen

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Als offene Vermögensfrage bezeichnete man zunächst die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ungelöste Frage, wie die Enteignungen in der DDR zu behandeln sind, soweit Vermögen von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist.

Im Zuge der Deutschen Wiedervereinigung hat die DDR mit dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen eine Regelung getroffen, die in der Regel eine Rückübertragung des enteigneten Vermögens vorsah. In Fällen, in denen eine Rückübertragung nicht möglich ist, sieht das Gesetz eine Entschädigung vor.

Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone, DDR und Berlin

Entsprechend der sozialistischen Staatsidee wurden in Ostdeutschland während der sowjetischen Besatzungszeit, initiiert von der sowjetischen Besatzungsmacht im Rahmen der sogenannten Industriereform und der sogenannten Bodenreform Produktionsmittel im großen Rahmen entschädigungslos enteignet[1] und in Volkseigentum überführt.

Auch nach Gründung der DDR kam es zu Enteignungen. Während Bürgern der DDR im gesetzlichen Normalfall hierfür eine Entschädigung zustand, erfolgte die Enteignung von in Ostdeutschland belegenen Vermögenswerten von Bundesbürgern häufig entschädigungslos bzw. gegen geringere Entschädigung, als sie DDR-Bürgern üblicherweise zustand. Weiterhin wurde DDR-Grundbesitz von Eigentümern aus der Bundesrepublik Deutschland zielgerichtet durch staatliche Maßnahmen überschuldet, um sie entschädigungslos in Volkseigentum überführen zu können.

Enteignet wurde etwa auf Grundlage der „Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten“ vom 17. Juli 1952, der „Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen“ sowie der „Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik“.[2] Wurde zunächst entschädigungslos enteignet (nach DDR-Verständnis „in den Schutz des Volkseigentums überführt“), setzte die DDR ab 11. Juni 1953 nur noch staatliche Verwalter ein, die teilweise möglichst rasch für eine Überführung in Volkseigentum sorgten („Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben“). Die Anordnung der staatlichen Verwaltung bewirkte, dass das Eigentum formal bestehen blieb, die Befugnisse aus dem Eigentum einschließlich der Einziehung von Erträgen jedoch vom staatlichen Verwalter wahrgenommen wurden (Einnahmen wurden meist an den Staatshaushalt der DDR abgeführt). Teilweise bestanden diese staatlichen Verwaltungen zum Ende der DDR noch. Der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ wurde damit begründet, dieser sei zur Gleichbehandlung der bereits Enteigneten mit den noch von staatlicher Verwaltung Betroffenen notwendig, weil Letztere mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ihr Eigentum zurückerhielten.

Entstehung des Begriffs „offene Vermögensfragen“

Anfang der 1970er Jahre war die DDR besonders um diplomatische Anerkennung bemüht, was 1972 im besonderen Verhältnis der DDR zur Bundesrepublik zum „Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland (Grundlagenvertrag)“ führte. Die Behandlung des enteigneten Vermögens wurde damals nicht geregelt. Der Verhandlungsführer der DDR, Staatssekretär Michael Kohl, hielt in einem einseitigen "Protokollvermerk zum Vertrag" vom 21. Dezember 1972 fest: "Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden." (GBl. DDR 1973 II Nr. 5, S. 27)

Die westlichen Staaten, um deren diplomatische Anerkennung sich die DDR bemühte, machten es zur Voraussetzung für die gegenseitige Eröffnung von Botschaften, dass sich die DDR zur Führung von Verhandlungen über offene Vermögensfragen verpflichtete. Dabei ging es in erster Linie um die Abgeltung der Interessen von Angehörigen der westlichen Staaten, die durch die Enteignungen in der SBZ beeinträchtigt worden waren. Insbesondere den USA ging es aber auch um Schädigungen durch die NS-Verfolgung von Personen, die zur Zeit der Verhandlungen US-Angehörige waren.[3]

In der Folgezeit hat die DDR mit anderen Staaten vertragliche Vereinbarungen über die vermögensrechtlichen Fragen getroffen (Republik Finnland: Abkommen vom 3. Oktober 1984; Königreich Schweden: Abkommen vom 24. Oktober 1986[4]; Republik Österreich: Vertrag vom 21. August 1987; Königreich Dänemark: Abkommen vom 3. Oktober 1987). Diese Abkommen sahen pauschale Abfindungen der DDR an die jeweiligen Vertragspartnerstaaten vor. Die Vertragspartnerstaaten verteilten die Abfindungen in eigener Verantwortung an die enteignungsbetroffenen Bürger und juristischen Personen. Verhandlungen mit den übrigen westlichen Staaten kamen zu keinem Ergebnis. Die DDR wollte die Verhandlungen möglichst lange herauszögern.[5]

Ein Globalentschädigungsabkommen wegen offener Vermögensfragen aus NS- und Besatzungszeit im Beitrittsgebiet, über das die DDR und die USA seit 1974 verhandelt hatten, kam 1992 noch zwischen dem Bund und den USA zustande.[6]

Zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland kam jedoch ein solches Abkommen nicht zustande. Erst im Zuge der Wiedervereinigung einigten sich die beiden deutschen Staaten grundsätzlich über die Behandlung offener Vermögensfragen (Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990).[7] Im Gegensatz zu den Entschädigungsregelungen mit anderen Staaten vereinbarten die beiden deutschen Staaten eine grundsätzliche Rückübertragung des enteigneten Vermögens. Die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs stimmten am 12. September 1990 in den „Zwei-plus-Vier-Gesprächen“ zu.

Regelung der offenen Vermögensfragen

Aufgrund dieser gemeinsamen Erklärung erließ die DDR zunächst die „Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche“ vom 11. Juli 1990. Diese Verordnung klärte den Anwendungsbereich sowie Form und Frist der Anmeldungen und blockierte den Grundstücksverkehr in der DDR, soweit anmeldebelastete Grundstücke betroffen waren.

Am 23. September 1990 erließ die Volkskammer der DDR das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – Vermögensgesetz – (VermG). Seit der Deutschen Wiedervereinigung gilt dieses Gesetz als Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik im vereinigten Deutschland.[8]

Regelungsinhalte (Grundzüge)

Zweck des Vermögensgesetzes[9] ist vor allem, "teilungsspezifisches Unrecht" wiedergutzumachen. Es geht im Wesentlichen um Verluste, die Personen widerfuhren, die von der DDR diskriminiert wurden. Vermögensverluste, die in der DDR auch ohne diskriminierenden Charakter üblich waren, werden nicht erfasst.[10]. Das Gesetz regelt nämlich in erster Linie (§ 1 Abs. 1) vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

  • entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
  • gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
  • durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
  • auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

Darunter fallen zum Beispiel bestimmte Fälle des wirtschaftlichen Zwangs (zum Beispiel bei Alteigentümern von Mietshäusern, die wegen der nur geringen Mieten in der DDR die Unterhaltungskosten nicht mehr tragen konnten) und der Eigentumsverlust auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter (klassisches Beispiel: Zwangsverkauf bei Ausreise) in das Gesetz aufgenommen.

Nach dem Vermögensgesetz sind unter (teilungspezifischem) Zwang entzogene Vermögenswerte grundsätzlich zurückzuübertragen, wenn sie entschädigungslos enteignet wurden oder die Enteignung gegen eine geringere Entschädigung erfolgte, als sie DDR-Bürgern normalerweise zustand. Wird ein Vermögensgegenstand zurückübertragen, sind Leistungen aus dem Lastenausgleich zurückzuzahlen.

Ist eine Rückübertragung nicht möglich, weil beispielsweise zwischenzeitlich Privatpersonen in „redlicher Weise“ das Eigentum an dem Vermögensgegenstand erworben haben oder der Geschädigte Entschädigung gewählt hat, sieht das Gesetz eine Entschädigung aus dem Entschädigungsfonds vor.[11]

Das Gesetz regelt auch die Aufhebung staatlicher Verwaltung von Vermögen, das Personen in der alten Bundesrepublik und Ausländern gehörte und in der DDR nicht enteignet worden war (§ 1 Abs. 4 und §§ 11 ff VermG).

Ausdrücklich nicht anwendbar ist das Gesetz auf Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, insbesondere durch Befehle der sowjetischen Militäradministration (SMAD) 1945 bis 1949. Als besatzungsrechtliche Grundlage werden auch die Verordnungen der damaligen Länder bzw. Provinzen der sowjetischen Besatzungszone angesehen, insbesondere die "Bodenreform" und die "Industriereform".[12] Die Nichtanwendbarkeit des VermG und damit auch des EntschG auf solche Enteignungen ist politisch sehr umstritten.[13]

Die Bundesregierung gab als Begründung für den Ausschluss von Restitution und Entschädigung Vorbehalte der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs an. Als Ausgleich dafür, dass das VermG weder die Rückgabe noch Entschädigungen vorsieht, hat der Bund das Ausgleichsleistungsgesetz verabschiedet. Es sieht sozialstaatlich begründete im Verhältnis zum Verlust sehr geringe Zahlungen an die Geschädigten vor.[14]

Enteignungen in der SBZ und der DDR, die entschädigungspflichtig waren, für die aber keine Entschädigung geleistet wurde sowie Enteignungen von Gesellschaften, an denen Ausländer beteiligt waren, werden durch das im Dezember 2003 erlassene DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz geregelt.[15]

Weil in der DDR – im Gegensatz zur Bundesrepublik bzw. den westlichen Besatzungszonen – entsprechende Regelungen fehlten, dehnt das Gesetz den Anwendungsbereich auf Vermögensverluste aus, die durch NS-Verfolgung verursacht wurden (§ 1 Abs. 6 VermG). Zugunsten des Geschädigten wird ein durch Verfolgung verursachter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet. Soweit die Restitution eines so entzogenen Vermögenswertes ausgeschlossen ist, richtet sich die Entschädigung nicht nach dem EntschG, sondern nach dem NS-VEntschG. Es sieht deutlich höhere Entschädigungen vor.[16]

Siehe auch

Literatur

Zwischenstaatliche Verträge
Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen
  • Gerhard Fieberg (Herausgeber), Harald Reichenbach (Herausgeber): Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I und II, Verlag: RWS Kommunikationsforum Recht, Wirtschaft, Steuern, ISBN 3-814-51856-X (ausführliche Zusammenstellung von Gesetzestexten einschl. Enteignungsvorschriften der DDR und der sowjetischen Besatzungszone)
  • Rudi Scholz (Bearbeiter), Walter Werling (Bearbeiter), Behandlung des in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitzes von Berechtigten außerhalb dieses Gebietes, Schriftenreihe des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Heft 1 (als Manuskript gedruckt, kann über das Bundesamt bzw. die nachgeordneten Ämter eingesehen werden; ausführliche Zusammenstellung von Verwaltungsanweisungen und Richtlinien der DDR zur Überführung von Vermögensgegenständen in Volkseigentum, insbesondere zur diskriminierenden Behandlung von Eigentümern außerhalb der DDR).
Juristische Kommentare (Auswahl)
  • Vermögensgesetz (VermG). Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Ringeinband) von Gerhard Fieberg (Herausgeber), Harald Reichenbach (Herausgeber), Burkhard Messerschmidt (Herausgeber), Verlag: C.H.Beck (April 2000), ISBN 3-406-50007-2, ISBN 978-3-40650-007-7.
Allgemeine Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. zu Entschädigungen für die Inhaber "freigestellter" Anteile an enteigneten Betrieben s. Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945, vom 23. August 1956 und Malte von Bargen: "Anteilsenteignungen und Besatzungsrecht" in Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 1994, 454-461 sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 05.03.1998, Az.: 7 B 345/97
  2. Volltext bei Wiki Source und bei Wikimedia Commons, siehe auch Erste Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik, Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945, vom 23. August 1956
  3. Für Verhandlungen mit den USA: Dissertation - Philip Alexander Matthes: Puppet Regime vs. Lead Nation, 2010, S. 352
  4. abgedruckt in: Rädler/Raupach/Bezzenberger (Hrsg.): Vermögen in der ehemaligen DDR, Herne/Berlin 1991, ISBN 3-927935-50-6, Teil 5 B IX.; Fieberg/Reichenbach, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, München, ISBN 3-406-35950-7, Anh II 5.
  5. Therese Steffen Gerber: Die Verstaatlichungsfrage in der Schweizer DDR-Politik: Entschädigung gegen Anerkennung? In NZZ vom 25. Januar 2003.
  6. Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche, BGBl. II, 1992, 1222
  7. Anlage III Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990
  8. Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bei juris
  9. Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist
  10. (BT-Drucks. 12/2480 vom 28. April 1992 I. Ziff. 13 c; Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Einführung Rdn. 35, BGH, Urteil vom 06. Oktober 1998 – XI ZR 36/98 –, BGHZ 139, 357-368, Rn. 16
  11. § 4 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG)
  12. § 1 Abs. 8 VermG, vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58/93 - "Brambacher Sprudel" und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 10/15 -
  13. Udo Madaus: …damit die Wahrheit nicht vergessen wird! Zitatensammlung zu den Enteignungen/Konfiskationen 1945–1949 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und den Folgen nach 1990. Frieling-Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-8280-3180-7.; Constanze Paffrath: Macht und Eigentum. Die Enteignungen 1945–1949 im Prozess der deutschen Wiedervereinigung. Böhlau, Köln u. a. 2004, ISBN 3-412-18103-X (Zugleich: Duisburg, Univ., Diss.: Der „Restitutionsausschluß“ im Prozeß der Wiedervereinigung.)
  14. Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
  15. Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG); s. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - (ECLI:DE:BVerwG:2009:190309B5B106.08.0) und BVerwG, Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - (ECLI:DE:BVerwG:2015:240915U5C13.14.0)
  16. NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)