Pflicht zur Kontenwahrheit

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Als Pflicht zur Kontenwahrheit bezeichnet man das in § 154 Abgabenordnung (AO) normierte Verbot Konten unter falschen oder erdichteten Namen zu errichten. Von der Pflicht zur Kontenwahrheit werden auch Pfandleiher und Anbieter von Schließfächern erfasst. Die Pflicht zur Kontenwahrheit zwingt besonders Kreditinstitute dazu sich im Rahmen einer sog. Legitimationsprüfung über die Person des Antragstellers zu vergewissern.

Über § 154 AO wird lediglich die formale Kontenwahrheit geschützt, d.h. die Vorschrift hindert den Konteninhaber nicht für Rechnung eines anderen tätig zu werden, z.B. bei Treuhandverhältnissen. Kein Verstoß gegen die Pflicht zur Kontenwahrheit liegt daher bei der Eröffnung eines Anderkontos vor, soweit das Konto unter dem richtigen Namen des eröffnenden Rechtsanwalts oder Notars geführt wird. Jedoch soll die Pflicht zur formalen Kontenwahrheit die Nachprüfung steuerlicher Verhältnisse erleichtern bzw. erst ermöglichen.

Eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit stellt gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Soweit die Pflicht zur Kontenwahrheit verletzt worden ist, dürfen Guthaben, hinterlegte oder verpfändete Wertsachen als auch der Inhalt eines Schließfaches nur mit Zustimmung des Finanzamts ausgezahlt bzw. herausgegeben werden. Derjenige der ohne Zustimmung der Finanzbehörde eine Auszahlung vornimmt oder Wertsachen herausgibt haftet für die Beeinträchtigung des Steueranspruchs. Hier kommt erforderlichenfalls eine Ausfallhaftung nach § 72 AO in Betracht.