Persönliche Schutzausrüstung

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Regal mit Persönlicher Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss bei allen Arbeiten und Tätigkeiten verwendet werden, die aufgrund ihrer Art Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen könnten und die durch andere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) nicht verhindert werden können.

Anwendungen

Neben den technischen (Gefahrenvermeidung) und organisatorischen Maßnahmen (Gefahreinwirkung vom Menschen trennen oder zumindest zeitlich begrenzen) zählen die persönlichen Maßnahmen (Persönliche Schutzausrüstung und Unterweisung) zu den klassischen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (TOP Prinzip der Arbeitssicherheit). Jedoch sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen vorrangig in Bezug auf die PSA anzuwenden.

Persönliche Schutzausrüstungen finden Verwendung im gesamten gewerblichen Bereich, in den Rettungsorganisationen und selbst bei hoheitlichen Organisationen wie Polizei und Militär. Aber auch in der Freizeit oder beim Sport können sie unerlässliche Hilfsmittel darstellen (z. B. Helm, Rettungsweste oder Schutzbrille). Sie müssen den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG[1] entsprechen. Harmonisierte Normen, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden, geben konkrete Anforderungen an die jeweiligen Produkte vor.

Kategorien

Eine Unterteilung der PSA kann in verschiedene Kategorien erfolgen. Diese zeigen die Gefährdung auf, vor der die PSA schützen soll: Die Unterscheidung erfolgt aufgrund des zu erwartenden Schadensausmaßes (Verletzungsschwere): Dabei kann das Spektrum des Schadensausmaßes breit gestreut sein. Die Systematik konzentriert sich auf vier Gruppen:

  • S 1: leichte Verletzung, nicht meldepflichtig, krankheitsbedingter Ausfall kleiner 3 Tage
  • S 2: leichte Verletzung, meldepflichtiger Unfall, krankheitsbedingter Ausfall größer 3 Tage
  • S 3: mittelschwere bis schwere irreversible Verletzung einer oder mehrerer Personen, Arbeits- / Gewerbeunfähigkeit
  • S 4: Tod einer oder mehrerer Personen

Da S3 und S4 inakzeptable Folgen haben, gliedert sich die PSA nur in drei Klassen.

Je höher die Kategorie desto anspruchsvoller sind die Bedingungen, die bei der Herstellung und Gestaltung des Produktes zu realisieren sind.

Kategorie I: einfache PSA zum Schutz gegen minimale Gefahren

Beispiele:

  • Leichte mechanische Tätigkeiten mit oberflächlichen Auswirkungen (beispielsweise Gartenarbeit)
  • Schwach wirkende bzw. in der Wirkung nachlassende Reinigungsmaterialien (beispielsweise verdünnte Reinigungslösungen)
  • Gefahren durch Hitze nicht über 50 °C

Kategorie II: PSA zum Schutz vor mittleren Risiken

Hierzu zählen alle PSA, die weder in Kategorie I noch in Kategorie III einzustufen sind, Beispiele:

Kategorie III: komplexe PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden

Beispiele:

  • Für einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlung
  • Für den Einsatz in heißer Umgebung von 100 °C und mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von geschmolzenem Material
  • Für den Einsatz in kalter Umgebung von −50 °C und weniger
  • Für den Einsatz zum Schutz gegen Absturz

Wann gilt welche Kategorie?

Für die Hersteller von PSA gilt die EU-Richtlinie 89/686/EWG, für Anwender die EU-Richtlinie 89/656/EWG in der Umsetzung des jeweiligen Landes. In Deutschland ist die PSA-BV die Umsetzung der beiden Richtlinien. Es ist jedoch keine pauschale Aussage machbar, wann welche PSA getragen werden muss. So kann ein Hitzeschutzhandschuh als Kategorie-I-, -II-, -III-Produkt – je nach auftretender Hitze – oder als keine PSA bei Anwendung im Privatbereich verwendet werden. Die sogenannten PSA-Leitlinien (PPE-Guidelines) legen die Richtlinie aus bzw. erläutern sie näher und nehmen teilweise produktspezifisch Einstufungen in die Kategorien vor.

Spezielle PSA

Es gibt eine ganze Reihe spezifischer PSA. Diese sind unter Kategorie:Persönliche Schutzausrüstung zu finden.

Normative und rechtliche Verweise

  • EU-Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
  • Vorlage:EG-RL über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (dt. Umsetzung durch PSA-Benutzungsverordnung)

Literatur

  • Hans-Peter Mehlem: Persönliche Schutzausrüstungen – Arten – Eigenschaften – Bezugsquellen. 2006, ISBN 3-921059-62-3.

Weblinks

Commons: Persönliche Schutzausrüstung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG (PDF-Datei; 1,3 MB)