Politisch exponierte Person
Eine politisch exponierte Person (PEP) ist ein Politiker oder eine Person im unmittelbaren Umfeld eines Politikers, die bezüglich Geldwäsche strengeren Anforderungen als ein Normalbürger unterliegt.
Rechtslage
Im November 2000 fand auf Initiative der Schweiz ein Treffen mit den G-7 Staaten in Lausanne statt, auf dem es um die Definition und die Handhabung von PEP ging. Im Anschluss entstand das Dokument Supervisors' PEP working paper 2001. In diesem wurde erstmals der Begriff "PEP" klar definiert, wobei die Eidgenössische Bankenkommission EBK den Begriff schon vorher, insbesondere im Zusammenhang mit den Abacha-Geldern[1] verwendete. Er wurde bereits 2002 (oder ev. noch früher) in der GwV-EBK[2] festgeschrieben und definiert.
Anschließend wurde der Begriff in der Politik etabliert. Die (recht unbestimmte) Definition erfolgte in der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Artikel 3 Nr. 8 der Richtlinie definiert als politisch exponierte Personen „diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen“.
Diese Definition wird durch die Durchführungsbestimmung Richtlinie 2006/70/EG in Artikel 2 näher bestimmt. Dort findet sich eine genaue Auflistung der betroffenen Personengruppen.[3]
Quellen
- ↑ PriceWaterHouseCoopers, Geldwäschereibekämpfung und Kundenidentifikation, Ausgabe April 2003, Seite 152/153
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/955.022.de.pdf
- ↑ http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:214:0029:0034:DE:PDF