Republikprinzip

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Das Republikprinzip ist eines der in Artikel 20 Grundgesetz (GG) festgelegten und gemäß Artikel 79 Absatz 3 GG unabänderlichen Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland (siehe Ewigkeitsklausel) und legt fest, dass es sich bei diesem Staat um eine Republik handelt.

Allgemeines

Das heutige Verständnis des Republikprinzips hat sich am Ende des 18. Jahrhunderts herausgebildet. Davor war das Verständnis anders gelagert. Nach der klassischen Definition der Republik (vom lat. res publica = öffentliche Sache) durch Cicero schließen sich Republik und Monarchie nicht aus, wohl aber Republik und Tyrannis. Daher ist es auch kein Widerspruch, dass die Römer das Kaiserreich weiterhin als Republik sahen. Im Mittelalter veränderte sich das Republikprinzip nicht, da die Republik als Staatsform irrelevant war. Erst im Zuge der Französischen Revolution von 1792 wurde der antimonarchische Charakter der Republik geprägt. Mit der Hinrichtung König Ludwigs XVI. als Verräter der Revolution entledigte sich die erste französische Republik des Monarchen. Durch den Sturz des Königs und seiner Hinrichtung wurde die Republik das Gegenmodell zur Monarchie. Im weiteren Verlauf der Geschichte entwickelte sich die Republik zum Synonym des freiheitlichen Verfassungsstaates.

Republikprinzip in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

Das Republikprinzip wird in der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 20 GG festgeschrieben.

Kurzer Geschichtlicher Rückblick: Weimarer Reichsverfassung

Erstmals wurde das Republikprinzip in Deutschland in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verankert. Im Artikel 1 der Weimarer Reichsverfassung wird die Staatsform der Republik für das Deutsche Reich festgeschrieben. Diese war somit die Abkehr von der Monarchie, aber gleichzeitig auch eine Absage an die Räterepublik sowjetischen Musters.

Republikprinzip im Grundgesetz

Das Republikprinzip ist in Artikel 20 Absatz 1 GG („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“) verankert. Der Republikbegriff als Teil des Staatsnamens hat eine normative Wirkung. Das Republikprinzip ist in der Bundesrepublik aufgrund des Artikels 79 Absatz 3 GG (Ewigkeitsklausel) unabänderlich. Das Prinzip wird auch auf die Bundesländer übertragen (Artikel 28 Absatz 1 GG, Homogenitätsgebot).

Definition der Republik in der Bundesrepublik

Die Definition greift auf die Bedeutung des Begriffes der Republik, wie er seit der französischen Revolution verstanden wird, zurück – als Gegenmodell zur Monarchie.

I. Definition: Republik als „Nicht-Monarchie“

Die Republik stellt eine Absage gegen jede Form der (absoluten oder konstitutionellen) Monarchie oder der höheren Legitimation (Gottesgnadentum) der Herrschaft dar. Daraus ergibt sich die Wahl eines Staatsoberhauptes auf begrenzte Zeit. Diese Definition reicht allerdings nicht aus. Es gibt totalitäre Regime und Diktaturen, die sich als Republik auszeichnen und auch über Wahlen verfügen.

II. Definition: Republik als „Nicht-Despotie“

Republik ist die Bezeichnung für eine freiheitliche und gemeinwohlorientierte Staatsform, die durch die Verankerung der Grundrechte und des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verwirklicht wurde.

Zusammenfassung

Das deutsche Republikprinzip sieht die Republik als antimonarchisch, antidespotisch und daraus resultierend auch als antitotalitär.

Quellen

  • Dreier, Horst: Art. 20 (Republik), in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd.2, 2.Auflage 2006 S. 11-25.
  • Gröschner, Rolf: Die Republik, in J.Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 3.Aufl. 2004, S. 369-428.