Res extra commercium

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Der Begriff Res extra commercium steht übersetzt für verkehrsunfähige Sachen, also Gegenstände, mit denen kein Handel betrieben wird beziehungsweise werden kann.

Die Wurzeln liegen im römischen Recht. Aufgeteilt für die verschiedenen Lebensbereiche unterfielen der Extrakommerzialität die "res divini iuris" (heilige Gegenstände), die "res publicae" (öffentlich-rechtliche, wie Straßen, Theater, Plätze) und die "res communes omnium" (dem Allgemeinwohl dienende, wie Luft, Wasser und Küstenstreifen).

Vornehmlich für die res divini iuris standen die sog. "res sacrae", mithin allein kirchlichen Widmungszwecken unterliegende Gegenstände, die durch Konsekration übertragen wurden. Statt Veräußerung (Verkauf, Vindikation oder Ersitzung) stand hier die Zuführung profaner Sachen für heilige Zwecke durch (Um-)widmung. Beispiele dafür waren: Altäre, Tempel, Standbilder und Grabstätten.

In vielen Rechtsordnungen werden der Allgemeinheit zum Wohle stehende Kulturgüter dem Handelsverkehr ebenso entzogen.

Die Verfügungsbefugnis ist beschränkt.

Siehe auch

Literaturhinweis

  • Amalie Weidner: Kulturgüter als res extra commercium im internationalen Sachenrecht. DE GRUYTER Recht, ISBN 978-3-11-017211-9

Weblinks