Reiner Vermögensschaden

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Unter "reinem" oder "bloßem" Vermögensschaden versteht man im deutschen und österreichischen Schadenersatzrecht einen Vermögensschaden, der ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (Leben, körperliche Integrität, Eigentum, etc) des Geschädigten erfolgt ist.

Ein derartiger Schaden kann sich beispielsweise in Umsatzeinbußen, Fehlinvestitionen u. Ä. niederschlagen.

Reine Vermögensschäden werden grundsätzlich nur bei vertraglicher Haftung ersetzt, da ansonsten die Gefahr der Haftungsausuferung bestünde. Bei gesetzlichen Schutzverhältnissen (Eltern, Vormund, Betreuer etc.) kommt Schadensersatz für Vermögensschäden ebenfalls in Betracht (§ 1833 BGB).

Beispielsfall

S verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem A verletzt wird und B im Stau warten muss. Durch den Transport in das Krankenhaus bzw. die Wartezeit im Stau entgeht beiden ein lukrativer Vertragsschluss.

Nur A, der an der Gesundheit als einem absoluten Recht geschädigt wurde, erhält den entgangenen Gewinn sowie den positiven Schaden (in Form eines Personenschadens) ersetzt. Zwar sind diese für ihn Vermögensschäden, aber im Sinne der obigen Definition keine reinen Vermögensschäden. B dagegen geht mangels Verletzung seiner (!) absolut geschützten Rechte und mangels Vertragsverhältnisses zu S leer aus.